§ 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 185
einem Bundesstaate erworben 3) und erlischt mit deren Verlust.“)
§ 2.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan
nur 5) begründet:
1) durch Abstammung (§8 3),
2) durch Legitimation (§ 4) 0),
3) durch Verheiratung (8§ 5),
*) Ofr. vorst. Anm. 1 und 2 ferner §§ 2—11, § 21 Abs. 5 des Gesetzes.
Mit Ausnahme der in vorstehender Anum. 2 genannten, erst durch die spätere
Entwicklung des Reiches und seiner Gesetzgebung geschaffenen Fälle kann Staats-
angehörigkeit und Reichsangehörigkeit nicht getrennt von einander bestehen und ist
die Reichsangehörigkeit nicht blos die unmi telbare Folge der Staatsangehörigkeit
in einem Bundesstaate, sondern hat die letztere auch zur unbedingten Voraussetzung.
Ueber die mit der Bundes= oder Reichsangehörigkeit verbundenen Rechte und
Pflichten s. Riedel, Comm. zur Reichs-Verf. S. 85—87. Das Indigenat in meh-
reren Bundesstaaten gleichzeitig zu besitzen ist durch das Gesetz nicht ausge-
schlossen.
!) S. Anm. 3, ferner §§ 13—15, 17—22 des Gesetzes. Besitzt jemand
die Staatsangehörigseit in mehreren Bundesstaaten, so verliert er die Reichsan-
gehörigkeit nur dann, wenn er sämtliche Indigenate verliert. Die Reichsange-
hörigkeit geht durch den Verlust der Staatsangehörigkeit verloren ohne Rücksicht
darauf, ob der Betreffende im Auslande wieder ein Indigenat erwirbt oder nicht.
Defr. zu § 1: Reg. 13, 409: Ausländer ist jeder Nicht-Reichsangehörige; Reg. 15,
330: Reichsindigenat und Landesindigenat; ferner bezügl. der Rückübernahme
derjenigen hilfsbedürftigen ehemaligen Staats= oder Reichsangehörigen, welche
ihre Staats= bezw. Reichsangehörigkeit infolge von Entlassung auf Antrag (§ 13,
1 des Gesetzes) oder durch Ausspruch der Behörde (§ 13, 2 des Gesetzes) oder
durch 10jähr. Aufenthalt im Auslande (8 13, 3 des Gesetzes) verloren haben so-
wohl von Seite anderer Bundesstaaten nach Bayern (Gothaer Vertrag vom
15. Juli 1851), als von ausländischen Staaten nach Bayern (Verträge mit Italien,
Dänemark, Oesterreich-Ungarn, Schweiz, Belgien, Rußland und Gegenseitigkeit mit
Frankreich) siehe Cahn S. 13—16.
*) Vgl. hiezu Anm. 2 und den dort genannten § 6 des Gesetzes vom
19. März 1888 über die Schutzgebiete und bezüglich Elsaß-Lothringens Art. 2
des Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 mit Gesetz vom 9. Juni 1871 die
Vereinigung von Elsaß-Lothringen mit dem deutschen Reiche; endlich bezüglich
Helgolands Gesetz vom 15. Dezember 1890: Web. 9, 13, 49 und 20, 483.
5) Vgl. Anm. 1 lit. d bis f.
") Die Legitimation muß den betr. Landesgesetzen entsprechen. Das bürgerl.
Gesetzbuch bestimmt über Legitimation durch nachfolgende Ehe in §§ 1719—1722
spez. 1719: „Ein uneheliches Kind erlangt dadurch, daß sich der Vater mit der
Mutter verheiratet, mit der Eheschließung die rechtliche Stellung eines ehelichen
Kindes“; ferner über die Legitimation durch Ehelichkeitserklärung in den §§ 1723
— 1710, spez. in § 1723: „Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters
durch eine Verfügung der Staatsgewalt für ehelich erklärt werden.
Die Ehelichkeitserklärung steht dem Bundesstaate zu, dem der Vater an-
gehört; ist der Vater ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehört, so steht sie
dem Reichskanzler zu. Ueber die Erteilung der einem Bundesstaate zustehenden
Ebelichkeitserklärung hat die Landesregierung zu bestimmen; sowie in §8 1736:
Durch die Ehelichkeitserklärung erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines
chelichen Kindes.