§ 45. Wirkungen d. Staatsangehörigkeit. Staatsbürgerrecht. Staatsbürgereid. 181
Instanz zuständig; dabei ist es nun selbstverständlich, daß die zur
Ausstellung dieser Urkunden berufenen kgl. Kreisregierungen auch dazu
kompetent sind, für den betreffenden Fall diejenigen Vorfragen oder
Unterfragen, — also eventuell auch eine solche über Erwerb oder
Besitz einer Staatsangehörigkeit oder über Entlassung aus der Staats-
angehörigkeit — zu würdigen, von deren Beantwortung die Ent-
scheidung in der Hauptsache d. h. die Ausstellung der Aufnahms-,
Naturalisations= oder Entlassungsurkunde abhängig erscheint. Eine
allenfallsige Beschwerde gegen die diesbezügliche Regierungsentschließ-
ung könnte sich letzterenfalles übrigens nur gegen die Verweigerung
der beanspruchten Aufnahms= oder Naturalisations= oder bezw. Ent-
lassungs-Urkunden richten, nicht aber gegen die Würdigung des er-
wähnten präijndiziellen Rechtsverhältnisses, welche ja nur in den
Entscheidungsgründen erfolgt. Und diese letzteren an sich werden ja
nicht rechtskräftig.
Vgl. hiezu Seyd. 1, 302 Anm. 50 ferner Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes vom 28. Juni 1881 Bd. 3, 126 ff. und hiezu die Ab-
handlung in den Bl. für admin. Pr. 32, 152 ff., weiter Entsch, des
Verw.-Ger.-Hofes vom 1. Juni und 12. Oktober 1883 Bd. IV, 486
und 578; vom 21. November 1884 Bd. VI, 4 f., vom 8. Oktober
1886 Bd. VIII 131 f. Vergl. auch hieher noch Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofes vom 15. April 1887 Bd. IX, 95 f. und vom 2. Juli
1888 Bd. X, 106: „Wenn die Heimatszuständigkeit einer Person in
einer bestimmten bayer. Gemeinde lediglich wegen angeblichen Verlustes
der bayer. Staatsangehörigkeit bestritten wird, bildet die Heimat dieser
Person den eigentlichen Streitgegenstand, deren Staatsangehörigkeit
hiegegen einen Incidentpunkt.“ —
Zum Schlusse dieser allgemeinen Erörterung über Erwerb und
Verlust der Staatsangehörigkeit ist noch zu bemerken, daß es ein all-
gemein anerkannter Grundsatz des öffentlichen Rechtes ist, daß, wenn
durch Staatsverträge ein Gebietsteil von einem Staate an den anderen
abgetreten wird, die Einwohner des abgetretenen Gebietsteiles die
Staatsangehörigkeit in dem Staate erwerben, an welchen die Ab-
tretung stattfindet, und dies insbesondere dann, wenn sie nicht aus-
wandern, sondern ihren Wohnsitz in dem abgetretenen Gebiete beibe-
halten. S. obengen. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. Juni
1881 Bd. III S. 130.