Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

150 8 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit. 
324) für diejenigen Reichsbeamten (bisherigen Ausländer) 
erlassen, welche im deutschen Reiche keinen Amtssitz haben. 
Dieses lautet: Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt 
sind, ein Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen und 
ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, darf von 
demjenigen Bundesstaate, in welchem sie die Verleihung der 
Staatsangehörigkeit nachsuchen, die Naturalisationsurkunde 
nicht versagt werden. 
Nach § 11 des Gesetzes erstreckt sich die Verleihung der Staats- 
angehbrigkeit, sofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, auch 
auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden 
minderjährigen Kinder. Nach § 1 des Reichs-Ges. vom 17. Februar 
1875 (Web. 10, 607), desgleichen nach § 2 des deutschen bürger- 
lichen Gesetzbuches beginnt das Alter der Großjährigkeit im ganzen 
Umfange des deutschen Reiches mit dem vollendeten 21. Lebensjahr. 
Ehefrauen, desgleichen die unter väterlicher Gewalt stehenden 
minderjährigen Kinder können in der Regel (auch abgesehen von den 
Ausnahmefällen des § 11, 19 und 21 Abs. II) keine Staatsangehörig- 
keit erwerben und resp. besitzen, welche von derjenigen des Mannes 
bezw. des Vaters verschieden ist. Hierüber s. Seyd. 1, 276 Anm. 26. 44) 
Die Instruktion der Gesuche um Aufnahmen (8 7 des Gesetzes) 
und Naturalisation (8 15), welche entweder schriftlich eingereicht oder 
zu Protokoll gegeben werden können, steht den Distriktsverwaltungs- 
behörden, in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten 
Gemeinden mit Entschluß Münchens den Magistraten zu. 5) 
Es ist nun zu unterscheiden zwischen: 
A. Aufnahme von Reichsangehörigen, 
B. Naturalisation von Ausländern, d. h. Nicht-Reichs- 
oder Bundesangehörigen. 
ad A. Berechtigt, die Aufnahme zu verlangen, sind nur die 
Bundesangehörigen. Wer um die Aufnahme nachsucht, 
hat nachzuweisen also Zeugnis darüber vorzulegen: 
a. daß er Angehöriger eines deutschen Bundesstaates ist. Dieser 
Nachweis wird erbracht durch einen legalen Heimatschein 
oder eine sonstige von der Heimatsbehörde des Gesuchstellers 
ausgestellte Urkunde, 
b. daß er sich in einer bayerischen Gemeinde niedergelassen, 
d. h. dauernden Aufenthalt genommen hat. (Ueber „Nieder- 
lassung“ s. E.-V.-G.-H. vom 15. Juni 1882 Bd. IV, 91, 
") Auch durch Art. 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum deutschen 
bürgerlichen Gesetzbuche ist die Möglichkeit, daß Ehemann und Ehefrau verschie- 
dener Staatsangehörigkeit sein oder bezw. werden können, berücksichtigt: „Die 
deutschen Gesetze finden auch Anwendung, wenn der Mann die Reichsangehörig- 
keit verloren, die Frau sie aber behalten hat.“ 
Vergl. auch § 45 a Anm. 30a, 40, 41 und 42 zu § 11 des Gesetzes. 
5) Siehe cit. Min.-E. vom 9. Mai 1871 Ziff. 4 Web. 9, 7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.