170 8 44. Die Auswanderung.
30, 349: Verlust der Heimat durch Auswanderung, 21)
31, 280 ff.: Staatsangehörigkeit vor dem Indigenats-
edikt vom 6. Januar 1812 und sonstige Staats-
angehörigkeitsfragen (z. B. Staatsangehörigkeit eines
Elsaß-Lothringers).
32, 1 ff.: Staatsangehörigkeitsfragen (italienische S. 1,
amerikanische S. 2, englische S. 3, preußische S. 4),
32, 65 ff.: Erläuterungen zum Reichsgesetz über Erwerb
und Verlust der Staatsangehörigkeit,
32, 152: Zuständigkeit zur erstinstanziellen Entscheidung
von Streitigkeiten, 2)
36, 395—396: Heimat der Einwanderer,
38, 217: Heimat der zurückgebliebenen Familie eines
Ausgewanderten,
38, 249 und 377: Heimat der Einwanderer,
39, 216: Zum Gesetz über Erwerb und Verlust der
Staatsangehörigkeit. Heimatschein. (8§ 13 Absl. 3
und 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870),
39, 264: Mehrfache Staatsangehörigkeit und Art. 33
des bayer. Heimatsgesetzes vom 16. April 1868,
39, 241 und 40, 281: Der Mangel eines Verehelichungs-
zeugnisses in seiner Wirkung auf die Staatsangehörig-
keit der Ehefrau und der ehelichen Kinder;
ferner über die Frage zur „bürgerl. Ungiltig-
keit“ einer Ehe nach Art. 33 Abs. 2 des Heimatges.:
40, 113 ff. und 273.
e e
21) S. hiezu Entsch. des V.“G.“H. vom 9. April 1880, Bd. J, 237: Bayer.
Staatsangehörige, welche nach erlangter Entlassung aus dem bayer. Staatsverbande
auswandern, verlieren ihre bisherige Heimat in Bayern.
Wenn dieselben in der Folge sich wieder in Bayern niederlassen, können
sie die Heimat in einer bayer. Gemeinde nur unter der Voraussetzung erlangen,
daß sie die bayer. Staatsangehörigkeit wieder erworben haben.
Ferner E. V.-G.-H. vom 28. Juni 1881, Bd. III, 126 f.: Das bayerische
Indigenat ging nach dem Edikte über das Indigenat vom 26. Mai 1818 durch
einen, wenn auch noch so langen Aufenthalt im Auslande ohne rechtsförmliche
Auswanderung nicht verloren, ebensowenig dadurch, daß ein bayer. Staatsange-
höriger sich seiner gesetzlichen Militärpflicht entzog.
Durch heimliche Auswanderung wurde nach dem angeführten Edikte der
Verlust des bayer. Indigenates nur dann bewirkt, wenn der Auswandernde ein
fremdes Indigenat erwarb.
*,:) Hiezu s. E. V.-G.-H. vom 28. Juni 1881 Bd. III, 126: Zur erst-
instanziellen Entscheidung von Streitigkeiten über die Berechtigung zur Teilnahme
an einem Distriktsrat, auf Grund des Art. 2 lit. b des Distriktsratsges.
vom 28. Mai 1852 ist die einschlägige Kreisregierung, K. d. J., zuständig, und
zwar auch dann, wenn diese Berechtigung wegen Mangels der bayerischen Staats-
angehörigkeit bestritten wird. —
Näheres über diese Frage s. unten § 516: Zuständigkeit im Verwaltungs-
gerichtsverfahren.