172 §45. Wirkungen d. Staatsangehörigkeit. Staatsbürgerrecht. Staatsbürgereid.
der vor dem 13. Mai 1871 in Bayern durch nachfolgende
Ehe legitimierten Kinder (Staatskonkursaufgabe 1888).
III. Jahrgang 1893 S. 114: Zum § 18 Abs. II des
Bundes= und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
IV. Jahrgang 1894 S. 167: Heimatrecht, Staatsange-
hörigkeit; Uebernahme Staatsangehöriger (Staatskonkurs-
aufgabe 1892).
V. Jahrgang 1895 S. 157: Verlust der Staatsangehörig-
keit. Aufnahme-Naturalisationsgesuch (Staatskonkursaufgabe
1893). Hingegen für die jetzige bayer. Praxis: Min.-E.
vom 24. März 1896, mitgeteilt in den Bl. für admin.
Praxis 46, 282.
VI. Jahrgang 1896 S. 73: Auswanderung, Rückwan-
derung, Staatsangehörigkeit, Wehrpflicht (Staatskonkursauf-
gabe 1894) und Seite 149: Heimat und Staatsangehörig-
keit (Staatskonkursaufgabe 1895 aus dem Staatsrechte des
deutschen Reiches und des Königreichs Bayern).
e. Endlich siehe über Statistik der Ein= und Auswanderungen
bezw. der Erwerbung und des Verlustes der Bundes= und
Staatsangehörigkeit unten § 529;
ferner die Min.-E. vom 20. Dezember 1871 Nr. I.
(Web. 9, 178) und Min.-E. vom 23. April 1883 (Web. 16,
198—200) sowie Bundesratsbeschluß vom 19. Dezember 1882
(Web. 16, 198 Anm, ) und Reg. 3, 442 ff.).
§ 45.
Inhalt und Wirkungen der Staatsangchörigkeit. Bayer.
Indigenat und Staatsbürgerrecht. Der Staatsbürgereid.
(Seyd. 1, 293—303. Pözl, Verf. § 129.)
Unter bayer. Staatsangehörigkeit ist zu verstehen: „Das Ver-
lin r Unterthänigkeit unter die bayer. Staatsgewalt.“ (Seyd.
, 301)0.
Die Staatsangehörigkeit bringt gewisse Pflichten mit sich, wie
sich auch gewisse Rechte als Folge derselben in der Art ergeben, daß
diejenigen, welche die bayer. Staatsangehörigkeit besitzen, diese Rechte
in Bayern und — da sie als Angehörige des Staates Bayern zu-
gleich Angehörige des deutschen Reiches sind — auch im Reiche aus-
zuüben vermögen, soweit, als diese Rechte nach der Reichsverfassung
dem Reichsangehörigen überhaupt zustehen. In letzterer Beziehung
ist zunächst auch hieher zu bemerken, daß nach Art. 3 der Reichs-
verfassung 23) für ganz Deutschland ein gemeinsames Indigenat besteht
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger)
28) Reg. 15, 330: Reichsindigenat und Landesindigenat.