116 8 35a. Reichsverfassungsurkunde. VIII. Post- und Telegraphenwesen.
Art. 51.
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für
allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen
Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen
Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden
Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes
Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken
während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein
durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Anteil, welchen
jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesamte Gebiet des Reichs
sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Pro—
zenten festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses
werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die
Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den
im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf
ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und
fließen die Postüberschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach dem im
Art. 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hanse-
städte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich
vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke,
daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrich-
tungen in den Hansestädten zu bestreiten.
Art. 52.
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51
finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer
Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vor-
rechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse
beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das
Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-
bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungs-
weise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Fest-
stellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Tele-
graphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen
unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit
seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen