150 8 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit.
324) für diejenigen Reichsbeamten (bisherigen Ausländer)
erlassen, welche im deutschen Reiche keinen Amtssitz haben.
Dieses lautet: Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt
sind, ein Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen und
ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, darf von
demjenigen Bundesstaate, in welchem sie die Verleihung der
Staatsangehörigkeit nachsuchen, die Naturalisationsurkunde
nicht versagt werden.
Nach § 11 des Gesetzes erstreckt sich die Verleihung der Staats-
angehbrigkeit, sofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, auch
auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden
minderjährigen Kinder. Nach § 1 des Reichs-Ges. vom 17. Februar
1875 (Web. 10, 607), desgleichen nach § 2 des deutschen bürger-
lichen Gesetzbuches beginnt das Alter der Großjährigkeit im ganzen
Umfange des deutschen Reiches mit dem vollendeten 21. Lebensjahr.
Ehefrauen, desgleichen die unter väterlicher Gewalt stehenden
minderjährigen Kinder können in der Regel (auch abgesehen von den
Ausnahmefällen des § 11, 19 und 21 Abs. II) keine Staatsangehörig-
keit erwerben und resp. besitzen, welche von derjenigen des Mannes
bezw. des Vaters verschieden ist. Hierüber s. Seyd. 1, 276 Anm. 26. 44)
Die Instruktion der Gesuche um Aufnahmen (8 7 des Gesetzes)
und Naturalisation (8 15), welche entweder schriftlich eingereicht oder
zu Protokoll gegeben werden können, steht den Distriktsverwaltungs-
behörden, in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten
Gemeinden mit Entschluß Münchens den Magistraten zu. 5)
Es ist nun zu unterscheiden zwischen:
A. Aufnahme von Reichsangehörigen,
B. Naturalisation von Ausländern, d. h. Nicht-Reichs-
oder Bundesangehörigen.
ad A. Berechtigt, die Aufnahme zu verlangen, sind nur die
Bundesangehörigen. Wer um die Aufnahme nachsucht,
hat nachzuweisen also Zeugnis darüber vorzulegen:
a. daß er Angehöriger eines deutschen Bundesstaates ist. Dieser
Nachweis wird erbracht durch einen legalen Heimatschein
oder eine sonstige von der Heimatsbehörde des Gesuchstellers
ausgestellte Urkunde,
b. daß er sich in einer bayerischen Gemeinde niedergelassen,
d. h. dauernden Aufenthalt genommen hat. (Ueber „Nieder-
lassung“ s. E.-V.-G.-H. vom 15. Juni 1882 Bd. IV, 91,
") Auch durch Art. 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum deutschen
bürgerlichen Gesetzbuche ist die Möglichkeit, daß Ehemann und Ehefrau verschie-
dener Staatsangehörigkeit sein oder bezw. werden können, berücksichtigt: „Die
deutschen Gesetze finden auch Anwendung, wenn der Mann die Reichsangehörig-
keit verloren, die Frau sie aber behalten hat.“
Vergl. auch § 45 a Anm. 30a, 40, 41 und 42 zu § 11 des Gesetzes.
5) Siehe cit. Min.-E. vom 9. Mai 1871 Ziff. 4 Web. 9, 7.