Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 35 a. Reichsverfassungsurkunde. VII. Eisenbahnwesen. 113 
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den 
Anschuß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen 
zu lassen. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn— 
Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von 
Parallel= oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet 
bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hiedurch aufgehoben. 
Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu erteilenden 
Konzessionen nicht weiter verliehen werden. 
Art. 42. 
Die Bundesregierungen 82) verpflichten sich, die deutschen Eisen- 
bahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches 
Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden 
Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Art. 43. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstim- 
mende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn- 
polizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge 
zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in 
einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten 
und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrs- 
bedürfnis es erheischt. 
Art. 44. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durch- 
gehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne 
nötigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen 
die zur Bewältigung des Güterverkehrs nötigen Güterzüge einzuführen, 
auch direkte Expeditionen im Personen= und Güterverkehr, unter Ge- 
stattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf 
die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. 
Art. 45. 
Dem Reiche steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Das- 
selbe wird namentlich dahin wirken: 
*") Nach Art. 46 Abs. 2 d. Reichs-Verf. finden die Bestimmungen in den 
Art. 42—46 Abs. 1 auf Bayern keine Anwendung; s. jedoch Art. 46 Abs. 3 l. c. 
Es gilt für Bayern also auch nicht die vom Bundesrat erlassene „Betriebsordnung 
für die Haupteisenbahnen Deutschlands“ v. 5. Juli 1892 (Web. 21, 577 f.), son- 
dern vielmehr „die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Bayerus“ v. 10. 
Dez. 1892 (Web. 22, 20 ff.), welche übrigens fast durchaus mit der deutschen 
Betriebsordnung v. 5. Juli 1892 übereinstimmt. Die in der bayer. Betriebs- 
ordnung §§ 54—62 für das Publikum enthaltenen Bestimmungen gelten als 
oberpolizeiliche Vorschriften zu Art. 88 Abs. 1 u. 2 d. Pol.-Str.-Ges.-B. (s. hier- 
über unter § 358 bei Eisenbahnpolizei, desgl. Pröbst, Comm. z. Pol.-Str.-Ges.-B. 
1894 S. 217). 
Pohl, Handbuch. I. 8
	        
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