§ 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 183
ordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimm-
ung des Bundesrates und des Reichstages was folgt:
d. Dieses Indigenat wird nach dem jetzt d. h. seit 13. Mai 1871 giltigen
Rechte — abgesehen von den beiden Fällen der Gebietsabtretung und
der Option — ausschließlich erworben und verloren nach Maßgabe
des vorwürfigen Gesetzes vom 1. Juni 1870 und zwar:
A. erworben durch: 1) Abstammung durch Geburt (8 3 des Ges.),
2) Legitimation (§ 4 des Ges.),
3) Verheiratung (8§ 5 des Ges.),
4) Aufnahme für einen Deutschen) §§ 6 ff. des
5) Naturalisation für einen Ges. bezw.
Ausländer 821 Abs. 5,
6) Anstellung (nach §9 des Ges.) für Deutsche
und Ausländer;
B. verloren durch: 1) Entlassung auf eigenen Antrag (88 14 ff.),
2) Beschluß der Behörden (§8 20 und § 22
des Gesetzes),
3) 10 jährigen (event. 5 jähr.) Aufenthalt
im Auslande (nach § 21 Abs. 1 ev. Abf.3
des Gesetzes),
4) Legitimation, wenn der Vater einem
anderen Staate angehört als die Mutter
& 13 3. 4),
5) Verheiratung einer Deutschen mit dem
Angehörigen eines anderen Bundesstaates
oder mit einem Ausländer (§ 13 Ziff. 5).
Der Grundsatz der früheren Gesetzgebung, daß das Indigenat ge-
wissermaßen Zubehör der Gemeindeangehörigkeit ist und mit dieser
erworben und verloren wird, ist vollständig aufgegeben. —
Durch die Reichsangehörigkeit wird dem Besitzer derselben
innerhalb der Grenzen des Reichsgebietes die soziale (§1 des
Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867), die politische (8§ 7
des Staatsangehörigkeitsges.) und die milit ärische (§ 17 des Kriegs-
dienstges. vom 9. Nov. 1867) Freizügigkeit, nach Außen der durch die
Verfassung und durch sonstige Reichsgesetze gewährte Schutz garantiert.
e. Das vorliegende Gesetz ordnet die vorwürfige Materie vollständ ig (auch
für die Standesherren; s. Cahn S. 74 Z. 3b); es sind daher auch
alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften aufgehoben und
ist in dieser Richtung der landesgesetzlichen Regelung nichts vorbehalten.
Doch ist durch Ziff. 1I des Vers. Schlußprotokolls vom 23. November
1871 ausdrücklich bestimmt worden, daß sich diese Legislative des
Reiches nicht auf die Frage erstrecken soll, unter welchen Voraus-
setzungen jemand zur Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen
Bundesstaate befugt sei (efr. § 45: Das bayer. Indigenat und das
bayer. Staatsbürgerrecht).
f. Die im Gesetze (§2 bezw. 9 und 13) selbst bethätigte Aufzählung aller
Erwerbs= und Verlusts-Bedingungen ist eine vollständige, dem-
gemäß ist in allen deutschen Bundesstaaten ein= und dieselbe
Vorschrift bezügl. dieses Erwerbes und bezw. Verlustes anzuwenden
und darf ganz besonders keinem Deutschen die Aufnahme in
einen deutschen Bundesstaat versagt werden (efr. auch Art. 3 Abs. 1
der Reichs-Verf.), sofern die Bedingungen des § 7 des Gesetzes erfüllt
sind. Hiegegen ist die Verleihung der Staatsangehörigkeit an Aus-
länder (Naturalisation) dem freien Ermessen des betr. Bundesstaates
anheimgegeben, welcher daher auch befugt ist, noch besondere Beding-
ungen für diese Verleihung zu stellen. Demgemäß wurde in Ziff. 5
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