Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 35a. Reichsverfassungsurkunde. III. Bundesrat. 103 
Art. 8. 
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen; 
2) für das Seewesen; 
3) für Zoll= und Steuerwesen; 
4) für Handel und Verkehr; 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
6) für Justizwesen; 
7) für Rechnungswesen.",) 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium 
mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb 
derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das. 
Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die 
übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses 
für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der 
anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrate gewählt. Die Zu- 
sammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrates 
resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mit- 
glieder wieder wählbar sind. 
Außerdem wird im Bundesrate aus den Bevollmächtigten der 
Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom 
Bundesrate alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundes- 
staaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, 
in welchem Bayern den Vorsitz führt. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen Beamten 
zur Verfügung gestellt. 
Art. 9. 
Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im Reichstage 
zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, 
um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn 
dieselben von der Majorität des Bundesrates nicht adoptiert worden 
sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und des 
Reichstages sein. 
Art. 10. 
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrates den 
üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. 
Nicht gemeinschaftliche Angelegenheiten im Sinne dieser Bestimmung 
sind enthalten in Art. 4 Ziff. 1; 35 Abs. 2 mit 38 Abs. 4 (aber nur in Bezug 
auf Bier); 46 Abs. 2 und 52 Abs. 1 der Reichs-Verf. und Nr. IV des Versailler 
Schlußprotokolls vom 23. November 1870. Vgl. hiezu auch § 33 Z. 4 S. 85. 
t5Net ") Hiezu ist jetzt noch der besondere Ausschuß für Elsaß-Lothringen 
getreten.
	        
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