Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

170 8 44. Die Auswanderung. 
30, 349: Verlust der Heimat durch Auswanderung, 21) 
31, 280 ff.: Staatsangehörigkeit vor dem Indigenats- 
edikt vom 6. Januar 1812 und sonstige Staats- 
angehörigkeitsfragen (z. B. Staatsangehörigkeit eines 
Elsaß-Lothringers). 
32, 1 ff.: Staatsangehörigkeitsfragen (italienische S. 1, 
amerikanische S. 2, englische S. 3, preußische S. 4), 
32, 65 ff.: Erläuterungen zum Reichsgesetz über Erwerb 
und Verlust der Staatsangehörigkeit, 
32, 152: Zuständigkeit zur erstinstanziellen Entscheidung 
von Streitigkeiten, 2) 
36, 395—396: Heimat der Einwanderer, 
38, 217: Heimat der zurückgebliebenen Familie eines 
Ausgewanderten, 
38, 249 und 377: Heimat der Einwanderer, 
39, 216: Zum Gesetz über Erwerb und Verlust der 
Staatsangehörigkeit. Heimatschein. (8§ 13 Absl. 3 
und 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870), 
39, 264: Mehrfache Staatsangehörigkeit und Art. 33 
des bayer. Heimatsgesetzes vom 16. April 1868, 
39, 241 und 40, 281: Der Mangel eines Verehelichungs- 
zeugnisses in seiner Wirkung auf die Staatsangehörig- 
keit der Ehefrau und der ehelichen Kinder; 
ferner über die Frage zur „bürgerl. Ungiltig- 
keit“ einer Ehe nach Art. 33 Abs. 2 des Heimatges.: 
40, 113 ff. und 273. 
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21) S. hiezu Entsch. des V.“G.“H. vom 9. April 1880, Bd. J, 237: Bayer. 
Staatsangehörige, welche nach erlangter Entlassung aus dem bayer. Staatsverbande 
auswandern, verlieren ihre bisherige Heimat in Bayern. 
Wenn dieselben in der Folge sich wieder in Bayern niederlassen, können 
sie die Heimat in einer bayer. Gemeinde nur unter der Voraussetzung erlangen, 
daß sie die bayer. Staatsangehörigkeit wieder erworben haben. 
Ferner E. V.-G.-H. vom 28. Juni 1881, Bd. III, 126 f.: Das bayerische 
Indigenat ging nach dem Edikte über das Indigenat vom 26. Mai 1818 durch 
einen, wenn auch noch so langen Aufenthalt im Auslande ohne rechtsförmliche 
Auswanderung nicht verloren, ebensowenig dadurch, daß ein bayer. Staatsange- 
höriger sich seiner gesetzlichen Militärpflicht entzog. 
Durch heimliche Auswanderung wurde nach dem angeführten Edikte der 
Verlust des bayer. Indigenates nur dann bewirkt, wenn der Auswandernde ein 
fremdes Indigenat erwarb. 
*,:) Hiezu s. E. V.-G.-H. vom 28. Juni 1881 Bd. III, 126: Zur erst- 
instanziellen Entscheidung von Streitigkeiten über die Berechtigung zur Teilnahme 
an einem Distriktsrat, auf Grund des Art. 2 lit. b des Distriktsratsges. 
vom 28. Mai 1852 ist die einschlägige Kreisregierung, K. d. J., zuständig, und 
zwar auch dann, wenn diese Berechtigung wegen Mangels der bayerischen Staats- 
angehörigkeit bestritten wird. — 
Näheres über diese Frage s. unten § 516: Zuständigkeit im Verwaltungs- 
gerichtsverfahren.
	        
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