Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

164 § 44. Die Auswanderung. 
Die für Auswanderer nach Nordamerika (Vereinigte Staaten) 
wichtigsten Bestimmungen der amerikanischen Einwanderungs- 
gesetze sind in Regers Sammlung B-Pd. 15, 109 f. zusammengestellt. 
Auch verweisen wir hier nochmals besonders auf den Wortlaut des in 
beziehungsweise das betreffende Landwehr-Bezirks-Kommando, behufs der Be- 
richtigung der Listen und der Fertigung des Militärpasses geeignet zu ver- 
ständigen. 
2) Bezüglich der Auswanderung von Wehrpflichtigen oder von Militär- 
personen, welche den Nachweis des Erwerbes der Staatsangehörigkeit in einem 
anderen Bundesstaate nicht erbracht haben, gelten folgende Bestimmungen: 
a. Wehrpflichtige, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17. bis 
zum vollendeten 25. Lebensjahre befinden, haben nach Anbringung 
ihres Entlassungsgesuches bei der einschlägigen Distriktsverwaltungs- 
behörde zunächst ein Zeugnis darüber beizubringen, daß sie die 
Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienst- 
pflicht im stehenden Heere zu entziehen. 
Die Ausstellung dieses Zeugnisses steht dem Landwehr-Bezirks- 
Kommando nach vorgängigem Benehmen mit der Distriktsver- 
waltungsbehörde zu. Sind nach den vorliegenden Verhandlungen 
im Betreffe der Uebersiedlung in andere Bundesstaaten keine An- 
haltspunkte gegeben, welche auf eine versteckte Absicht schließen lassen, 
sich dem Militärdienste zu entziehen, so hat das Landwehrbezirks- 
Kommando das Zeugnis auszustellen, daß die Militärdienstpflicht 
dem Vorhaben nicht hinderlich im Wege stehe, und sind hierüber 
Vormerkungen zu machen, bei begründeten Bedenken dagegen ist die 
Erteilung des erbetenen Zeugnisses zu verweigern. 
Nach beendeter Instruktion sind die Verhandlungen durch die 
Distriktsverwaltungsbehörde der vorgesetzten Kreisregierung zur 
Würdigung der Frage über die Ausstellung der Entlassungs-Urkunde 
vorzulegen. 
b. Unteroffiziere und Soldaten der aktiven Armee und die Ersatzmann- 
schaften I. und II. Klasse, dann die Reservisten und Landwehr- 
männer während der Dauer ihrer Einberufung zum 
aktiven Dienste, haben vor der Anbringung ihres Gesuches um 
Entlassung aus dem Staatsverbande die Entlassung aus dem Mili- 
tärdienste nachzusuchen. 
Diese letzteren Gesuche sind der Prüfung und Entscheidung derjenigen 
Heeresabteilung unterstellt, bei welcher die Gesuchsteller sich eingereiht be- 
finden; die Gesuche der Ersatzmannschaften II. Klasse der aktiven Armee hat 
das Landwehrbezirks-Kommando zu erledigen, bei welchem der Bittsteller in 
Listen steht. Hiebei können nur militärdienstliche oder ärarialische Rück- 
sichten als Anhaltspunkte für die Genehmiqgung oder Abweisung dienen. 
Gesuche von Offizieren und Militärbeamten in dieser Richtung sind durch 
vorherige Entlassung von der Charge bedingt. 
Nach erlangter Genehmigung der Entlassung aus dem Militärdienste ist 
das Gesuch bei der Distriktsverwaltungsbehörde anzubringen, welche dasselbe 
zu instruieren und sodann die Verhandlungen der vorgesetzten Kreisregierung 
behufs der Ausstellung der Entlassungs-Urkunde vorzulegen hat. 
3) Bei Auswanderungen von Wehrpflichtigen und Militärpersonen ins 
Ausland, d. h. in andere als in die deutschen Bundesstaaten, hat das in 
Ziff. 2 lit. àa und b vorgezeichnete Verfahren in jedem Falle, sohin auch dann 
stattzufinden, wenn der Gesuchsteller den Nachweis über den Erwerb der 
Staatsangehörigkeit in dem betreffenden Lande erbracht haben sollte. 
4) Die Bestimmung wegen Einholung einer militärdienstlichen Be- 
willigung zum Zwecke der Uebersiedlung, bezw. Auswanderung von wehr-
	        
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