190 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes- u. Staatsangehörigkeit.
die Ehefrau 17) die Staatsangehörigkeit des Mannes. 18)
§ 6.
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§ 2 Nr. 4 und 5)
erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte
Urkunde. 19)
gesetzes erfolgte, soferne nur die Verheiratung den Bestimmungen des Personen-
standesgesetzes entspricht. Zu bemerken ist hieher noch, daß nach Abs. III des
Art. 33 des bayer. Verehelichungsgesetzes in der Fassung des Art. 7 der Novelle
vom 17. März 1892, die obengenannten Bestimmungen des Abs. II desselben —
unbeschadet der erworbenen Rechte Dritter — auch auf diejenigen Ehen anzu-
wenden sind, welche nach den bisherigen Fassungen dieses Art. 33 Abs. II oder
nach den entsprechenden älteren Vorschriften d. h. also nach Art. 33 Abs. II des
Gesetzes vom 16. April 1868 bezw. vom 23. Februar 1872, ferner § 8 des
Gesetzes vom II1. September 1825 über Ansässigmachung und Verehelichung,
sowie Ziff. 16 und 17 der Verordn. vom 12. Juli 1808 über die Beförderung
der Heiraten auf dem Lande (Web. 7, 220 und 229 Anm. 23; 2, 243; 1,
192) als ungiltig zu behandeln waren. (Für die Rheinpfalz gelten diese Be-
stimmungen des bayer. Verehelichungsgesetzes überhaupt nicht.)
Ueber Eheschließungen von Reichsangehörigen im Auslande s. Cahn
S. 38—40.
Für die Eheschließung von Reichsangehörigen im Auslande ist das Gesetz
vom 4. Mai 1870 über Eheschließung und Beurkundung des Personenstandes im
Auslande (Web. 8, 522, ferner Art. 40 des Einf.-Ges. zum bürgerl. Gesetzbuch)
maßgebend. Dasselbe ist auch nach Min.-E. vom 6. Dezember 1879 (Web. 14,
278 f.) für rechtsrheinische Bayern anwendbar. Siehe auch Cahn S. 28 f. unter
Ziff. 3 „Uneheliche Kinder“.
!)) Die vorehelichen Kinder der Frau erhalten nur dann die Staatsange-
hörigkeit des Mannes, wenn durch die Verheiratung zugleich ihre Legitimation
erfolgt. Ckr. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Mai 1890 Bd. XII S. 230:
Uneheliche Kinder folgen ihrer Mutter in einen von ihr durch Verehelichung er-
worbenen neuen Staatsverband nicht nach, es sei denn, daß sie durch diese Ver-
ehelichung legitimiert worden wären.
183) Die bisherige Staatsangehörigkeit der Frau bleibt neben der durch
Verehelichung neu erworbenen nicht bestehen, sie geht vielmehr in der des Mannes
auf und hat die Frau nach der Verheiratung ausschließlich nur diejenige des
Mannes.
Besitzt dagegen der Ehemann die Angehörigkeit in mehreren Staaten, so
gehen diese sämtlich auf die Ehefrau und die ehelichen und resp. legitimierten
Kinder über.
Die durch Verheiratung einmal erworbene Staatsangehörigkeit behält die
Frau auch nach erfolgter Scheidung; die im guten Glauben sich befindliche Frau
auch bei Auflösung der Ehe wegen Ungiltigkeit oder Nichtigkeit derselben, ins-
besondere aber wird diese Staatsangehörigkeit seitens der Frau auch beibehalten
nach dem Tode ihres Ehemannes; sie verliert dieselbe aber natürlich durch ihre
fäb derterheivatung, wenn der neue Ehemann eine andere Staatsangehörig-
keit besitzt. 6
Ueber Beibehaltung oder bezw. Rückerwerb der früheren Staatsangehörig-
keit seitens der Witwe im Auslande (Belgien, Luxemburg, Monako, Frankreich,
Niederlande, Ungarn, Griechenland, Italien, Portugal, Türkei, Bulgarien, Ruß-
land, Schweiz, San Salvador, Costa-Rika, Mexiko, Brasilien, Bolivia, Peru,
Ekuador) s. Cahn 40 ff.
1o) Hierüber, besonders über das einzuhaltende Verfahren und die kom-
petenten Behörden und Stellen f. den Text des § 42: Erwerb der Staats-