182 §45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit.
Anhang.
§ 45a.
Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes-
und Staatsangehörigkeit.
Vom 1. Juni 1870.) 1)
(Bundes-Ges.-Bl. S. 355, bayer. Ges.-Bl. 1870/71 Beilage S. 89.)
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
*) Web. 8, 580—585; Bamb. 11, 226—230 und Vollzugsbestimmung in der
Min.-E. vom 9. Mai 1871: Web. 9, 6—11; Bamb. 11, 266—274; Bl.
für admin. Pr. 32, 65, ferner 40, 321—388.
v. Seydel: Bd. 1, 271—318.
v. Riedel: Commentar über die Verfassungsurkunde und die wichtig-
sten Administrativgesetze des deutschen Reiches 1871 S. 253—278.
Cahn: Das Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der
Reichs= und Staatsangehörigkeit. 2. Auflage. Berlin 1896.
Grill: Die Reichsgesetze über die Erwerbung und den Verlust der
Bundes= und Staatsangehörigkeit und über die Freizügigkeit 1893 S. 3—89.
Ferner: Eutscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (E. V.-G.-H.)
und Reger: Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden. (Reg.)
1) a. Das Gesetz ist in Wirksamkeit getreten:
1) am 1. Januar 1871 in den Staaten des ehemaligen Norddeutschen
Bundes (§§ 17 und 20 bereits am 22. Juli 1870), in Württemberg,
Baden und Hessen,
2) am 13. Mai 1871 in Bayern,
3) am 28. Januar 1873 in Elsaß-Lothringen,
4) am 1. April 1891 in Helgoland.
b. Ueber den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit resp. des Indi-
genates in Bayern vor der Giltigkeit des vorwürfigen Gesetzes, also
vor dem 13. Mai 1871 siehe Seyd. 1, 271—273 und Bl. für adm.
Pr. Bd. 40, 323 ff., und 357 ff. Hiezu ist zu bemerken, daß
die Frage, ob jemand die bayer. Staatsangehörigkeit (Indigenat) besitzt
oder nicht, immer zu entscheiden ist nach denjenigen gesetzlichen Be-
stimmungen, welche zu der Zeit giltig waren, der die betreffende That-
sache angehört, an welche der Erwerb oder bezw. der Verlust dieses
Indigenates geknüpft wird. —
c. Von den Motiven zum vorwürfigen Gesetze (s. Cahn S. 1 f.) wird die
Bundes= oder Reichsangehörigkeit bezeichnet als „der Inbegriff der
durch Verfassung und Gesetzgebung des Bundes (Reiches) begründeten
Beziehungen der (Nord-)Deutschen sowohl zum Bunde (Reiche) als
solchen, als auch zu den einzelnen Bundesstaaten". Nach Seydel ist
Staatsangehörigkeit „die Unterthänigkeit oder das Verhältnis der Unter-
thänigkeit unter die Staatsgewalt“ (Seyd. 1, 293 bezw. 301). Die
bayer. Verfassungsurkunde spricht bezügl. des Indigenates in Tit. IV
§ 1 der Verf.-Urk. und §1 der I. Beilage (Indigenatsedikt) aus: Zum
vollen Genusse aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte in Bayern
wird das Indigenat erfordert; endlich sagt Pözl (8 24 des Lehrb. der
bayer. Staats-Verf.): „Die Eigenschaft eines Staatsangehörigen
seines Bayers), der gegenüber den Fremden ein Einheimischer heißt,
sowie der Inbegriff der diesem zukommenden Rechte neunt unsere
Gesetzgebung das Indigenat.“ —