8 45. Wirkungen d. Staatsangehörigkeit. Staatsbürgerrecht. Staatsbürgereid. 175
2) Im Falle der Erwerbung durch Erlangung des Bürgerrechtes
(Art. 5 des Heimats-Ges.) oder durch Verleihung (Art. 8
I. c.) oder infolge einer Erklärung (Rheinpfalz, Art. 29 l. c.)
sofort nach der Ausstellung der betr. Urkunde und Erfüllung
der sonstigen Vorbedingungen.
3) Im Falle der Erwerbung durch Aufenthalt (Art. 6 und 77)
1. c.) sofort, wenn die Gemeinde das Heimatrecht anerkannt
hat oder hiezu im Instanzenwege (Art. 23—25 l. c. “) ver-
anlaßt worden ist. .
4) Im Falle der Erwerbung durch Ausländer, d. h. Nicht-
bayern (Art. 9 I. c.), tritt nun analog vorstehende Ziff. 2
ein, (da die Bestätigung nach Art. 9 Abs. II I. c. alter
Fassung weggefallen ist) sobald die Staatsangehörigkeit von
dem Betreffenden erworben und die desbezügliche Urkunde
vorgelegt ist.
Zuständig zur Abnahme dieses Eides sind in magistratischen
Gemeinden (Städten und Märkten mit städtischer Verfassung) die
Magistrate, für die Landgemeinden die kgl. Bezirksämter. Die Be-
hörden der Landgemeinden haben daher den vorgesetzten Bezirksämtern
mindestens vierteljährlich ein Verzeichnis derjenigen einzusenden, bei
welchen diese Eidesabnahme stattzufinden hat. Die Eidesabnahme ist
jederzeit mit einer entsprechenden Belehrung der Schwörenden einzu-
leiten und mit der einer solchen Handlung angemessenen Würde mit
jedem einzeln zu vollziehen, die erfolgte Beeidigung aber in einem
fortlaufenden Protokoll durch die eigenhändige Unterschrift des
Schwörenden und des betr. Beamten zu beurkunden.
Hinsichtlich der Beeidigung der Staatsdiener, dann der in Art. 2
des Heimatgesetzes erwähnten definitiven Diener der Kirche, der Ge-
meinden, einer öffentlichen Korporation oder Stiftung und der
Schullehrer auf die Verfassung, sowie hinsichtlich der Zulassung zur
Ableistung des Verfassungseides behufs der aktiven Teilnahme an den
Landtagswahlen, endlich über Ableistung dieses Eides seitens der im
Auslande wohnenden Bayern gelten folgende besondere Bestimmungen:
a. Bei den Staatsdienern wird nach Tit. X § 3 der Verf.=
Urk. der Verfassungseid zugleich mit dem Diensteid abge-
nommen. (Vergl. hiezu Min.-E. vom 22. Juni 1818;
Web. 1, 711.) Rechtspraktikanten, Accessisten und Diurnisten,
welche noch keine selbständige Anstellung haben, sind als
solche nach A. E. vom 18. September 1823 (Web. 1, 711
Anm. b) den Verfassungseid zu leisten nicht verpflichtet.
*) Siehe auch Art. 7 a des in Anm. 25 a genannten Gesetzes vom 17. Juni
1896, betr. die Abänderung einiger Bestimmungen der Gesetze über Heimat, Ver-
ehelichung und Aufenthalt rc. (Ges.= und V.-Bl. von 1896 S. 297—299).
*“) Siehe auch § 6 vorstehenden Gesetzes vom 17. Juni 1896 zu Art. 24
1. c. (Ges.= und V.-Bl. S. 300).