Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

182 §45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 
Anhang. 
§ 45a. 
Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- 
und Staatsangehörigkeit. 
Vom 1. Juni 1870.) 1) 
(Bundes-Ges.-Bl. S. 355, bayer. Ges.-Bl. 1870/71 Beilage S. 89.) 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
*) Web. 8, 580—585; Bamb. 11, 226—230 und Vollzugsbestimmung in der 
Min.-E. vom 9. Mai 1871: Web. 9, 6—11; Bamb. 11, 266—274; Bl. 
für admin. Pr. 32, 65, ferner 40, 321—388. 
v. Seydel: Bd. 1, 271—318. 
v. Riedel: Commentar über die Verfassungsurkunde und die wichtig- 
sten Administrativgesetze des deutschen Reiches 1871 S. 253—278. 
Cahn: Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der 
Reichs= und Staatsangehörigkeit. 2. Auflage. Berlin 1896. 
Grill: Die Reichsgesetze über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes= und Staatsangehörigkeit und über die Freizügigkeit 1893 S. 3—89. 
Ferner: Eutscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (E. V.-G.-H.) 
und Reger: Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden. (Reg.) 
1) a. Das Gesetz ist in Wirksamkeit getreten: 
1) am 1. Januar 1871 in den Staaten des ehemaligen Norddeutschen 
Bundes (§§ 17 und 20 bereits am 22. Juli 1870), in Württemberg, 
Baden und Hessen, 
2) am 13. Mai 1871 in Bayern, 
3) am 28. Januar 1873 in Elsaß-Lothringen, 
4) am 1. April 1891 in Helgoland. 
b. Ueber den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit resp. des Indi- 
genates in Bayern vor der Giltigkeit des vorwürfigen Gesetzes, also 
vor dem 13. Mai 1871 siehe Seyd. 1, 271—273 und Bl. für adm. 
Pr. Bd. 40, 323 ff., und 357 ff. Hiezu ist zu bemerken, daß 
die Frage, ob jemand die bayer. Staatsangehörigkeit (Indigenat) besitzt 
oder nicht, immer zu entscheiden ist nach denjenigen gesetzlichen Be- 
stimmungen, welche zu der Zeit giltig waren, der die betreffende That- 
sache angehört, an welche der Erwerb oder bezw. der Verlust dieses 
Indigenates geknüpft wird. — 
c. Von den Motiven zum vorwürfigen Gesetze (s. Cahn S. 1 f.) wird die 
Bundes= oder Reichsangehörigkeit bezeichnet als „der Inbegriff der 
durch Verfassung und Gesetzgebung des Bundes (Reiches) begründeten 
Beziehungen der (Nord-)Deutschen sowohl zum Bunde (Reiche) als 
solchen, als auch zu den einzelnen Bundesstaaten". Nach Seydel ist 
Staatsangehörigkeit „die Unterthänigkeit oder das Verhältnis der Unter- 
thänigkeit unter die Staatsgewalt“ (Seyd. 1, 293 bezw. 301). Die 
bayer. Verfassungsurkunde spricht bezügl. des Indigenates in Tit. IV 
§ 1 der Verf.-Urk. und §1 der I. Beilage (Indigenatsedikt) aus: Zum 
vollen Genusse aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte in Bayern 
wird das Indigenat erfordert; endlich sagt Pözl (8 24 des Lehrb. der 
bayer. Staats-Verf.): „Die Eigenschaft eines Staatsangehörigen 
seines Bayers), der gegenüber den Fremden ein Einheimischer heißt, 
sowie der Inbegriff der diesem zukommenden Rechte neunt unsere 
Gesetzgebung das Indigenat.“ — 
 
	        
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