Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 3. Das Verhältnis des Reichs zu den Einzelstaaten. 7 
I) Mitgliederrechte, welche 
a. je dem Mitgliede, d. h. jedem Staate des Bundes 
zustehen, welchem aber wieder gewisse Mitgliedspflichten 
entsprechen und 
b. Sonderrechte einzelner Bundesmitglieder. 
Direkt unberührt durch die Stellung in und zum Reiche sind 
agegen 
II) die Rechte der Bundesstaaten als Einzelner, d. h. 
die Rechte, welche den Einzelstaaten an sich ohne Rücksicht 
auf ihre Angehörigkeit zum Reiche zustehen und bezüglich 
deren sie auch weder der Gesetzgebung noch der Aussicht des 
Reiches unterworfen sind. 
ad la. Zu den allgemeinen Mitgliedsrechten jedes Staates, 
der Mitglied des Bundes ist, gehört vor Allem der durch die Ein- 
gangsworte zur Reichsverfassung gewährleistete Anspruch auf den 
Schutz des Bundesgebietes — also auch des Gebietes eines jeden 
Bundesstaates — gegen Rechtsverletzungen jeder Art, sowohl 
Seitens des Auslandes, als Seitens anderer Bundesstaaten; ferner 
der Anspruch, daß Seitens des Reiches das innerhalb des Reichs- 
gebietes giltige Recht geschützt und die ihm obliegende Pflege der 
Wohlfahrt des Deutschen Reiches und Volkes in allen zum Reiche 
gehörigen Teilen gleichmäßig geübt und bezw. gewährt werde. 
Außerdem stehen jedem Einzelstaate noch folgende Rechte zu: 
Anspruch auf die nach Art. 6 der Reichsverfassung ihm zu- 
stehende Zahl von Stimmen im Bundesrat, Anspruch auf die von 
der Verfassung gewährleistete verhältnismäßige Vertretung seiner Be- 
völkerung im Reichstage, ferner das Recht, daß seine Angehörigen in 
gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie diejenigen der 
anderen Staaten des Deutschen Reiches zu Reichsämtern berufen 
werden. 
Diesen Rechten stehen als allgemeine Pflichten entgegen: 
Die Verbindlichkeit eines jeden Einzelstaates zur gleichmäßigen Trag- 
ung der militärischen Lasten des Reiches (Art. 58, Reichsverfassung), 
sowie zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ansgaben — soweit diese 
nicht durch andere Reichseinnahmen gedeckt werden — durch Beiträge 
nach Maßgabe ihrer Bevölkerung (sog. Matrikular-Beiträge, Art. 70 l. c.). 
ad Ib. Von den sog. Sonderrechten einzelner Mitglieder 
des Reiches kommen für uns hier nur die dem Königreiche Bayern 
zustehenden in Betracht: Diese Sonderrechte oder Reservatrechte 
können insofern als Beschränkungen der Zuständigkeit des Reiches er- 
achtet werden, als einzelnen Staaten „Rechte besonders vorbehalten 
bleiben (reserviert) werden“, welche in Bezug auf die übrigen nicht 
solcher Art besonders behandelten Einzelstaaten durch die Verfassung 
dem Reiche mit übertragen sind 3|). 
  
*“) efr. Lab. 1, 102 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.