Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 43. Verlust der Staatsangehörigkeit. 155 
Verhandlung ist Vor- und Zuname, Stand (ledig, verwitwet, 
verheiratet, geschieden), Gewerbe oder Beruf, Alter und 
Heimatsort des Gesuchstellers sowie seine etwa vorhandenen 
Familienglieder: Ehefrau, Kinder zu konstatieren und festzu— 
stellen, in wie weit sich die Entlassung auf die Familien— 
glieder erstrecken soll. (§ 19 des Gesetzes.) 
Weist der Gesuchsteller nach, daß er resp. seine Familie 
in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit er- 
worben hat (8 15 Abs. I des Gesetzes) so bedarf es keiner 
weiteren Ermittelungen. 
Abgesehen hievon hat sich die Instruktion nur mit den- 
jenigen Verhältnissen zu befassen, auf Grund deren gemäß 
- 15 und 17 des Gesetzes die Entlassung verweigert werden 
önnte. 
Das in § 15 Abs. II Ziff. 1 des Gesetzes erwähnte 
Zeugnis (der Kreisersatzkommission) ist in Bayern vom 
Landwehrbezirkskommando nach vorgängigem Benehmen mit 
dem betr. kgl. Bezirksamte oder unmittelbaren Stadtmagi- 
strate auszustellen. Ergeben sich Zweifel über die Dispo- 
sitionsfähigkeit des Gesuchstellers oder befindet sich derselbe 
in strafrechtlicher Untersuchung oder im Rückstande mit 
öffentlichen Leistungen, so ist das Entsprechende vorzukehren 
durch Benehmen mit den einschlägigen Behörden. Jusbe- 
sondere hat dies Einvernehmen mit der Vormundschafts- 
behörde im Falle der Minderjährigkeit des Gesuchstellers zu 
erfolgen. (Vgl. oben cit. Min.-E. vom 8. April 1873.) 
Eine Berücksichtigung der Interessen von Privatgläubigern 
des Gesuchstellers findet durch die Verwaltungsbehörden nicht 
mehr statt, und es ist daher jede öffentliche Bekanntmachung 
eines Auswanderungsvorhabens zu unterlassen. Die Er- 
teilung der Entlassungsurkunde kann ferner in der Regel 
nicht mehr vom Nachweise, daß der Gesuchsteller in den 
Unterthanenverband eines anderen Staates aufgenommen 
worden sei, abhängig gemacht werden.) 
Die Entlassungsurkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte 
der Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigkeit. 
& 18 des Gesetzes.)?) 
*7) Vgl. jedoch hiezu Min.-E. vom 15. Januar 1878 (Web. 6, 761 Anm. * b) 
bezügl. Auswanderung nach Oesterreich, und Art. 17 des Handelsvertrages mit 
Persien vom 11. Juni 1873 (Web. 10, 33). S. auch § 45 a Anm. 47a zu § 13 
des Gesetzes. 
!) Vxgl. hiezu Min.-E. vom 15. Januar 1878 (Web. 6, 761 Anm. be: 
Angehörige des deutschen Reiches erlangen die Aufnahme in Oesterreich-Ungarn 
nur gegen Nachweis ihrer Entlassung aus ihrer bisherigen Bundes= und Staats- 
angehörigkeit. Ueber die Auswanderung von Frauenspersonen nach Oesterreich 
(überhaupt ins Ausland) zum Zwecke der Verehelichung s. Min.-E. vom 10. Mai 
1855, 22. November 1855, 26. November 1852 und 10. März 1862. Web. 4, 700.
	        
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