Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

190 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes- u. Staatsangehörigkeit. 
die Ehefrau 17) die Staatsangehörigkeit des Mannes. 18) 
§ 6. 
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§ 2 Nr. 4 und 5) 
erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte 
Urkunde. 19) 
gesetzes erfolgte, soferne nur die Verheiratung den Bestimmungen des Personen- 
standesgesetzes entspricht. Zu bemerken ist hieher noch, daß nach Abs. III des 
Art. 33 des bayer. Verehelichungsgesetzes in der Fassung des Art. 7 der Novelle 
vom 17. März 1892, die obengenannten Bestimmungen des Abs. II desselben — 
unbeschadet der erworbenen Rechte Dritter — auch auf diejenigen Ehen anzu- 
wenden sind, welche nach den bisherigen Fassungen dieses Art. 33 Abs. II oder 
nach den entsprechenden älteren Vorschriften d. h. also nach Art. 33 Abs. II des 
Gesetzes vom 16. April 1868 bezw. vom 23. Februar 1872, ferner § 8 des 
Gesetzes vom II1. September 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung, 
sowie Ziff. 16 und 17 der Verordn. vom 12. Juli 1808 über die Beförderung 
der Heiraten auf dem Lande (Web. 7, 220 und 229 Anm. 23; 2, 243; 1, 
192) als ungiltig zu behandeln waren. (Für die Rheinpfalz gelten diese Be- 
stimmungen des bayer. Verehelichungsgesetzes überhaupt nicht.) 
Ueber Eheschließungen von Reichsangehörigen im Auslande s. Cahn 
S. 38—40. 
Für die Eheschließung von Reichsangehörigen im Auslande ist das Gesetz 
vom 4. Mai 1870 über Eheschließung und Beurkundung des Personenstandes im 
Auslande (Web. 8, 522, ferner Art. 40 des Einf.-Ges. zum bürgerl. Gesetzbuch) 
maßgebend. Dasselbe ist auch nach Min.-E. vom 6. Dezember 1879 (Web. 14, 
278 f.) für rechtsrheinische Bayern anwendbar. Siehe auch Cahn S. 28 f. unter 
Ziff. 3 „Uneheliche Kinder“. 
!)) Die vorehelichen Kinder der Frau erhalten nur dann die Staatsange- 
hörigkeit des Mannes, wenn durch die Verheiratung zugleich ihre Legitimation 
erfolgt. Ckr. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Mai 1890 Bd. XII S. 230: 
Uneheliche Kinder folgen ihrer Mutter in einen von ihr durch Verehelichung er- 
worbenen neuen Staatsverband nicht nach, es sei denn, daß sie durch diese Ver- 
ehelichung legitimiert worden wären. 
183) Die bisherige Staatsangehörigkeit der Frau bleibt neben der durch 
Verehelichung neu erworbenen nicht bestehen, sie geht vielmehr in der des Mannes 
auf und hat die Frau nach der Verheiratung ausschließlich nur diejenige des 
Mannes. 
Besitzt dagegen der Ehemann die Angehörigkeit in mehreren Staaten, so 
gehen diese sämtlich auf die Ehefrau und die ehelichen und resp. legitimierten 
Kinder über. 
Die durch Verheiratung einmal erworbene Staatsangehörigkeit behält die 
Frau auch nach erfolgter Scheidung; die im guten Glauben sich befindliche Frau 
auch bei Auflösung der Ehe wegen Ungiltigkeit oder Nichtigkeit derselben, ins- 
besondere aber wird diese Staatsangehörigkeit seitens der Frau auch beibehalten 
nach dem Tode ihres Ehemannes; sie verliert dieselbe aber natürlich durch ihre 
fäb derterheivatung, wenn der neue Ehemann eine andere Staatsangehörig- 
keit besitzt. 6 
Ueber Beibehaltung oder bezw. Rückerwerb der früheren Staatsangehörig- 
keit seitens der Witwe im Auslande (Belgien, Luxemburg, Monako, Frankreich, 
Niederlande, Ungarn, Griechenland, Italien, Portugal, Türkei, Bulgarien, Ruß- 
land, Schweiz, San Salvador, Costa-Rika, Mexiko, Brasilien, Bolivia, Peru, 
Ekuador) s. Cahn 40 ff. 
1o) Hierüber, besonders über das einzuhaltende Verfahren und die kom- 
petenten Behörden und Stellen f. den Text des § 42: Erwerb der Staats-
	        
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