Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 183 
ordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimm- 
ung des Bundesrates und des Reichstages was folgt: 
d. Dieses Indigenat wird nach dem jetzt d. h. seit 13. Mai 1871 giltigen 
Rechte — abgesehen von den beiden Fällen der Gebietsabtretung und 
der Option — ausschließlich erworben und verloren nach Maßgabe 
des vorwürfigen Gesetzes vom 1. Juni 1870 und zwar: 
A. erworben durch: 1) Abstammung durch Geburt (8 3 des Ges.), 
2) Legitimation (§ 4 des Ges.), 
3) Verheiratung (8§ 5 des Ges.), 
4) Aufnahme für einen Deutschen) §§ 6 ff. des 
5) Naturalisation für einen Ges. bezw. 
Ausländer 821 Abs. 5, 
6) Anstellung (nach §9 des Ges.) für Deutsche 
und Ausländer; 
B. verloren durch: 1) Entlassung auf eigenen Antrag (88 14 ff.), 
2) Beschluß der Behörden (§8 20 und § 22 
des Gesetzes), 
3) 10 jährigen (event. 5 jähr.) Aufenthalt 
im Auslande (nach § 21 Abs. 1 ev. Abf.3 
des Gesetzes), 
4) Legitimation, wenn der Vater einem 
anderen Staate angehört als die Mutter 
& 13 3. 4), 
5) Verheiratung einer Deutschen mit dem 
Angehörigen eines anderen Bundesstaates 
oder mit einem Ausländer (§ 13 Ziff. 5). 
Der Grundsatz der früheren Gesetzgebung, daß das Indigenat ge- 
wissermaßen Zubehör der Gemeindeangehörigkeit ist und mit dieser 
erworben und verloren wird, ist vollständig aufgegeben. — 
Durch die Reichsangehörigkeit wird dem Besitzer derselben 
innerhalb der Grenzen des Reichsgebietes die soziale (§1 des 
Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867), die politische (8§ 7 
des Staatsangehörigkeitsges.) und die milit ärische (§ 17 des Kriegs- 
dienstges. vom 9. Nov. 1867) Freizügigkeit, nach Außen der durch die 
Verfassung und durch sonstige Reichsgesetze gewährte Schutz garantiert. 
e. Das vorliegende Gesetz ordnet die vorwürfige Materie vollständ ig (auch 
für die Standesherren; s. Cahn S. 74 Z. 3b); es sind daher auch 
alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften aufgehoben und 
ist in dieser Richtung der landesgesetzlichen Regelung nichts vorbehalten. 
Doch ist durch Ziff. 1I des Vers. Schlußprotokolls vom 23. November 
1871 ausdrücklich bestimmt worden, daß sich diese Legislative des 
Reiches nicht auf die Frage erstrecken soll, unter welchen Voraus- 
setzungen jemand zur Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen 
Bundesstaate befugt sei (efr. § 45: Das bayer. Indigenat und das 
bayer. Staatsbürgerrecht). 
f. Die im Gesetze (§2 bezw. 9 und 13) selbst bethätigte Aufzählung aller 
Erwerbs= und Verlusts-Bedingungen ist eine vollständige, dem- 
gemäß ist in allen deutschen Bundesstaaten ein= und dieselbe 
Vorschrift bezügl. dieses Erwerbes und bezw. Verlustes anzuwenden 
und darf ganz besonders keinem Deutschen die Aufnahme in 
einen deutschen Bundesstaat versagt werden (efr. auch Art. 3 Abs. 1 
der Reichs-Verf.), sofern die Bedingungen des § 7 des Gesetzes erfüllt 
sind. Hiegegen ist die Verleihung der Staatsangehörigkeit an Aus- 
länder (Naturalisation) dem freien Ermessen des betr. Bundesstaates 
anheimgegeben, welcher daher auch befugt ist, noch besondere Beding- 
ungen für diese Verleihung zu stellen. Demgemäß wurde in Ziff. 5 
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