134 § 37. Der König.
des kgl. Hauses, dann auswärtiger Allerhöchster und
Höchster Herrschaften. Web. 5, S. 64 f.)
Die Reihenfolge der Beamten bei derartigen Gelegen-
heiten rc. 2c. bestimmt sich nach der Min.-E. vom 24. Mai
Web. 6, S. 300. Den kgl. Behörden reiht sich der
Magistrat mit den Gemeindebevollmächtigten
an; ferner Min.-E. vom 15. Oktober 1866 Web. 6,
S. 301 Anm. 4 über die Notare, welche sich den Vor-
ständen der kgl. Behörden anschließen und M.-E. vom
26. Mai 1869 Web. 6, S. 301 Anm. 5 über die Be-
zirkskommandeure; endlich Min.-E. vom 6. Juni 1871:
(Web. 9, 31) über die Regierungspräsidenten und die
Oberlandesgerichtspräsidenten.
Nach Min.-E. vom 14. September 1872 (Web. 6,
S. 301 Anm. 6) haben außerhalb der Kreishauptstädte
die Bezirksamtsvorstände zu sämtlichen politischen Feier-
lichkeiten einzuladen und zwar sowohl die kgl. Beamten
wie die Gemeindebehörden, desgl. kommt ihnen nach Min.=
E. vom 6. Juni 1871 (Web. a. 31) auch die Einleitung
bezüglich der den Allerhöchsten Herrschaften anzubietenden
Aufwartung sämtlicher Behörden (auch der Gemeindebe-
hörden) zu.
g. Beim Tode des Königs tritt Landestrauer ein; s. Trauer=
ordnung vom 20. Juli 1827. Web. 2, S. 387 ff.,
Min.-E. vom 29. November 1841 Web. 2, S. 388 Anm.
bezüglich der Theater außerhalb Münchens, welche eine
Woche geschlossen bleiben, und Min.-E. vom 5. Februar
1890 Web. 20, S. 90 bezügl. Einstellung der Musik und
der Schauspiele im Königreiche auf eine Woche, zwei
Wochen Hoftheaterschluß und Bestimmung über Trauer-
geläute.7)
h. Der König ist vom kgl. Hofe d. h. den Mitgliedern des
Kgl. Hauses, seinem eigenen Hofstaate sowie den Hof-
staaten der letzteren umgeben. Die Hofämter sind keine
Staatsämter.
i. Der König verleiht die sogen. Mannlehen der Krone. Das
sind die Kronämter: Kronobersthofmeister-, Kronoberst-
kämmerer-, Kronoberstmarschall= und Kronoberstpostmeister-
) Nach Entsch. d. V.-G.-H. vom 17. Februar 1888 Bd. IX S. 411 ist
die Sorge für den Vollzug des Trauergeläutes beim Ableben des Königs oder
eines Mitgliedes der königlichen Familie Aufgabe der einschlägigen Kirchen-
gemeinschaften. Die von der Kirchenvorstandschaft mit der Vornahme des Ge-
läutes betrauten Kirchendiener sind im Allgemeinen als berechtigt zu erachten, für
diese Leistung eine Vergütung aus den Mitteln der betr. Kirchenstiftung zu be-
anspruchen.