Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 35 a. Reichsverfassungsurkunde. VI. Zoll- und Handelswesen. 111 
Art. 37. 
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemein- 
schaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften 
und Einrichtungen gibt die Stimme des Präsidiums 76) alsdann den 
Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vor- 
schrift oder Einrichtung ausspricht. 
Art. 38. 
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Art. 35 bezeichneten 
Abgaben, letzterer, soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt 
in die Reichskasse.7) 
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und 
den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften 
beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: 
a. bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Aus- 
land gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den 
Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind, 
b. bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der 
mit Erhebung und Controlierung dieser Steuer auf den 
Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden, 
Zc. bei der Rübenzuckersteuer und Tabakssteuer der Vergütung, 
welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrates 
den einzeluen Bundesregierungen für die Kosten der Ver- 
waltung dieser Steuern zu gewähren ist, 
d. bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der 
Gesamteinnahme. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Ge- 
biete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines 
Aversums bei. 
Bayern, 758) Württemberg und Baden haben an dem in die Reichs- 
kasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und 
an dem diesem Ertrage entsprechenden Teile des vorstehend erwähnten 
Aversums keinen Teil. 75) 
Art. 39. 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ab- 
lauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und 
76.) Ebenso wie bei Art. 5 Abs. 2 so ist auch hier unter der „Stimme des 
Präsidiums“ die Stimme von Preußen, mit dessen Krone das Präsidium un- 
zertrennlich verbunden ist, zu verstehen. Siehe oben Anm. 35. 
77) Siehe Art. 70 der Reichs-Verf., ferner Anm. 94. 
76) Für Bayern bezüglich der Branntweinsteuer nicht mehr anwendbar; 
s. oben Anm. 71 und unten § 83: Die Branntweinsteuer (Bayern).
	        
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