Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

108 g 35a. Reichsverfassungsurkunde. V. Reichstag. 
halb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichs— 
tag versammelt werden. 
Art. 26. 
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung des— 
selben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während der— 
selben Session nicht wiederholt werden. 
Art. 27. 
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und 
entscheidet darüber. 64) Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Dis- 
ziplin durch eine Geschäfts-Ordnung 65) und erwählt seinen Präsiden- 
ten, seinen Vizepräsidenten und Schriftführer. 
Art. 28. 
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur 
Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der 
gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. 
Art. 29. 
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten 
Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Art. 30.66) 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen 
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs ge— 
thanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst 
außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. 
Art. 31.66) 
Ohne Genehmigung des Reichstags kann kein Mitglied des— 
selben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten 
Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer 
wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden 
Tages ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden 
erforderlich. 
"“) Vgl. hiezu auch oben § 11 S. 33 und 44 Anm. 28 und 86 zu 8 13 
des Reichstagswahlges. und § 27 des Wahlreglements. 
55) Die jetzt giltige Geschäftsordnung trägt das Datum vom 10. Februar 
116 und ist abgedruckt: Pröbst 174—191; s. auch Grill, bayer. Staatsbürger 
"5) Siehe hiezu oben § 12 S. 46: Schutz der Mitglieder des Reichstages, 
Lab. 1, S. 313 ff.; ferner Reg. 14, 193: Was ist „Zur Untersuchung ziehen“ 
eines Reichstagsabgeordneten? 
Vgl. hieher auch § 69 des Reichs-Str.-Ges.-B.
	        
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