Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

136 § 37. Der König. 
zur Tragung der Postillons-Uniform Min.-E. vom 13. 
Juli 1809, Web. 1, 292 Anm. ; endlich über Livrée 
des kgl. Hauses Art. 26 des Pol.-Str.-Ges.-B., nach 
welchem strafbar ist, wer seiner Dienerschaft die gleiche 
Livrée wie jene des kgl. Hauses gibt oder wer solche 
unbefugt trägt. 
ad 3) Vermögensrechtes) des Königs. 
a. Nach Gesetz vom 1. Juli 1834, die Festsetzung einer 
permanenten Civilliste betr. (Web. 2, 735) genießt der König 
eine Civilliste, welche nach § 7 des Finanzgesetzes vom 
29. Juli 1876 auf 4,231,044 Mark festgesetzt wurde. 
Unter der „Civilliste“ ist die Gesamtheit der Ansprüche 
zu verstehen, welche der König als solcher an die 
Staatskasse zu erheben hat. Diejenigen Vermögensrechte 
dagegen, welche er als Privatperson besitzt, werden 
als „Chatullgut“ bezeichnet. Bezügl. des letzteren s. 
§ 2 und 3 Tit. VIII des Familienstatuts vom 5. August 
1819 (Web. 2, 24) und Tit. III § 1 Abs. II und § 2 
Z. 7 der Verf.-Urk., desgl. Gesetz vom 9. März 1828 
(Web. 2, 399). 
Als Inhaber der Civilliste nimmt der König Recht vor 
den ordentlichen Gerichten. Nach Art. 1 des bayer. 
Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civ.-Proz.-Ordn. vom 
23. Februar 1879 hat „die Civilliste ihren allgemeinen 
Gerichtsstand vor den Gerichten der Hauptstadt.“ — Siehe 
hiezu noch das cit. Gesetz vom 1. Juli 1834 Art. V und 
VI, desgl. IV und VlII; ferner Gesetz vom 11. April 
7 rbauung des sogen. Wittelsbacher Palastes (Web. 
, 488). 
b. Der König genießt vollständige Steuerfreiheit bezüg- 
lich aller direkten Staats steuern. 
Da Stenern nur von den Unterthanen zu entrichten 
sind, wurde diese Steuerfreiheit als selbstverständlich er- 
achtet und daher in den Steuergesetzen gar nicht mehr er 
wähnt. Vgl. hiezu Art. 44 Abs. I Z. 1 der Gem.-Ordn. 
Die indirekten Steuern werden auch vom Könige bezahlt. 
c. Bezüglich der Abgaben für das Reich ist eine solche Be- 
freiung nicht statuiert. 
Nur ist durch das Zollgesetz vom 17. November 1837 
§23, welcher für Bayern noch giltig ist, bezügl. des Zolles 
bestimmt: Von denjenigen Gegenständen, welche der 
—.... “” 
5) Seyd. 1, 176 ff. 
Ueber die Civilliste, speziell auch die Lasten, welche aus derselben zu be— 
streiten sind, überhaupt über Vermögensrechte des Königs s. auch Pözl, Verf. § 152. 
 
	        
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