Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 40. Das Staatsgebiet und das Staatsgut. 143 
Für die obere Verwaltung wird nach Art. XI der genannten 
Verordnung in jedem Kreise eine Kreisregierung und für die obere 
Justizpflege ein Appellationsgericht — jetzt Oberlandesgericht — 
bestellt. 
n Die Vorstände der Kreisregierungen, welche bis dahin den Titel 
„General-Kommissär“ führten, erhalten nach Art. XII I. c. den Titel 
„Regierungs-Präsident". 
Durch Verordnung vom 2. April 1879, „die Bestimmung der 
Gerichtssitze und die Bildung der Gerichtsbezirke betr.“ (Web. 12, 
759 ff., Bamb. 15, 2. Abt. 150) sind die Sitze und resp. Bezirke 
der bayerischen Gerichte: oberstes Landesgericht, Oberlandesgerichte, 
Landgerichte und Amtsgerichte auf Grund des Reichsgerichtsver- 
fassungsgesetzes vom 27. Jannar 1877 und des Ausführungsgesetzes 
zu demselben vom 23. Februar 1879 bestimmt worden und in dieser 
Verordnung namentlich aufgezählt. 
(Siehe hiezu Näheres unten § 59 unter Justizministerium.) 
Ferner ist mit Rücksicht auf die genaunte Verordnung vom 
2. April 1879 durch weitere Verordnung vom 19. Juni 1879 „den 
Bestand der Regierungsbezirke und Bezirksämter betr.“ — Web. 13, 
50 ff.; Bamb. 8. Erg.-Bd. 466 ff. — verfügt worden: 
1) Die Regierungsbezirke bestehen aus den zur Zeit zu 
denselben gehörigen, den Regierungen unmittelbar unter- 
geordneten Städten und den in der Anlage zu dieser 
Verordnung (Web. 13, 50) Spalte III aufgeführten Be- 
zirksämtern. 
2) Die Bezirksämter werden aus den Bezirken der in der 
Spalte IV dieser Anlage aufgeführten Amtsgerichte gebildet. 
Der Umfang der Amtsgerichte ist in der Spalte III der 
Anlage zur obengenannten Verordnung vom 2. April 1879 (Web. 12, 
760 ff.) bestimmt. 
Demgemäß lassen sich aus den hier genannten Anlagen zu den 
beiden hier angeführten Verordnungen in jedem einzelnen Fall die 
Bestandteile der betr. Bezirksämter resp. Amtsgerichte ersehen. 
Näheres s. unten § 56 unter „Staatsministerium des Innern“, 
wo die zu den einzelnen Regierungsbezirken gehörigen unmittelbaren 
Städte und kgl. Bezirksämter namentlich aufgeführt sind. 
In Weber's Gesetz= und Verordnungen-Sammlung, Anhang- 
band, Anhang II S. 48—63 befindet sich eine sehr schätzenswerte 
„Chronologische Uebersicht über die Vereinigung der das Königreich 
Bayern bildenden Gebietsteile“, in welcher die letzteren nach der Zeit 
ihrer Vereinigung mit Bayern und unter Angabe des Titels oder der 
Veranlassung derselben genau aufgeführt sind. Dieser Zusammen- 
stellung folgt ebenda S. 63—113 eine treffliche, kurzgefaßte Abhand- 
lung über „die einzelnen Bestandteile des Königreichs Bayern“, auf 
welche wir hiemit verweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.