§ 2. Die rechtliche Natur des Reiches. 5
vollem Souverenitäts= und Eigentumsrecht besitzen wird.“ Durch
den definitiven Friedensschluß von Frankfurt a. M. am 10. Mai 1871
wurden diese Abtretungen bestätigt.
Staatsrechtlich gehört Elsaß-Lothringen zum Deutschen
Reich auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1871; durch
Reichsgesetz vom 25. Juni 1873 ist die Reichsverfassung als Ganzes
vom 1. Januar 1874 ab in Elsaß-Lothringen eingeführt 23).
Die Insel Helgoland ist durch Staatsvertrag vom 1. Juli 1890
von England an das Deutsche Reich abgetreten worden. Durch Reichs-
gesetz vom 15. Dezember 1890 wurde sie ins Reichsgebiet aufgenommen
und dem preußischen Staate einverleibt 24). (Lauenburg ist durch
Gesetz vom 23. Juni 1876 mit Preußen vereinigt worden.) Ueber
die deutschen Schutzgebiete: Angra-Pequena, Kamerun, Togo (West-
Afrika), Ost-Afrika, Kaiser-Wilhelms-Land, Bismarck-Archipel und
Salomons-Inseln; die Marschall-, Brown= und Providence-Inseln, so-
wie die sog. Interessensphären, besonders auch das Deutsch-Englische
Uebereinkommen vom 1. Juli 1890 und resp. vom 6. April 1886
über die Abgrenzung der beiderseitigen Interessensphären in Afrika
und in Neu-Guinea und in der Südsee siehe Laband I, S. 739 ff.
Diese Schutzgebiete gehören wohl dem Reiche und erstreckt sich
die Gebietshoheit des Reiches ganz ausschließlich über dieselben; sie
sind aber nicht inkorporierte Bestandteile desselben, keine Gebiets-
erweiterungen, sondern nur Zubehörungen zum Reichsgebiete. Sie
sind daher im Sinne der Reichsverfassung und der Reichsgesetze in
der Regel als „Ausland“ zu betrachten 5). Jedoch hinsichtlich des
Verlustes der Staats= und Reichsangehörigkeit durch 10 jährigen un-
unterbrochenen Aufenthalt im Auslande und hinsichtlich des Verbotes
der Doppelbesteuerung gelten die Schutzgebiete kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung als Inland 26). Die Schutzgewalt in den
deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reiches aus 2.
Ueber Umfang und Art dieser Ausübung, desgl. über die Behörden-
organisation im Schutzgebiete siehe Laband l. S. 760—767.
82.
Die rechtliche Natur des Reiches.
Nach Laband ist das Reich ein Bundesstaat. Nach Seydel,
Commentar zur Reichsverfassung 1873, Einl. S. XVI und S. 3 ff.
28) Lab. 1, 49. Reichsges.-Bl. 73, S. 161. Web. 10, 45.
") Web. 20, 483, § 1 1. c.: Die Insel Helgoland nebst Zubehörungen tritt
dem Bundesgebiete hinzu. Das Reich erteilt seine Zustimmung dazu, daß die
Junsel dem preußischen Staate einverleibt wird.
½) Lab. 1, 755. Pröbst 10.
:6) § 6, Abs. 3 des Reichsges. vom 15. März 1888, resp. Bek. vom 19.
März 1888, Web. 18, 769.
“ ?.) Reichsges. vom 17. April 1886, § 1 (Reichsges.-Bl. 75 und Web. 17,
708) bezw. vom 15. März 1888, Web. 18, 767.