136 § 37. Der König.
zur Tragung der Postillons-Uniform Min.-E. vom 13.
Juli 1809, Web. 1, 292 Anm. ; endlich über Livrée
des kgl. Hauses Art. 26 des Pol.-Str.-Ges.-B., nach
welchem strafbar ist, wer seiner Dienerschaft die gleiche
Livrée wie jene des kgl. Hauses gibt oder wer solche
unbefugt trägt.
ad 3) Vermögensrechtes) des Königs.
a. Nach Gesetz vom 1. Juli 1834, die Festsetzung einer
permanenten Civilliste betr. (Web. 2, 735) genießt der König
eine Civilliste, welche nach § 7 des Finanzgesetzes vom
29. Juli 1876 auf 4,231,044 Mark festgesetzt wurde.
Unter der „Civilliste“ ist die Gesamtheit der Ansprüche
zu verstehen, welche der König als solcher an die
Staatskasse zu erheben hat. Diejenigen Vermögensrechte
dagegen, welche er als Privatperson besitzt, werden
als „Chatullgut“ bezeichnet. Bezügl. des letzteren s.
§ 2 und 3 Tit. VIII des Familienstatuts vom 5. August
1819 (Web. 2, 24) und Tit. III § 1 Abs. II und § 2
Z. 7 der Verf.-Urk., desgl. Gesetz vom 9. März 1828
(Web. 2, 399).
Als Inhaber der Civilliste nimmt der König Recht vor
den ordentlichen Gerichten. Nach Art. 1 des bayer.
Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civ.-Proz.-Ordn. vom
23. Februar 1879 hat „die Civilliste ihren allgemeinen
Gerichtsstand vor den Gerichten der Hauptstadt.“ — Siehe
hiezu noch das cit. Gesetz vom 1. Juli 1834 Art. V und
VI, desgl. IV und VlII; ferner Gesetz vom 11. April
7 rbauung des sogen. Wittelsbacher Palastes (Web.
, 488).
b. Der König genießt vollständige Steuerfreiheit bezüg-
lich aller direkten Staats steuern.
Da Stenern nur von den Unterthanen zu entrichten
sind, wurde diese Steuerfreiheit als selbstverständlich er-
achtet und daher in den Steuergesetzen gar nicht mehr er
wähnt. Vgl. hiezu Art. 44 Abs. I Z. 1 der Gem.-Ordn.
Die indirekten Steuern werden auch vom Könige bezahlt.
c. Bezüglich der Abgaben für das Reich ist eine solche Be-
freiung nicht statuiert.
Nur ist durch das Zollgesetz vom 17. November 1837
§23, welcher für Bayern noch giltig ist, bezügl. des Zolles
bestimmt: Von denjenigen Gegenständen, welche der
—.... “”
5) Seyd. 1, 176 ff.
Ueber die Civilliste, speziell auch die Lasten, welche aus derselben zu be—
streiten sind, überhaupt über Vermögensrechte des Königs s. auch Pözl, Verf. § 152.