Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

188 § 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 
84. 
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein (Nord-)Deutscher und 
besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt 
das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte 
Legitimation 1) die Staatsangehörigkeit des Vaters. 15) 
Zu 8 3: Reg. 3, 330: Staatsangehörigkeit von im Auslande geborenen Kindern; 
Giltigkeit der ausschließlich nach ausländischem Rechte 
geschlossenen Ehen für das (nichtbayerische) Inland. 
14) Ofr. hiezu Anm. 6 zu § 2: Jede gesetzmäßig, d. h. nach den Be- 
stimmungen der betr. Landesgesetze erfolgte Legitimation begründet den Er- 
werb der Staatsangehörigkeit. Der Streit, ob zur Beurteilung der Gesetzmäßig- 
keit der Legitimation die Gesetze des Wohnsitzes oder diejenigen der Staatsange- 
hörigkeit des legitimierenden Vaters zur Anwendung zu kommen haben, fällt, so- 
weit das Reichsgebiet in Frage kommt, — wenigstens bezuglich der Anwendung 
des materiellen Rechtes — künftig hinweg durch die Bestimmungen des bürgerl. 
Ges.-B. in §§ 1719 und 1723, auf welche wir hier als auf das künftig in ganz 
Deutschland giltige Recht verweisen. 
Die Wirkungen des § 4 des Ges. hat demgemäß sowohl die Legitimation 
durch nachfolgende Ehe (§ 1719 l. c.), als auch die durch Ehelichkeitserklärung 
(§5 1723 l. c.). 
Die bloße Anerkennung der Vaterschaft (8§ 1718 l. c.) hat nicht die Wirkung 
des vorwürfigen § 4 des Ges. 
Weiter siehe Art. 22 des Einf.-Ges. zum bürgerl. Ges.-B. Im Uebrigen 
erscheint es als richtig, daß die Landesgesetze desjenigen Staates zur Anwendung 
zu kommen haben, in welchem der legitimierende Vater seine Staatsange- 
hörigkeit besitzt. Der Wohnsitz ist hier ebensowenig ausschlaggebend wie in 
dem unter Anm. 10 Abs. 1 behandelten Falle, gleichgiltig ist auch, wo die betr. Ehe ab- 
geschlossen wurde. Vergl. Cahn S. 35 f., auch Art. 7 Abs. 1, Art. 13, 14, be- 
sonders Art. 22 des Einf.-Ges. zum bürgerl. Ges.-B. vom 18. August 1896, sowie 
bezüglich der Form der Legitimation Art. 11 Abs. 1 desselben. 
Art. 22: Die Legitimation eines unehelichen Kindes rc. bestimmt sich, wenn 
der Vater zur Zeit der Legitimation 2c. die Reichs angehörigkeit besitzt, nach den 
deutschen Gesetzen 2c. 2c. 
Art. 11 Abs. 1: Die Form eines Rechtsgeschäftes bestimmt sich nach den 
Gesetzen, welche für das den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildende Rechtsver- 
hältnis maßgebend sind. Es genügt jedoch die Beobachtung der Gesetze des Ortes, 
an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird. 4½ 
Siehe hiezu bezüglich der zu beobachtenden Förmlichkeiten § 26 des Ges. 
vom 6. Februar 1875 über Beurkundung des Personenstandes und die hierauf 
bezüglichen Anusführungsbestimmungen, bes. J.-Min.-E. vom 10. April 1876. 
Näheres hierüber unter § 240 und 241; vergl. Cahn S. 37 f.; ferner Grill, 
Comm. S. 13 f., Bl. f. adm. Pr. 40, 339 f. 
Daß die Legitimation keine rückwirkende Kraft hat, ferner, daß es bezügl. 
der Anwendung des § 4 des Ges. keinen Unterschied macht, welcher Staatsange- 
hörigkeit die Mutter des betr. Kindes angehört, spez. ob sie Ausländerin ist oder 
nicht, erscheint angesichts des Wortlautes des Ges. als durchaus selbstverständlich. 
Siehe auch Cahn S. 33, ferner bürgerl. Ges.-B. §§ 1719 und 1736. 
Ueber Legitimation unehelicher Kinder nach preußischem und bayerischem 
Landrecht, sowie im Gebiete des französischen Civilrechts in Deutschland s. Cahn 
31 und 36 f. — 
Eine Einwilligung des Kindes zur Legitimation durch nachfolgende Ehe ist 
nach dem bürgerl. Ges.-Buch nicht nötig, wohl aber nach §. 1726 desselben zur 
Legitimation durch Ehelichkeitserklärung. Eventuell, nämlich wenn das Kind noch 
minderjährig ist, bedarf es letzteren Falles auch der Einwilligung der Mutter.
	        
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