Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

186 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 
4) für einen (Nord-)Deutschen durch Aufnahme?) und (Köff) 
5) für einen Ausländer durch Naturalisation?) 8 * 
Die Adoption 8) hat für sich allein diese Wirkung nicht. 
83. 
Durch die Geburt,?) auch wenn diese im Auslande 10) erfolgt, 
) Vergl. hieher auch § 9 mit § 6 des Ges. und Entsch, des Verw.-Ger.= 
Hofes vom 17. Oktober 1882 Bd. IV, 198, s. unten § 7 Anm. 22a. 
8) Nach Art. 1 Abs. 3 des Heimatsges. werden die volladoptierten Kinder 
E des Heimaterwerbes ebenso wie die legitimierten den ehelichen gleich ge- 
rechnet. 
Dabei ist aber vorausgesetzt, daß das betr. Adoptivkind bereits das bayer. 
Indigenat besitzt oder zuvor erwirbt, außerdem wird die Heimat ebensowenig wie 
die Staatsangehörigkeit durch die Adoption erworben. 
(Okr. Riedel, Comm. S. 254.) 
*) Der § 3 bestimmt den in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Begriff: 
„Erwerb durch Abstammung“. 
10) Der faktische Wohnsitz der Eltern zur Zeit der Geburt des betr. 
Kindes ist vollständig gleichgiltig für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit des 
letzteren; entscheidend ist ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Vaters 
bei. ehelichen) und bezw. der Mutter (bei unehelichen Kindern) zur Zeit der 
eburt. 
Alle ausländischen Staaten, mit Ausnahme von Dänemark und den süd- 
amerikanischen Staaten (Argentinien, Bolivia, Brasilien, Chile, Columbien, Eknador, 
Paraguay, Uruguay, Venezuela, San Domingo, Peru — siehe Cahn S. 19), er- 
kennen die im Auslande von ihren Staatsangehörigen geborenen Kinder gleich- 
falls als ihre Staatsangehörigen an. Bezüglich der genannten südamerikanischen 
Staaten sind jedoch immer erst die in den betr. Verfassungen dieser Staaten ent- 
haltenen Vorbedingungen zu erfüllen (Cahn S. 19). 
Nicht so einfach ist die Sache gelagert, wenn es sich um den Erwerb der 
Staatsangehörigkeit in den ausländischen Staaten seitens derjenigen Kinder han- 
delt, welche in diesen ausländischen Staaten von Nichtangehörigen derselben ge- 
boren wurden, also z. B. von Kindern deutscher Eltern, welche in diesen Aus- 
landsstaaten geboren wurden, ohne daß ihre Eltern die Staatsangehörigkeit dort- 
selbst erworben haben. 
Cahn hat nach dieser Richtung in seinem Commentar S. 19—28 eine 
genaue Zusammenstellung aller europäischen und außereuropäischen Staaten oder 
bezw. Ländergruppen ausgenommen, unter spezieller Erörterung der daselbst giltigen 
Bestimmungen. 
Aus dieser Zusammenstellung entnehmen wir auszugsweise folgendes: 
1. Gruppe: Das Kind eines Ausländers bleibt Ausländer; die That- 
sache der Geburt im Lande erleichtert ihm die spätere Erwerbung der 
Staatsangehörigkeit daselbst nicht. 
Hieher gehören: Deutschland (auch der im deutschen Inlande ge- 
borene Ausländer kann wie der außerhalb Geborene eine deutsche Staats- 
angehörigkeit nur durch Naturalisation erlangen), Oesterreich, Ungarn, 
Norwegen, Rumänien, Schweiz, Serbien, Haiti. (Cahn S. 19 und 20.) 
2. Gruppe: Die im Inlande, d. h. in dem betr. Staate, geborenen 
Kinder von Ausländern erwerben durch die Geburt die Staatsangehbrig- 
keit in dem betr. Lande (Staate), in welchem sie geboren werden. 
Hiezu gehören: Dänemark, Frankreich (doch hier nur unter den von Cahn 
S. 20 angeführten Voraussetzungen, im Uebrigen bei 3. und 4. Gruppeh), 
Monako (Cahn S. 21 und Gruppe 3 und 4), die Niederlande (Cahn
	        
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