Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 185 
einem Bundesstaate erworben 3) und erlischt mit deren Verlust.“) 
§ 2. 
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan 
nur 5) begründet: 
1) durch Abstammung (§8 3), 
2) durch Legitimation (§ 4) 0), 
3) durch Verheiratung (8§ 5), 
*) Ofr. vorst. Anm. 1 und 2 ferner §§ 2—11, § 21 Abs. 5 des Gesetzes. 
Mit Ausnahme der in vorstehender Anum. 2 genannten, erst durch die spätere 
Entwicklung des Reiches und seiner Gesetzgebung geschaffenen Fälle kann Staats- 
angehörigkeit und Reichsangehörigkeit nicht getrennt von einander bestehen und ist 
die Reichsangehörigkeit nicht blos die unmi telbare Folge der Staatsangehörigkeit 
in einem Bundesstaate, sondern hat die letztere auch zur unbedingten Voraussetzung. 
Ueber die mit der Bundes= oder Reichsangehörigkeit verbundenen Rechte und 
Pflichten s. Riedel, Comm. zur Reichs-Verf. S. 85—87. Das Indigenat in meh- 
reren Bundesstaaten gleichzeitig zu besitzen ist durch das Gesetz nicht ausge- 
schlossen. 
!) S. Anm. 3, ferner §§ 13—15, 17—22 des Gesetzes. Besitzt jemand 
die Staatsangehörigseit in mehreren Bundesstaaten, so verliert er die Reichsan- 
gehörigkeit nur dann, wenn er sämtliche Indigenate verliert. Die Reichsange- 
hörigkeit geht durch den Verlust der Staatsangehörigkeit verloren ohne Rücksicht 
darauf, ob der Betreffende im Auslande wieder ein Indigenat erwirbt oder nicht. 
Defr. zu § 1: Reg. 13, 409: Ausländer ist jeder Nicht-Reichsangehörige; Reg. 15, 
330: Reichsindigenat und Landesindigenat; ferner bezügl. der Rückübernahme 
derjenigen hilfsbedürftigen ehemaligen Staats= oder Reichsangehörigen, welche 
ihre Staats= bezw. Reichsangehörigkeit infolge von Entlassung auf Antrag (§ 13, 
1 des Gesetzes) oder durch Ausspruch der Behörde (§ 13, 2 des Gesetzes) oder 
durch 10jähr. Aufenthalt im Auslande (8 13, 3 des Gesetzes) verloren haben so- 
wohl von Seite anderer Bundesstaaten nach Bayern (Gothaer Vertrag vom 
15. Juli 1851), als von ausländischen Staaten nach Bayern (Verträge mit Italien, 
Dänemark, Oesterreich-Ungarn, Schweiz, Belgien, Rußland und Gegenseitigkeit mit 
Frankreich) siehe Cahn S. 13—16. 
*) Vgl. hiezu Anm. 2 und den dort genannten § 6 des Gesetzes vom 
19. März 1888 über die Schutzgebiete und bezüglich Elsaß-Lothringens Art. 2 
des Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 mit Gesetz vom 9. Juni 1871 die 
Vereinigung von Elsaß-Lothringen mit dem deutschen Reiche; endlich bezüglich 
Helgolands Gesetz vom 15. Dezember 1890: Web. 9, 13, 49 und 20, 483. 
5) Vgl. Anm. 1 lit. d bis f. 
") Die Legitimation muß den betr. Landesgesetzen entsprechen. Das bürgerl. 
Gesetzbuch bestimmt über Legitimation durch nachfolgende Ehe in §§ 1719—1722 
spez. 1719: „Ein uneheliches Kind erlangt dadurch, daß sich der Vater mit der 
Mutter verheiratet, mit der Eheschließung die rechtliche Stellung eines ehelichen 
Kindes“; ferner über die Legitimation durch Ehelichkeitserklärung in den §§ 1723 
— 1710, spez. in § 1723: „Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines Vaters 
durch eine Verfügung der Staatsgewalt für ehelich erklärt werden. 
Die Ehelichkeitserklärung steht dem Bundesstaate zu, dem der Vater an- 
gehört; ist der Vater ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehört, so steht sie 
dem Reichskanzler zu. Ueber die Erteilung der einem Bundesstaate zustehenden 
Ebelichkeitserklärung hat die Landesregierung zu bestimmen; sowie in §8 1736: 
Durch die Ehelichkeitserklärung erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines 
chelichen Kindes.
	        
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