§ 43. Verlust der Staatsangehörigkeit. 157
nis vom 4. Februar 1895. Reg. 15, 201 f. und Seyd. 1,
289 vgl. § 45a Anm. 91 zu § 21 des Gesetzes.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Momente des
Austrittes desjenigen, gegen welchen die Verjährung läuft,
aus dem Gebiete des deutschen Reiches oder — wenn der-
selbe sich im Besitze eines Reisepapieres oder eines Heimat-
scheines befindet, nach Ablauf der in diesen Legitimations-=
papieren angegebenen Giltigkeitsdauer derselben. Arbeits-
bücher, Dienstbotenbücher, Militärpässe 2c., überhaupt Papiere,
mit welchen ein anderer mit dem Paßwesen nicht zusammen-
hängender Zweck verbunden ist, sind keine Reisepapiere im
vorliegenden Sinne, sondern nur die nach § 7 des Reichs-
gesetzes vom 12. Oktober 1867 ausgestellten Urkunden. 10)
Nach § 21 Abs. III des Gesetzes kann für Deutsche,
welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens 5
Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zu-
gleich die Staatsangehörigkeit erwerben, durch Staatsvertrag
die 10jährige Frist bis auf eine 5jährige vermindert werden,
ohne Unterschied ob die Beteiligten sich im Besitze eines
Reisepapieres oder Heimatscheines befinden. Solche Ver-
träge bestehen mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika
und zwar
a. zwischen letzteren und Bayern vom 26. Mai 1868 Web. 7,
302 (abgedruckt unten § 44 Anm. 20), ferner
b. zwischen Vereinigten Staaten und Norddeutschem Bund
unterm 22. Februar 1868 (B.-Ges.-Bl. S. 228) ferner
Fc. zwischen Nordamerika und Baden: 19. Juli 1868;
Württemberg: 27. Juli 1868; Hessen: 1. August 1868.
Nach Art. 1 dieses ad a genannten Vertrages sollen
Angehörige des Königreichs Bayern, welche naturalisierte
Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Nordamerika
geworden sind und 5 Jahre lang ununterbrochen in den
Vereinigten Staaten zugebracht haben, von Seite Bayerns
als amerikanische Angehörige erachtet und als solche behandelt
werden 2c. 20. (S. Seite 165 f.)
ad D. Werden die Kinder durch Verehelichung ihrer Mutter nicht
dann ein, wenn die betr. Person sich im Alter der Volljährigkeit 10 Jahre lang
ununterbrochen im Auslande aushält.“
I1) E.-V.-G.-H. vom 23. Juni 1890 Bd. XII S. 238 und 245; ferner
Bd. X, S. 368. S. unten § 45a Anm. 94 und 95 zu § 21 des Gesetzes.
Nach Min.-E. vom 1. April 1881 Web. XV S. 30 werden „Heimatscheine" für
den Zweck des Aufenthaltes im Auslande, ferner nach Min.-E. vom 21. November
—ili 15, 492 „Reisepässe“ in keinem Fall für länger als 5 Jahre aus-
gestellt.