Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 37. Der König. 131 
urkunde wurde, wie oben ausführlicher erörtert worden ist, durch den 
Beitritt Bayerns zum Deutschen Reiche Nichts geändert; der König 
von Bayern ist nach wie vor Sorverän. 3) 
Die an und für sich unteilbare Souveränität ist dem 
Könige von Bayern um so mehr geblieben, als ja der deutsche Kaiser 
nicht „Souverän“ des Deutschen Reiches ist, sondern nur der Inhaber 
des Bundespräsidiums. 
Als Souverän ist der König von Bayern unverantwortlich, da 
niemand über ihm steht. 
Seine Heiligkeit und Unverletzbarkeit bringt es mit sich, daß 
nach § 80 des Reichs-Str.-G.-B. nicht blos der Mord, sondern auch 
der am König verübte Mordversuch als Hochverrat mit dem Tode 
bestraft wird, wie auch durch §§ 81—86 und § 94 des Reichs-Str.= 
Ges.-B. andere Unternehmungen gegen des Königs Leben, Gesundheit, 
Freiheit oder Herrschaft als Hochverrat mit schweren Strafen bedroht 
sind, auch Beleidigungen gegen den Souverän mit härteren Strafen 
belegt werden. 5) 
Die Herrscher-Rechte des Königs als solchen sind dreierlei. 
1) Hoheitsrechte, 
2) Ehrenrechte, 
3) Vermögensrechte. Zu diesen Herrscher-Rechten kommen auch 
4) die Familienrechte als Oberhaupt des kgl. Hauses. 
ad 1) Hoheitsrechte sind alle diejenigen Rechte und Befugnisse des 
Königs, welche ihm kraft Besitzes der Krone als Inhaber 
der Staatsgewalt zustehen, welche also Ausfluß der Staats- 
gewalt sind und nur in dieser ihren Ursprung, ihre Quelle 
haben. Die detaillierte Aufzählung aller dieser einzelnen 
Hoheitsrechte würde zu weit führen: ihrer sind so viele, als 
es Aufgaben gibt, welche der Staat zu erfüllen hat. Sie 
lassen sich im Großen und Ganzen unterbringen in folgenden 
sieben Gruppen:) 
a. Rechte der Vertretung des Staates (z. B. anderen Staaten 
gegenüber, überhaupt nach Außen), 
b. Rechte der Gesetzgebungshoheit, 
Zc. Rechte der Justizhoheit, 
*) Vgl. oben §§ 32—34: Verhältnis Bayerns zum Deutschen Reich, und 
§ 35 Anm. 9 Abs. 3 S. 91. 
!) Vgl. oben § 8 „Der Kaiser“ S. 14 ff., ferner § 32 sowie § 35 a Anm. 4, 
6, 9 und 10 zu Art. 1 und 2 der Reichs-Verf. S. 93—95. 
5) Vgl. §§ 95—101 auch § 94 des Reichs-Str.-Ges.-B. 
· *) Ueber die „Regierungsrechte des Königs“ (formelle und materielle Re- 
gierungsrechte) s. auch Pözl §§ 153—179: gesetzgebende Gewalt, Regierungsgewalt 
resp. Justizgewalt, Polizeigewalt, Kirchenhoheit, Finanzgewalt, Militärgewalt, Re- 
präsentationsgewalt. 
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