8 35a. Anhang. Die Reichsverfassung. Publikationsgesetz. 91
XII. Abschnitt der Reichs-Verf. nur „die Ueberweisung der für das
bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen.“
Im übrigen verweisen wir bezüglich des Verhältnisses Bayerns
zum Reiche auf alles, was oben in Abschn. J über die rechtliche Natur
und das Verhältnis des Reiches zu den Einzelstaaten, sowie über die
Organe des Reiches, ferner im allgemeinen über seine Gesetzgebung,
Verwaltung und Finanzwirtschaft sowie deren Verhältnis zu den
Einzelstaaten gesagt worden ist und das ja — abgesehen von einzelnen
besonderen Beftimmungen — wie für alle übrigen Bundesstaaten, so
auch für Bayern gilt; weiter siehe auch Seydel, bayer. Staatsrecht
2. Aufl. Bd. I S. 263—268: „Das Verhältnis Bayern's zum
deutschen Reiche."
Desgleichen über die Auffassung des Verhältnisses der deutschen
Einzelstaaten zum deutschen Reiche: Sarwey: das Staatsrecht des
Königreichs Württemberg. Bd. 1 S. 32 ff.d) —
Anhang.
§ 35a.
Die Reichsverfassung.=
1 A. Gesetz (Publikationsgesetz)
betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches v. 16. April 1871 (Web. 8, 744;
Bamb. 11, 84 f.).
§ 1.
An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und
den Großherzogtümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung
des deutschen Bundes (Bundes-Ges.-Bl. vom Jahre 1870 S. 627 ff.),
») Nach Sarwey Bd. 1 S. 32 ist das deutsche Reich „weder ein Einheits-
staat noch ein Staatenbund, sondern eine zwischen beiden Formen liegende eigen-
artige Staatsbildung“. — Doch scheint auch für ihn das „Element des Staaten-
bundes“ das vorwiegende zu sein. S. 36 und 37.
Auch nach Sarwey S. 38 sind nach der Errichtung des deutschen Reiches
die deutschen Bundesfürsten „Souveräne in der vollen staats= und völkerrecht-
lichen Bedeutung des Wortes“; allein die Ausübung ihrer Souveränität habe
durch das deutsche Reich eine tiefgreifende Aenderung erfahren. —
Auch in einem Erlasse des Kaisers selbst vom 2. März 1886 (Web. 17,
666) über die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der Deutschen
Fürsten sind letztere als „die Sonveräne der Deutschen Staaten“ bezeichnet.
Siehe auch oben § 32 Anm. 1. (S. 82.)
*) Litteratur: Laband: Das Staatsrecht des deutschen Reiches. 3. Aufl. 1895.
2 Bände (cit. Lab. 1 od. Lab. 2. Die hiezu beigefügten Ziffern be-
deuten die Seite des betr. Bandes). ·
v. Seydel: a) Bayrisches Staatsrecht 2. Auflage 1895|/96. 1V Bände.
(cit. Seydel 1 2c. 2c. mit Seitenzahl); b) Comm, zur Verf. Urk. f. d.
deutsche Reich 1873 (cit. Seydel, Comm. mit Angabe der Seitenzahl).
Pröbst: Comm. zur Verf. d. deutschen Reichs 2. Aufl. 1895 (cit.
Pröbst mit Seitenzahl).