Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

90 8 35. Reichsbudget und bayerisches Staatsbudget. 
5) nur einen geringen Beitrag zu den Kosten für den Rech— 
nungshof des Reiches, desgleichen 
6) genießt Bayern bezüglich des Beitrages zu den Ausgaben 
für den diplomatischen Dienst des Reiches weitgehende 
Berücksichtigungen. 
(Näheres hierüber s. Laband 2, 928 f.)7) 
8 35. 
Reichsbudget und bayerisches Staatsbudget.) 
Bayern hat als Mitglied des deutschen Staatenbundes neben 
seinem eigentlichen Staatshaushalt auch noch einen weiteren Haushalt, 
gemeinschaftlich mit den übrigen Mitgliedern des deutschen Reiches: 
den Reichshaushalt. 
(ekr. Art. 69—73 der Reichs-Verf.) 
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben des Reiches 
dienen zunächst die in Art. 70 der Reichs-Verf. angegebenen Ein- 
nahmen. Soweit nun diese Einnahmen und die Erträgnisse der 
vorhandenen Reichsstenern nicht ausreichen, sind die Reichsausgaben 
durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Be- 
völkerung aufzubringen (sog. Matrikularbeiträge). Diese Matrikular- 
beiträge hat also auch Bayern zu leisten. Dagegen gelangen aber 
auch wieder einzelne gemeinschaftliche Einnahmen, z. B. aus Zöllen, 
aus der Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Reichsstempelabgaben rc. zur 
Verteilung an die einzelnen Bundesmitglieder, also auch an Bayern 
Näheres hierüber s. oben: Reichssteuern, Reichs-Budget. Be- 
sonders hervorgehoben sei hier nur das Verhältnis des Reichsmilitär- 
budgets zum bayerischen Militärbudget. Nach dem Versailler Bünd- 
nisvertrag vom 23. November 1870 (§ 5 Ziff. II) verpflichtet sich 
Bayern, für sein Kontingent und die zu demselben gehörigen Ein- 
richtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie nach Ver- 
hältnis der Kopfstärke durch den Militäretat des deutschen Bundes 
für die übrigen Teile des Bundesheeres ausgesetzt wird. Dieser 
Geldbetrag wird im Reichsbudget für das k. b. Kontingent in einer 
Summe ausgeworfen. Seine Verausgabung wird durch Spezial- 
Etats geregelt, deren Aufstellung Bayern überlassen 
bleibt. Hieher werden im allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach 
Verhältnis zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Reichsheer 
in den einzelnen Titeln ausgewiesen sind. Die Festsetzung des baye- 
rischen Heeresetats richtet sich demnach innerhalb der vom Reiche ge- 
zogenen Grenzen nach den Bestimmungen der bayerischen Verfassung. 
Ebenso gelten die letzteren bezüglich der Rechnungslegung und Rech- 
nungsprüfung für die Ausgaben aufs bayerische Heer und ist dem 
Bundesrate und dem Reichstage nach der Schlußbestimmung zum 
'n) Siehe auch noch Ziff. XIII des Versailler Schlußprotokolls. Pröbst 138. 
s) Seydel 2, 620 f.
	        
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