Einleitung.
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I. Abschnitt.
Das deutsche Reich.-)
Kapitel I.
Entstehung, Verfassung und Gebiet. Reichsmitglieder.
Reichsangehörige.
§ 1.
Gründung und Entstehung des Reiches.!1)
Die Gründung des deutschen Reiches, welches durch die
Schöpfung des Norddeutschen Bundes von 1867 schon vorbereitet
war, erscheint als der gewaltige Erfolg, als die herrliche Frucht des
glorreichen Krieges, welchen der Norddeutsche Bund im Vereine mit
den vertragstreuen süddeutschen Staaten zur Abwehr des französischen
Angriffes im Jahre 1870/71 zu führen gezwungen war.
Die Initiative zur Gründung dieses mächtigsten Staatenbundes
ging von Bayern aus. Und so ist es in dem Jahre, in welchem
die 25jährige Wiederkehr dieses weltbedeutenden Ereignisses in allen
deutschen Gauen gefeiert wurde, wohl erklärlich, daß — selbst über
den Zweck dieses Buches hinaus — in Kürze des historischen Her-
ganges der Neugründung des deutschen Reiches Erwähnung geschieht.
Dies um so mehr, als ja das gemeindliche Leben sich im Leben des
Staates und des Reiches aufbaut und die reichsrechtlichen Verhält-
nisse in vielfacher Beziehung einen Einfluß auf gemeindliche Verhält-
nisse, sowie speziell auf die Thätigkeit der Gemeindebehörden ausüben,
b daß auch aus diesem Grunde Veranlassung besteht, in Kürze Ver-
fassung sowie Entstehung und Entwicklung des Reiches, seiner Einrichtung
und seiner Gesetzgebung auch in diesem Buche zu betrachten. Dem
in Laband, Staatsrecht des deutschen Reiches 3. Aufl. Bd. I S. 36
abgedruckten, in der Sitzung des Norddeutschen Reichstages vom
5. Dezember 1870 erstatteten diesbezüglichen Berichte des damaligen
Präsidenten des Bundeskanzleramtes, Staatsministers Delbrück, ent-
nehmen wir hierüber Folgendes:
Die kgl. bayer. Regierung gab im Laufe des September 1870
dem Präsidium des Norddeutschen Bundes zu erkennen, daß die Ent-
*) Laband: Das Staatsrecht des deutschen Reiches. 3. Auflage. 1895.
) Lab. I, 36 fl. chen Reich flag
Pohl, Handbuch. I. 1