Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

134 § 37. Der König. 
des kgl. Hauses, dann auswärtiger Allerhöchster und 
Höchster Herrschaften. Web. 5, S. 64 f.) 
Die Reihenfolge der Beamten bei derartigen Gelegen- 
heiten rc. 2c. bestimmt sich nach der Min.-E. vom 24. Mai 
Web. 6, S. 300. Den kgl. Behörden reiht sich der 
Magistrat mit den Gemeindebevollmächtigten 
an; ferner Min.-E. vom 15. Oktober 1866 Web. 6, 
S. 301 Anm. 4 über die Notare, welche sich den Vor- 
ständen der kgl. Behörden anschließen und M.-E. vom 
26. Mai 1869 Web. 6, S. 301 Anm. 5 über die Be- 
zirkskommandeure; endlich Min.-E. vom 6. Juni 1871: 
(Web. 9, 31) über die Regierungspräsidenten und die 
Oberlandesgerichtspräsidenten. 
Nach Min.-E. vom 14. September 1872 (Web. 6, 
S. 301 Anm. 6) haben außerhalb der Kreishauptstädte 
die Bezirksamtsvorstände zu sämtlichen politischen Feier- 
lichkeiten einzuladen und zwar sowohl die kgl. Beamten 
wie die Gemeindebehörden, desgl. kommt ihnen nach Min.= 
E. vom 6. Juni 1871 (Web. a. 31) auch die Einleitung 
bezüglich der den Allerhöchsten Herrschaften anzubietenden 
Aufwartung sämtlicher Behörden (auch der Gemeindebe- 
hörden) zu. 
g. Beim Tode des Königs tritt Landestrauer ein; s. Trauer= 
ordnung vom 20. Juli 1827. Web. 2, S. 387 ff., 
Min.-E. vom 29. November 1841 Web. 2, S. 388 Anm. 
bezüglich der Theater außerhalb Münchens, welche eine 
Woche geschlossen bleiben, und Min.-E. vom 5. Februar 
1890 Web. 20, S. 90 bezügl. Einstellung der Musik und 
der Schauspiele im Königreiche auf eine Woche, zwei 
Wochen Hoftheaterschluß und Bestimmung über Trauer- 
geläute.7) 
h. Der König ist vom kgl. Hofe d. h. den Mitgliedern des 
Kgl. Hauses, seinem eigenen Hofstaate sowie den Hof- 
staaten der letzteren umgeben. Die Hofämter sind keine 
Staatsämter. 
i. Der König verleiht die sogen. Mannlehen der Krone. Das 
sind die Kronämter: Kronobersthofmeister-, Kronoberst- 
kämmerer-, Kronoberstmarschall= und Kronoberstpostmeister- 
) Nach Entsch. d. V.-G.-H. vom 17. Februar 1888 Bd. IX S. 411 ist 
die Sorge für den Vollzug des Trauergeläutes beim Ableben des Königs oder 
eines Mitgliedes der königlichen Familie Aufgabe der einschlägigen Kirchen- 
gemeinschaften. Die von der Kirchenvorstandschaft mit der Vornahme des Ge- 
läutes betrauten Kirchendiener sind im Allgemeinen als berechtigt zu erachten, für 
diese Leistung eine Vergütung aus den Mitteln der betr. Kirchenstiftung zu be- 
anspruchen.
	        
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