Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

146 § 40. Das Staatsgebiet und das Staatsgut. 
Speyer, Kaiserslautern, Ludwigshafen, Frankenthal, Pirmasens, Zwei- 
brücken, Dürkheim, Germersheim, Landau, Neustadt a. H., St. Ingbert, 
Edenkoben, Homburg, Annweiler, Bergzabern, Blieskastel, Deidesheim, 
Grünstadt, Hornbach, Kirchheimbolanden, Kusel, Lambrecht, Landstuhl, 
nuterecen, Obermoschel, Oggersheim, Otterberg, Wachenheim, Wolf- 
Iin. 
Die Sorge für die Integrität der Landesgrenzen obliegt den an 
der Grenze liegenden Kgl. Bezirksämtern. 
Mit der Aufsicht auf die Landesgrenzen incl. Grenzberichtigung 
2c. sowie Bewahrung des Gebietshoheitsrechtes haben demgemäß die 
Gemeindebehörden Nichts zu thun. Wir können daher nach dieser 
Richtung lediglich auf die Behandlung dieser Materie in den vor- 
handenen Verwaltungshandbüchern verweisen: 
Krais 1, 127 f. 
A. Geib's Handbuch 1, § 34 S. 147. 
Pechm.—Br. 1, 102 und 103. 
Doch kommt insoferne eine gemeindebehördliche Thätigkeit in 
Betracht, als die Bürgermeister derjenigen Gemeinden, welche der Art 
an der Grenze liegen, daß die Gemeindegrenzen mit der Landesgrenze 
zusammenfallen, verpflichtet sind, die Aufsicht auf die Landesgrenze 
und die an derselben aufgestellten Hoheitszeichen 7) mit zu führen. 
Allenfallsige zu ihrer Kenntnis gelangten Beschädigungen oder eine 
etwaige Beseitigung dieser Hoheitszeichen oder Beeinträchtigungen der 
Grenze sind von ihnen sofort dem Kgl. Bezirksamte anzuzeigen und 
haben sie den diesbezügl. an sie ergehenden Aufträgen des letzteren 
entsprechend nachzukommen. 
Nach Art. 38 der Gem.-Ordn. gehört zu den Obliegenheiten 
der Gemeinden auch die Erhaltung der Flur= und Markungsgrenzen, 
ferner hat der Magistrat in Städten nach Art. 92 Abs. III, der 
Bürgermeister in Landgemeinden nach Art. 138 Abs. VI der Gem.= 
Ordn. dafür Sorge zu tragen, daß alljährlich mindestens einmal die 
Flur= und Markungsgrenzen von den Feldgeschworenen nach Maß- 
gabe des Art. 21 des Verm.-Gesetzes vom 16. Mai 1868 umgangen 
und die zur Anzeige gebrachten Mängel abgestellt werden. Die Bür- 
germeister der Grenzgemeinden haben demgemäß die Feldgeschworenen 
geeignet zu instruieren, damit ihnen durch dieselben gleichfalls allen- 
fallsige Beschädigungen rc. 2c. der Landesgrenzen und der Hoheits- 
zeichen, welche dieselben aus Anlaß dieser Genzumgänge bemerkt haben, 
bekannt gegeben werden. 25) 
*) Eine alphabetisch geordnete genaue Zusammenstellung aller 8019 poli- 
tischen Gemeinden in Bayern unter Angabe der Einwohnerzahl, des Postbestell- 
bezirkes und des zugehörigen Amtsgerichtes siehe im „Münchener Jahrbuch“ 1896 
S. 337—430, herausgegeben von J. Seiferth und W. Pröbst. 
30.) Bezügl. der Aufstellung dieser Hoheitszeichen an der Landesgrenze vgl. 
Min.-E. vom 27. Juli 1837 mit Verordn. vom 18. Oktober 1835 Web. 3, 103 
und 40, ferner Min.-E. vom 18. Juni 1840 Web. 3, 103 Anm. “. 
28) Siehe hierüber das Nähere im Regulativ vom 8. Juni 1851 und vom 
15. Juli 1849 über das Verfahren bei Landesgrenz-Berichtigungen: Web. 4, 262
	        
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