Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 35 à. Reichsverfassungsurkunde. XII. Reichsfinanzen. 123 
Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. 4) Inso- 
weit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, 
so lange Reichssteuern#5) nicht eingeführt sind, durch Beiträge 90) der 
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, 
welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichs- 
kanzler ausgeschrieben werden. 
Art. 71. 
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein 
Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine 
längere Dauer bewilligt werden. 
Während der in Art. 60 normierten Uebergangszeit ist der 
nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem 
Bundesrate und dem Reichstage nur zur Kenntnisnahme und zur 
Erinnerung vorzulegen. 
Art. 72. 
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch 
den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Ent- 
lastung jährlich Rechnung zu legen. 
Art. 73. 
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege 
der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Ueber- 
nahme einer Garantie zu Lasten des Reiches erfolgen. 
Schluhbestimmung zum XII. Abschnitt. 
Auf die Ausgaben für das bayerische Heer finden die Art. 69 
und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. 
Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 
  
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"4) Durch § 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 resp. 24. Mai 1885 
(Web. 17, 183) ist bestimmt, daß derjenige Ertrag der Zölle und der Tabaksteuer, 
welcher die Summe von 130 Millionen Mark in einem Jahre übersteigt, den 
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den 
Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen ist. Hiezu s. Ges. vom 
16. April 1896 (R.-G.-Bl. 103) Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur 
Schuldentilgung, durch welches die Verminderung der Reichsschulden angestrebt und 
behufs besserer Ermöglichung einer Tilgung derselben die erwähnte Summe von 
130 Mill. für das Jahr 1895/96 auf 143 Mill. erhöht wird. S. oben § 21 S. 61ff. 
Siehe ferner bezüglich solcher Ueberweisungen an die Einzelstaaten auch 
das Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1885 § 44 (Web. 17, 279) und das Brannt- 
weinsteuergesetz vom 24. Juni 1887 bezw. 17. Juni 1895 8 39 (R.-Ges.-Bl. 
von 1895 S. 290). 
gar sf »6) Ueber Reichssteuern s. oben 8 22: „Die Reichseinnahmen“ und Lab. 2, 
"“.) Ueber Matrikularbeiträge s. Lab. 2, 931—938.
	        
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