Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 189 
5.7) 
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Die Verheiratung 16) mit einem (Nord-)Deutschen begründet für 
Siehe auch Bl. f. adm. Pr. 31, 284: Das außereheliche Kind einer Oesterreicherin, 
welche durch Verehelichung mit einem Bayern das bayerische Indigenat und die 
Heimat in einer bayerischen Gemeinde erwirbt, erlangt die bayerische Staatsange- 
hörigkeit und die Heimat der Mutter nur dann, wenn es durch diese Verehelichung 
legitimiert wird, andernfalls behält es die österreichische Unterthaneneigenschaft bei. 
15) Das legitimierte Kind verliert seine bisherige Staatsangehörigkeit, be- 
hält dieselbe neben der nunmehr erworbenen des Vaters nicht bei, da die Legiti- 
mation die gleiche gesetzliche Wirkung vom Momente ihres Eintrittes an hat wie 
die eheliche Geburt. (Vergl. § 13 Ziff. 4 des Ges.) 
*) §5 führt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 näher aus. 
1o0) Die Verheiratung muß, um die Wirkungen des § 5 des Ges. zu be- 
sitzen, den Gesetzen des Landes, welchem der betr. Mann angehört, sowohl in 
bürgerlicher als in staatsbürgerlicher Hinsicht entsprechen. Für Bayern kommen 
demnach in Betracht: 
a. in administrativer polizeilicher Beziehung rechts des Rheins die Be- 
stimmungen des Ges. über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 
16. April 1868 in seiner Fassung vom 23. Februar 1872 und speziell 
in der Fassung der Novelle vom 17. März 1892 — Art. 7 —; Web. 
21, 172 (die Aenderungen vom 17. Juni 1896 beziehen sich nicht 
auf Verheiratung) und zwar Art. 33 Abs. I, II und III; 
b. in civilrechtlicher Beziehung die Vorschriften des Ges. vom 6. Februar 
1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung 
(Web. 10, 566; Bamb. 13, 157) und zwar für Bayern rechts und 
links des Rheins. 
Der § 1 des letzteren bestimmt: Die Beurkundung der Geburten, Heiraten 
und Sterbefälle erfolgt ausschließlich durch die vom Staate bestellten Standes- 
beamten mittels Eintragung in die dazu bestimmten Register. 
Und nach § 41 dieses Ges. kann innerhalb des Gebietes des deutschen 
Reiches eine Ehe rechtsgiltig nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden. 
(Siehe hiezu Art. 46 des Einf.-Ges. zum bürgerl. Ges.-Buch und § 1317 des 
bürgerl. Ges.-Buches.) Es erwirbt also eine Frau, deren Ehe im Gebiete des 
deutschen E lediglich kirchlich geschlossen wurde, die Staatsangehörigkeit des 
Mannes nicht. 
Ferner darf nach 8, 33 Abs. J des sub a genannten bayerischen Verehe- 
lichungsgesetzes die Verehelichung (im rechtsrheinischen Bayern) nur erfolgen auf 
Grund eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Zeugnisses, daß gegen die 
beabsichtigte Eheschließung kein im Verehelichungsgesetz begründetes Hindernis be- 
steht. Bis zur Novelle vom 17. März 1892 war eine ohne Erholung dieses Zeug- 
nisses abgeschlossene Ehe bürgerlich ungiltig. Hierüber s. Commentar zum Gef. 
über Verehelichung, Heimat 2c. v. Riedel-Pröbst 6. Aufl. 1892 S. 212. Durch 
Art. 7 der genannten Novelle ist nun an Stelle des bisherigen Abs. II des 
Art. 33 1. c. die Bestimmung getreten, daß „der Mangel dieses (Verehelichungs-) 
Zeugnisses ohne Einfluß auf die Rechtsgiltigkeit der geschlossenen Ehe ist". 
Nur in Bezug auf die Heimat hat eine ohne dieses Zeugnis abgeschlossene Ehe 
für die Ehefrau und die aus der Ehe entsprossenen oder durch dieselbe legitimierten. 
Kinder nicht die Wirkungen einer giltigen Ehe, wohl aber andrerseits für alle 
korigen rechtlichen Verhältnisse, also auch für die Erwerbung der Staatsange- 
örigkeit. 
Demgemäß erwirbt kraft des Gesetzes nunmehr, d. h. seit Novelle vom 
17. März 1892, auch die nichtbayerische Frau die Staatsangehörigkeit eines rechts- 
rheinischen Bayern durch ihre Verheiratung mit letzterem selbst dann, wenn diese 
Ehe ohne das sog. Verehelichungszeugnis des Art. 33 des bayer. Verehelichungs-
	        
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