174 § 45. Wirkungen d. Staatsangehörigkeit. Staatsbürgerrecht. Staatsbürgereid.
Verletzungen der Pflicht der Treue sind je nach ihrem That—
bestand Hoch= oder Landesverrat. (Reichs-Str.-Ges.-B. §§ 80—93.)
Gehorsam und Treue gegen den bayerischen König und bayerischen
Staat, sowie gegen die Gesetze sind unter gewissen Voraussetzungen
durch Ableistung eines Eides zu geloben. (Verfassungseid, Staats-
bürgereid.)
Nach § 3 Tit. X der Verf.-Urk. sind alle Staatsbürger, d. h.
alle männlichen Staatsangehörigen, welche befähigt zum Erwerb des
bayerischen Staatsbürgerrechtes sind,4) bei der Ansässigmachung und
bei der allgemeinen Landeshuldigung, sowie alle Staatsdiener bei ihrer
Anstellung verbunden, folgenden Eid abzulegen: „Ich schwöre Treue
dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung der Staatsver-
fassung; so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium.“
Bei Nichtchristen fallen die letzten vier Worte hinweg. (Min.-E.
vom 30. März 1849, Web. 4, 29.)
An Stelle der „Ansässigmachung“ im Sinne dieser Bestimmung
ist jetzt der Erwerb der selbständigen Heimat getreten, als
Zeit des Eintrittes wirtschaftlicher Selbständigkeit, welche die obige
Bestimmung der Verfassungsurkunde im Auge hatte. 25)
Verfahren und Voraussetzungen bei und für Ableistung des
Verfassungseides sind durch die Min.-E. vom 25. August 1868, „die
Ableistung des Verfassungseides betr.“, (Web. 7, 452) bestimmt.
Dieselbe ordnet an, daß künftig der Verfassungseid Jedem, welcher in
einer Gemeinde des Königreichs eine selbständige Heimat
im Sinne der Art. 3, 5 bis 9 des Gesetzes vom 16. April 186825a)
erworben hat, sofort nach dieser Erwerbung abzunehmen ist, und
bestimmt näher den Zeitpunkt dieser Eidesabnahme wie folgt:
1) Im Falle der Erwerbung der selbständigen Heimat durch
Eheschließung sofort nach der Eheschließung. Durch Min.-E.
vom 15. Mai 1876 Ziff. 1 ist jedoch (Web. 11, 540) im
Interesse der Geschäftsvereinfachung gestattet, die Abnahme
des Verfassungseides in den Landesteilen r. d. Rh. sofort
bei der Behändigung des Verehelichungszeugnisses zu be-
thätigen, (obwohl die Verpflichtung hiezu erst durch die Ver-
ehelichung selbst entsteht.)
:4) Sowohl an dieser Stelle als in Tit. III § 4 Abs. 2 und Tit. VII
§ 21 Abs. 1 der bayer. Verf.-Urk. ist der Ausdruck „Staatsbürger“ in der Be-
deutung von „Staatsangehöriger“ aufzufassen. An Stelle von Tit. VII § 21
Abs. 1 ist Abschn. II Ziff. 2 des Ges. vom 19. Januar 1872 über den Geschäfts-
gang des Landtages getreten: Jeder einzelne Staatsangehörige, sowie jede
Gemeinde kann Beschwerden über Verletzung der konstitutionellen Rechte an den
Landtag bringen rc. (Web. 9, 283).
25) Seyd. 1, 296 Anm. 15.
Vergl. auch Art. XV des Ediktes vom 6. Januar 1812 (Web. 1, 3798).
?5 a) Vergl. hiezu die Novelle zum Heimatsgesetze vom 17. Juni 1896
(Ges.= und V.-Bl. S. 297 ff.).