Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

4 8 1. Gründung und Entstehung des Reiches. 
b. die Reichsverfassung selbst. 12) 
Die Reichsverfassung in dieser neuen Redaktion ist mit dem 
4. Mai 1871 in Wirksamkeit getreten. 
Der Wortlaut der Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 
1871 hat nachträglich folgende Veränderungen erfahren 13): 
a. Durch das Gesetz vom 24. Februar 187314) wurde der 
Art. 28, Abs. II aufgehoben. 
b. Art. 4, Nr. 9 erhielt einen Zusatz durch Gesetz vom 3. März 
1873 15): „desgl. die Seeschiffahrtszeichen“. 
c. Art. 4, Nr. 13 wurde abgeändert durch Gesetz vom 20. De- 
zember 1873 16) und heißt jetzt: „Die gemeinsame Gesetz- 
gebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht 
und das gerichtliche Verfahren.“ 
d. Art. 59, Abs. I ist abgeändert durch Gesetz vom 11. Februar 
1888, betr. Aenderungen der Wehrpflicht Art. 1 U). 
e. Art. 24 abgeändert durch Gesetz vom 19. März 1888 18) 
„Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre 2c." 
f. Art. 53, Abs. V abgeändert durch das Gesetz vom 26. Mai 
1893, betr. die Ersatzverteilung 19) 20) 21). 
Außerdem wurden in materieller Beziehung im Laufe der Jahre 
vielfache Veränderungen des Reichsverfassungsrechtes durch die spätere 
Reichs-Gesetzgebung herbeigeführt. 
Anhang: Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen und von Helgo- 
land und der Schutzgebiete 25). 
Durch den zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich 
abgeschlossenen Präliminar-Friedensvertrag vom 26. Februar 1871 
(Art. 1) hat Frankreich auf Elsaß--Lothringen „zu Gunsten des. 
Deutschen Reiches“ verzichtet und wurde in diesem Vertrage aus- 
gesprochen: daß „das Deutsche Reich diese Gebiete für immer mit 
  
) Lab. 1, 44. Pröbst S. 2 ff.; Web. 8, 745. Bamb. 11, 87. Seydel, 
Comm. S. 2 ff. 
18) Lab. 1, 47. Pröbst S. 3. 
* Reichsges.-Bl. 73, S. 45. Web. 8, 752 Anm. 
» » 73, S. 47. » 8, 747 Anm. 11. 
0) „ „ 73, S. 379. „ 8, 747 Anm. 12. 
1o7) „ „ 88, S. 11., 18, 709. 
½) „ „ 88, S. 110., 18, 770. 
» ,,93,S.185.»22,181- 
chtAU In Pröbst, Comm. 1895 sind im Texte die betr. Abänderungen kenntlich 
gemacht. 
"!) Hierher gehört auch als Verfassungsnovelle das Gesetz vom 17. März 
1878 „die Stellvertretung des Reichskanzlers“, Web. 12, 247. 
*.) Lab. 1, 47 ff., Pröbst 8. Bek. d. Reichsk. wegen Redaktion des Ges. 
betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 19. März 1888 auf 
Grund des Ges. vom 15 März 1888. Web. 18, 767 ff.
	        
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