Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

176 8 45. Wirkungen d. Staatsangehörigkeit. Staatsbürgerrecht. Staatsbürgereid. 
b. Die A. E. vom 11. November 1818 (Web. 1, 711 Anm. c) 
spricht bezüglich der Verpflichtung der Magistrate auf die 
Verfassung aus: „Wir wollen, daß bei Einweisung und 
Verpflichtung der künftigen Magistrate der vorschrifts— 
mäßige Eid auf die Verfassung sämtlichen Magistrats- 
mitgliedern, sofern sie solchen nicht etwa schon bei an- 
derer Gelegenheit geleistet haben, abgenommen werde.“ — 
Eine besondere Beeidung der Staatsbürger auf die Erfüllung 
ihrer Verbindlichkeiten als Gemeindeglieder dder die 
Ableistung eines Gemeindebürgereides ist nach Min.-E. vom 
4. April 1820 und 26. Juni 1824 (Web. 1, 711 Anm. c) 
nicht mehr statthaft. 
c. Die Min.-E. vom 27. Februar 1841 (Web. 1, 711 Anm.c) 
besagt: „daß die Gemeindebevollmächtigten nicht als 
Gemeindebeamte zu betrachten sind, sohin eine eigentliche 
Dienstesverpflichtung derselben nicht vorgeschrieben ist, und 
daß der Eid auf die Verfassung, welcher auch das feierliche 
Versprechen für genaue Befolgung der Gesetze in sich schließt, 
nach § 3 Tit. X der Verf.-Urk. bereits bei der Ansässig- 
machung geleistet werden muß.“ 
d. Ueber den Verfassungseid der Geistlichen s. Verordn. vom 
27. Februar 1814 und A. E. vom 8. Juli 1818 (Web. 1, 
451 und 715 nebst Anm. ) hiezu) und über die jetzige 
Eidesformel Min.-E. vom 21. Mai 1851 (Web. 4, 225 
und 255 Anm. “) bezüglich des Diensteides der kath. sowie 
der protest. Geistlichkeit. 
Diese Beeidigungsweise gilt wie für die förmlich zu in- 
stallierenden Pfarrer, so auch für die Benefiziaten, bei welch' 
letzteren eine förmliche Installation in loco officii nicht ge— 
bräuchlich ist. (Web. 4, 255 Anm. “) a. E. und Ziff. I 
der obengenannten Verordn. vom 27. Februar 1814.) 
Ueber Verpflichtung der Pfarramtsverweser siehe 
A. E. vom 10. Juni 1824 (Web. 2, 211), sowie die in 
Web. 2, 241 Anm. ) genannte Min.-E. vom 7. April 
1841; desgleichen die Min.-E. vom 2. Dezember 1868 über 
Aushändigung von Abschriften des Verpflichtungsprotokolls 
an protest. Pfarrverweser (Web. 7, 527), desgleichen an 
katholische Pfarrverweser nach Min.-E. vom 14. Mai 1871 
(Web. 9, 20). Ueber den von den Bischöfen zu leistenden 
Eid: Art. XV des Konkordates von 1817 (Web. 1, 703). 
Speziell über die Beeidigung bei Installation von kathol. 
Veistlichen: Instruktion vom 6. Juli 1845 § 5 (Web. 3, 
87). — 
e. Bezüglich der Volksschullehrer bestimmt Min.-E. vom 
14. Juli 1881 (Web. 15, 307), daß „der Eid auf die Ver- 
fassung — Tit. X § 3 der Verf.-Urk. — bei der Ernennung
	        
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