8 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit. 153
in Frage kommenden Verhältnisse in unbedenklicher Weise
bekannt, so genügt eine einfache Konstatierung, daß in diesen
beiden Beziehungen kein Hindernis obwalte, außerdem ist
ben Sachverhalt durch entsprechende Ermittlungen klar zu
tellen.
e. Nachweis, daß er an dem Orte, wo er sich niederlassen will,
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen findet.
Dieser Nachweis wird durch ein Zeugnis der betr. Orts-
gemeinde erbracht; ferner
f. darüber, daß er an diesem Orte nach den daselbst bestehenden
Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im
Stande ist. Zu diesem Behufe sind die Erwerbs= und Ver-
mögensverhältnisse des Gesuchstellers glaubhaft darzuthun,
wobei übrigens dem Zeugnisse der betr. Niederlassungs-
gemeinde in der Regel volles Gewicht beizumessen ist.
Weiter ist gemäß § 8 Abs. II des Gesetzes die Erklärung der
betr.h Gemeinde resp. Armenpflege über die nach § 8 Abf. I Ziff. 2,
3, und 4 des Gesetzes nötigen Erfordernisse (Unbescholtenheit, eigene
Wohnung oder Unterkommen und die Fähigkeit des Betreffenden, sich
und die Seinigen ernähren zu können,) stets zu den Akten zu bringen.
Ein Nachweis, daß der Gesuchsteller aus seinem bisherigen
Unterthanenverbande entlassen worden sei, ist in der Regel nicht er-
forderlich. "
Der Nachweis der Entlassuni ü « -
verbande ist jedoch stets zu aniien 9 aus dem früheren Staats
a. Seitens der Angehörigen der im österreichischen Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder der österreichisch-
ungarischen Monarchie nach Min.-E. vom 15. Januar
1878, Web. 6, 761 Anm. »v und Web. 9, 8 Anm. 4.
b. Seitens der persischen Unterthanen nach § 17 des Handels-
vertrages mit Persien vom 11. Juni 1873 (Web. 10, 33).
Zc. Seitens der türkischen Unterthanen nach Min.-E. vom
24. Juli 1884 Abs. III (Web. 16, 671; Reg. 5, 135, 305
und 16, 200).
d. Seitens der marokkanischen Unterthanen nach Art. 15
der Konvention mit Marokko vom 3. Juli 1880 (Web. 14,
525).
Bezüglich der Naturalisation russischer und galizischer Polen
und der übrigen russischen Staatsangehörigen, ferner der russisch-
polnischen und österreich-galizischen Unterthanen s. Min.-E. vom
22. März 1873, 25. April 1881 und 12. April 1886 (Web. 16,
671 Anm. ), dann bezüglich der Naturalisation elsaß= lothringischer
Optanten s. Pechmann-Brettreich 1, 112 und Bl. f. adm. Pr. 31, 282.
In Uebrigen gilt das oben ad A bezeichnete Verfahren. Die
Verhandlungen über die Erteilung der Naturalisation, sowie die
Naturalisationsurkunde sind tax= und stempelpflichtig.