Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 193 
§ 8. 
Die Naturalisations-Urkunde darf 23) Ausländern nur dann 23) 
—–—. - — — — 
Militärverhältnisse stehen der Aufnahme eines Reichsangehörigen 
niemals entgegen; die Polizeibehörde hat aber zu prüfen, ob die Neu— 
aufgenommenen nicht Militärpflichten zu erfüllen haben. 
224) Zu 87 auch 86: Entsch. des Verw.-Ger.«Hofes vom 17. Oktober 
1882, Bd. IV, 198: Zur erstinstanziellen Entscheidung über Gesuche um Ver- 
leihung der Staatsangehörigkeit sind die Kreisregierungen, K. d. J., zuständig. 
Gegen die Verleihung der Staatsangehörigkeit steht der Niederlassungs- 
gemeinde nur ein Aeußerungs-, nicht aber ein Einspruchs= oder Beschwerderecht 
zu. Wird jedoch von der Niederlassungsgemeinde die Ausweisung des Be- 
werbers beantragt, so hat zunächst die Entscheidung hierüber, welche für die 
Entscheidung der Staatsangehörigkeit präjudiciell ist, im gesetzlichen Instanzenzuge, 
in erster Instanz durch die Distriktsverwaltungsbehörden zu erfolgen. 
Vgl. auch Anm. 28, ferner Reg, 11, 433:; Die Behandlung der Natu- 
ralisationsgesuche früherer Reichsangehöriger und solcher Reichsausländer, welche 
sich in einem anderen Bundesstaate aufgehalten haben oder noch auphalten. 
Reg. 5, 230; 8, 408 und 11, 417 und 421: Verfügungsfähigkeit als 
Voraussetzung für Erwerbung und Verlust der Staatsangehörigkeit. 
Reg. 13, 318: Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke der Vorbereitung 
für ein Amt ist keine „Niederlassung“ im Sinne des § 7 des Ges.; desgl. 
Reg. 12, 327 und 416. 
Reg. 16, 200: Entschl. des bayer. Staatsmin. d. J. vom 24. März 1896, 
deren Wortlaut unter Anm. 28 a abgedruckt ist. 
Reg. 3, 331: Das Gesetz vom 1. Juni 1870 über die Staatsangehörigkeit 
hat die durch das Freizügigkeitsgesetz begründete soziale Freizügigkeit zur politi- 
schen Freizügigkeit erweitert und das Prinzip sanktioniert, daß durch diejenigen 
Bedingungen, unter denen nach dem Freizügigkeitsgesetze der Aufenthalt gestattet 
ist, auch ein Anspruch auf den Eintritt in den Staatsverband des Aufenthalts- 
ortes begründet sei. (Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. IV, 91.) 
*) Was bei Inländern (Deutschen) die „Aufnahme“ nach § 7, ist bei 
Ausländern die „Naturalisation“. 
Siehe hiezu die Motive zu § 8 bei Cahn S. 68 f. und Anm. 20 a. E. 
2) Ausländern d. h. Nicht-Deutschen (über den Begriff „Ausländer“ 
siehe Cahn S. 72 f.) muß die Naturalisation verweigert werden, wenn nicht 
alle Bedingungen des § 8 Abs. 1 Z. 1—4 vollständig erfüllt sind; sie kann 
vorenthalten werden, wenn und obwohl sie auch sämtlich gegeben sind. Darans 
folgt, daß außer den in §8 8 reichsgesetzlich bestimmten von den Einzelstaaten auch 
noch besondere Bedingungen beigefügt werden können, welche dem Ermessen dieser 
Bundesstaaten anheim gegeben sind. 
Dagegen ist jeder Bundesstaat nach der negativen Seite hin, d. h. dahin, 
daß die Naturalisation nicht verliehen werden darf, wenn die Voraussetzungen 
des § 8 l. c. nicht erfüllt sind, durch die Bestimmung dieses § 8 strikte gebunden, 
da keinem Bundesstaate das Recht eingeräumt werden wollte oder konnte, unter 
Gewährung milderer Bedingungen auf dem Wege der Verleihung der Staats- 
angehörigkeit die Reichsangehörigkeit an Nicht-Reichsangehörige zu verleihen. 
(Auch für Anwendung des § 8 gilt die Bestimmung, daß die deutschen Schutz- 
gebiete als Inland zu betrachten sind. Vgl. § 6 des Ges. vom 19. März 1888 
über die Schutzgebiete Web. 18, 769; Cahn, 71 f.; ferner oben Anm. 2 zu § 1 
des Gesetzes,; s. endlich auch unten Anm. 33). 
Durch die bayer. Min.-E. vom 9. Mai 1871 Z. 5 a Abs. 2 (Web. 9, 7 f.) 
wurde denn auch verfügt, daß Ausländer den Nachweis erbringen müssen, daß sie 
Pohl, Handbuch. I. 13
	        
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