§ 40. Das Staatsgebiet und das Staatsgut. 143
Für die obere Verwaltung wird nach Art. XI der genannten
Verordnung in jedem Kreise eine Kreisregierung und für die obere
Justizpflege ein Appellationsgericht — jetzt Oberlandesgericht —
bestellt.
n Die Vorstände der Kreisregierungen, welche bis dahin den Titel
„General-Kommissär“ führten, erhalten nach Art. XII I. c. den Titel
„Regierungs-Präsident".
Durch Verordnung vom 2. April 1879, „die Bestimmung der
Gerichtssitze und die Bildung der Gerichtsbezirke betr.“ (Web. 12,
759 ff., Bamb. 15, 2. Abt. 150) sind die Sitze und resp. Bezirke
der bayerischen Gerichte: oberstes Landesgericht, Oberlandesgerichte,
Landgerichte und Amtsgerichte auf Grund des Reichsgerichtsver-
fassungsgesetzes vom 27. Jannar 1877 und des Ausführungsgesetzes
zu demselben vom 23. Februar 1879 bestimmt worden und in dieser
Verordnung namentlich aufgezählt.
(Siehe hiezu Näheres unten § 59 unter Justizministerium.)
Ferner ist mit Rücksicht auf die genaunte Verordnung vom
2. April 1879 durch weitere Verordnung vom 19. Juni 1879 „den
Bestand der Regierungsbezirke und Bezirksämter betr.“ — Web. 13,
50 ff.; Bamb. 8. Erg.-Bd. 466 ff. — verfügt worden:
1) Die Regierungsbezirke bestehen aus den zur Zeit zu
denselben gehörigen, den Regierungen unmittelbar unter-
geordneten Städten und den in der Anlage zu dieser
Verordnung (Web. 13, 50) Spalte III aufgeführten Be-
zirksämtern.
2) Die Bezirksämter werden aus den Bezirken der in der
Spalte IV dieser Anlage aufgeführten Amtsgerichte gebildet.
Der Umfang der Amtsgerichte ist in der Spalte III der
Anlage zur obengenannten Verordnung vom 2. April 1879 (Web. 12,
760 ff.) bestimmt.
Demgemäß lassen sich aus den hier genannten Anlagen zu den
beiden hier angeführten Verordnungen in jedem einzelnen Fall die
Bestandteile der betr. Bezirksämter resp. Amtsgerichte ersehen.
Näheres s. unten § 56 unter „Staatsministerium des Innern“,
wo die zu den einzelnen Regierungsbezirken gehörigen unmittelbaren
Städte und kgl. Bezirksämter namentlich aufgeführt sind.
In Weber's Gesetz= und Verordnungen-Sammlung, Anhang-
band, Anhang II S. 48—63 befindet sich eine sehr schätzenswerte
„Chronologische Uebersicht über die Vereinigung der das Königreich
Bayern bildenden Gebietsteile“, in welcher die letzteren nach der Zeit
ihrer Vereinigung mit Bayern und unter Angabe des Titels oder der
Veranlassung derselben genau aufgeführt sind. Dieser Zusammen-
stellung folgt ebenda S. 63—113 eine treffliche, kurzgefaßte Abhand-
lung über „die einzelnen Bestandteile des Königreichs Bayern“, auf
welche wir hiemit verweisen.