8 35 a. Reichsverfassungsurkunde. VIII. Post- und Telegraphenwesen. 115
gesamte Gebiet des deutschen Reiches als einheitliche Staatsverkehrs—
Anstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post—
und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen
Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post—
und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der
reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung über—
lassen ist.
Art. 49.
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für das
ganze Reich gemeinschaftlich. Ausgaben werden aus den gemein-
schaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die
Reichskasse. (Abschnitt XII.)
Art. 50.
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und Telegra-
phenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die
Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation
der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qnali-
fikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen
und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließ-
liche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Tele-
graphenverwaltungen zu.
Sämtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltungen sind
verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese
Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und
Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Be-
amten (z. B. der Direktoren, Räte, Oberinspektoren), ferner die
Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes
in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden
fungierenden Post= und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kon-
troleure) geht für das ganze Gebiet des deutschen Reichs vom Kaiser
aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen
Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen,
soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen
Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele-
graphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und tech-
nischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen
fungierenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landes-
regierungen angestellt.
Wo eine selbständige Landespost= resp. Telegraphenverwaltung
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
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