Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 35 a. Reichsverfassungsurkunde. VI. Zoll= und Handelswesen. 109 
Auf Verlangen des Reichstags wird jedes Strafverfahren gegen 
ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder Civilhaft für die 
Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. 
Art. 32.7) 
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Be- 
soldung oder Entschädigung beziehen. 
VI. Zoll- und Handelswesen.“) 
Art. 33. 
Deutschland bildet ein Zoll-= und Handelsgebiet, umgeben von 
gemeinschaftlicher Zollgrenze. 63) Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer 
Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen 
Gebietsteile. 
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates 
befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und 
dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, 
als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer 
unterliegen. 69) 
Art. 34. 
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck 
entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben 
als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren 
Einschluß in dieselbe beantragen. 
Art. 35. 
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte 
  
  
567) Verbot des Bezuges von Entschädigungen (auch aus Privatmitteln) für 
die Mitglieder des Reichstages. Reg. 7, 457 f.; s. auch oben § 13 S. 47: Die 
Diätenlosigkeit. 
68) Vergl. hiezu Art. 35 Abs. 1, durch welchen den Einzelstaaten die Gesetz- 
gebung in Bezug auf das Zollwesen ausdrücklich entzogen ist, indem dort bestimmt 
ist, daß das Reich ausschließlich die Gesetzgebung über das gesamte Zoll- 
wesen hat. 
.0 hiezu Seydel, Comm. 163—166. Lab. 2, 849—902. 
Die Zollgesetze s. oben § 22: Die Reichseinnahmen, Anm. 5. Zollgesetz 
und Handelsverträge Pröbst 23 und 32 f. (Handels-, Zoll= und Schiffahrtsver- 
träge und Konsular-Konventionen bis Mitte 1895. Hiezu kommen pro 1895 und 
1896 noch folgende: Spanien und spanische Colonien (Verzollung von Honig) 
30. Juni 1895 (Reichs-Ges.-Bl. 353), Zusatzvereinbarung zum Internationalen 
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, 16. Juli 
1895 (Reichs-Ges.-Bl. 1895 S. 465—520 nebst 441, 451 und 462, und pro 1896 
S. 7, 13, 105). 
*.) Siehe hiezu Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 Art. 4 und 5. 
Pröbst 202.
	        
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