Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

106 § 35 a. Reichsverfassungsurkunde. V. Reichstag. 
Art. 18. 
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, 55) läßt dieselben für das 
Reich vereidigen 56) und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung. 
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundes- 
staates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im 
Wege der Gesetzgebung etwas anderes bestimmt ist, dem Reiche gegen- 
über diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimatslande aus 
ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten. 37) 
Art. 19. 
Wenn die Bundesmitglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes- 
pflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution an- 
gehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen 
und vom Kaiser zu vollstrecken. 
V. Reichstag. 58) 
Art. 20. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit 
geheimer Abstimmung hervor. ö9) 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des Wahl- 
gesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundes-Ges.-Bl. 1869 S. 145) vor- 
behalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, 
in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt 
demnach die Gesamtzahl der Abgeordneten 382.# 60) 
Art. 21. 
Beamte 61) bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. 
*6) Vgl. hiezu Gesetz vom 31. März 1873: Rechtsverhältnisse der Reichs- 
beamten Web. 9, 717; Bamb. 14, 500 mit Novellen vom 21. April 1886; 
25. Mai 1887; 22. Mai 1893 und Gesetz vom 20. April 1881: Fürsorge für die 
Witwen und Waisen der Reichsbeamten bei der Civilverwaltung mit Nov. vom 
21. April 1886 (Web. 17, 713), und zu § 1 desselben das Gesetz vom 5. März 
1888, ferner Vollzugs-Vorschr. vom 25. Mai 1881 und Verordn. vom 8. Juni 
8819 Web. 15, 58 ff.; 18, 348 und 757; 15, 206 und 222; 22, 168; Bamb. 
8, 314. 
Ferner oben § 20: die Reichsbeamten und Lab. 1, 383—488; ferner 
Pröbst 64 f., endlich Art. 43 und 48 des Einf.-Ges. zum bürgerl. Gesetzbuch. 
55) Ueber Eidesformel Verordn. vom 29. Juni 1871 Web. 9, 99 und 
Bamb. 11, 321. Ueber Suspension Reger 10, 97 f. 
*) Vgl. hieher auch die Bestimmung des Reichs-Ges. vom 20. Dezember 
1875 „die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind“, 
Web. 8, 582 Anm. 6. 
*8) Siehe hiezu oben § 10 S. 19 ff.: Der Reichstag und seine Zustän- 
digkeit. Lab. 1, 255 ff. 
5°0) Vgl. hiezu oben § 11 S. 21 ff.: Die Reichstagswahlen, Reichstags- 
wahlgesetz und Wahlreglement. Lab. 1, 271 ff. 
"°) Hiezu kommen noch weitere 15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen, sodaß 
die Gesamtzahl jetzt 397 beträgt. 
"1) Hier sind nicht bloß die Reichs= und die Landes= (oder Staats-) Beamten,
	        
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