Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 42. Erwerb der Staatsangehörigkeit. 153 
in Frage kommenden Verhältnisse in unbedenklicher Weise 
bekannt, so genügt eine einfache Konstatierung, daß in diesen 
beiden Beziehungen kein Hindernis obwalte, außerdem ist 
ben Sachverhalt durch entsprechende Ermittlungen klar zu 
tellen. 
e. Nachweis, daß er an dem Orte, wo er sich niederlassen will, 
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen findet. 
Dieser Nachweis wird durch ein Zeugnis der betr. Orts- 
gemeinde erbracht; ferner 
f. darüber, daß er an diesem Orte nach den daselbst bestehenden 
Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im 
Stande ist. Zu diesem Behufe sind die Erwerbs= und Ver- 
mögensverhältnisse des Gesuchstellers glaubhaft darzuthun, 
wobei übrigens dem Zeugnisse der betr. Niederlassungs- 
gemeinde in der Regel volles Gewicht beizumessen ist. 
Weiter ist gemäß § 8 Abs. II des Gesetzes die Erklärung der 
betr.h Gemeinde resp. Armenpflege über die nach § 8 Abf. I Ziff. 2, 
3, und 4 des Gesetzes nötigen Erfordernisse (Unbescholtenheit, eigene 
Wohnung oder Unterkommen und die Fähigkeit des Betreffenden, sich 
und die Seinigen ernähren zu können,) stets zu den Akten zu bringen. 
Ein Nachweis, daß der Gesuchsteller aus seinem bisherigen 
Unterthanenverbande entlassen worden sei, ist in der Regel nicht er- 
forderlich. " 
Der Nachweis der Entlassuni ü « - 
verbande ist jedoch stets zu aniien 9 aus dem früheren Staats 
a. Seitens der Angehörigen der im österreichischen Reichsrate 
vertretenen Königreiche und Länder der österreichisch- 
ungarischen Monarchie nach Min.-E. vom 15. Januar 
1878, Web. 6, 761 Anm. »v und Web. 9, 8 Anm. 4. 
b. Seitens der persischen Unterthanen nach § 17 des Handels- 
vertrages mit Persien vom 11. Juni 1873 (Web. 10, 33). 
Zc. Seitens der türkischen Unterthanen nach Min.-E. vom 
24. Juli 1884 Abs. III (Web. 16, 671; Reg. 5, 135, 305 
und 16, 200). 
d. Seitens der marokkanischen Unterthanen nach Art. 15 
der Konvention mit Marokko vom 3. Juli 1880 (Web. 14, 
525). 
Bezüglich der Naturalisation russischer und galizischer Polen 
und der übrigen russischen Staatsangehörigen, ferner der russisch- 
polnischen und österreich-galizischen Unterthanen s. Min.-E. vom 
22. März 1873, 25. April 1881 und 12. April 1886 (Web. 16, 
671 Anm. ), dann bezüglich der Naturalisation elsaß= lothringischer 
Optanten s. Pechmann-Brettreich 1, 112 und Bl. f. adm. Pr. 31, 282. 
In Uebrigen gilt das oben ad A bezeichnete Verfahren. Die 
Verhandlungen über die Erteilung der Naturalisation, sowie die 
Naturalisationsurkunde sind tax= und stempelpflichtig.
	        
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