§ 35 a. Reichsverfassungsurkunde. VI. Zoll= und Handelswesen. 109
Auf Verlangen des Reichstags wird jedes Strafverfahren gegen
ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs= oder Civilhaft für die
Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Art. 32.7)
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Be-
soldung oder Entschädigung beziehen.
VI. Zoll- und Handelswesen.“)
Art. 33.
Deutschland bildet ein Zoll-= und Handelsgebiet, umgeben von
gemeinschaftlicher Zollgrenze. 63) Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer
Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen
Gebietsteile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates
befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und
dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden,
als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer
unterliegen. 69)
Art. 34.
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck
entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben
als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren
Einschluß in dieselbe beantragen.
Art. 35.
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte
567) Verbot des Bezuges von Entschädigungen (auch aus Privatmitteln) für
die Mitglieder des Reichstages. Reg. 7, 457 f.; s. auch oben § 13 S. 47: Die
Diätenlosigkeit.
68) Vergl. hiezu Art. 35 Abs. 1, durch welchen den Einzelstaaten die Gesetz-
gebung in Bezug auf das Zollwesen ausdrücklich entzogen ist, indem dort bestimmt
ist, daß das Reich ausschließlich die Gesetzgebung über das gesamte Zoll-
wesen hat.
.0 hiezu Seydel, Comm. 163—166. Lab. 2, 849—902.
Die Zollgesetze s. oben § 22: Die Reichseinnahmen, Anm. 5. Zollgesetz
und Handelsverträge Pröbst 23 und 32 f. (Handels-, Zoll= und Schiffahrtsver-
träge und Konsular-Konventionen bis Mitte 1895. Hiezu kommen pro 1895 und
1896 noch folgende: Spanien und spanische Colonien (Verzollung von Honig)
30. Juni 1895 (Reichs-Ges.-Bl. 353), Zusatzvereinbarung zum Internationalen
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890, 16. Juli
1895 (Reichs-Ges.-Bl. 1895 S. 465—520 nebst 441, 451 und 462, und pro 1896
S. 7, 13, 105).
*.) Siehe hiezu Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 Art. 4 und 5.
Pröbst 202.