§ 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 193
§ 8.
Die Naturalisations-Urkunde darf 23) Ausländern nur dann 23)
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Militärverhältnisse stehen der Aufnahme eines Reichsangehörigen
niemals entgegen; die Polizeibehörde hat aber zu prüfen, ob die Neu—
aufgenommenen nicht Militärpflichten zu erfüllen haben.
224) Zu 87 auch 86: Entsch. des Verw.-Ger.«Hofes vom 17. Oktober
1882, Bd. IV, 198: Zur erstinstanziellen Entscheidung über Gesuche um Ver-
leihung der Staatsangehörigkeit sind die Kreisregierungen, K. d. J., zuständig.
Gegen die Verleihung der Staatsangehörigkeit steht der Niederlassungs-
gemeinde nur ein Aeußerungs-, nicht aber ein Einspruchs= oder Beschwerderecht
zu. Wird jedoch von der Niederlassungsgemeinde die Ausweisung des Be-
werbers beantragt, so hat zunächst die Entscheidung hierüber, welche für die
Entscheidung der Staatsangehörigkeit präjudiciell ist, im gesetzlichen Instanzenzuge,
in erster Instanz durch die Distriktsverwaltungsbehörden zu erfolgen.
Vgl. auch Anm. 28, ferner Reg, 11, 433:; Die Behandlung der Natu-
ralisationsgesuche früherer Reichsangehöriger und solcher Reichsausländer, welche
sich in einem anderen Bundesstaate aufgehalten haben oder noch auphalten.
Reg. 5, 230; 8, 408 und 11, 417 und 421: Verfügungsfähigkeit als
Voraussetzung für Erwerbung und Verlust der Staatsangehörigkeit.
Reg. 13, 318: Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke der Vorbereitung
für ein Amt ist keine „Niederlassung“ im Sinne des § 7 des Ges.; desgl.
Reg. 12, 327 und 416.
Reg. 16, 200: Entschl. des bayer. Staatsmin. d. J. vom 24. März 1896,
deren Wortlaut unter Anm. 28 a abgedruckt ist.
Reg. 3, 331: Das Gesetz vom 1. Juni 1870 über die Staatsangehörigkeit
hat die durch das Freizügigkeitsgesetz begründete soziale Freizügigkeit zur politi-
schen Freizügigkeit erweitert und das Prinzip sanktioniert, daß durch diejenigen
Bedingungen, unter denen nach dem Freizügigkeitsgesetze der Aufenthalt gestattet
ist, auch ein Anspruch auf den Eintritt in den Staatsverband des Aufenthalts-
ortes begründet sei. (Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. IV, 91.)
*) Was bei Inländern (Deutschen) die „Aufnahme“ nach § 7, ist bei
Ausländern die „Naturalisation“.
Siehe hiezu die Motive zu § 8 bei Cahn S. 68 f. und Anm. 20 a. E.
2) Ausländern d. h. Nicht-Deutschen (über den Begriff „Ausländer“
siehe Cahn S. 72 f.) muß die Naturalisation verweigert werden, wenn nicht
alle Bedingungen des § 8 Abs. 1 Z. 1—4 vollständig erfüllt sind; sie kann
vorenthalten werden, wenn und obwohl sie auch sämtlich gegeben sind. Darans
folgt, daß außer den in §8 8 reichsgesetzlich bestimmten von den Einzelstaaten auch
noch besondere Bedingungen beigefügt werden können, welche dem Ermessen dieser
Bundesstaaten anheim gegeben sind.
Dagegen ist jeder Bundesstaat nach der negativen Seite hin, d. h. dahin,
daß die Naturalisation nicht verliehen werden darf, wenn die Voraussetzungen
des § 8 l. c. nicht erfüllt sind, durch die Bestimmung dieses § 8 strikte gebunden,
da keinem Bundesstaate das Recht eingeräumt werden wollte oder konnte, unter
Gewährung milderer Bedingungen auf dem Wege der Verleihung der Staats-
angehörigkeit die Reichsangehörigkeit an Nicht-Reichsangehörige zu verleihen.
(Auch für Anwendung des § 8 gilt die Bestimmung, daß die deutschen Schutz-
gebiete als Inland zu betrachten sind. Vgl. § 6 des Ges. vom 19. März 1888
über die Schutzgebiete Web. 18, 769; Cahn, 71 f.; ferner oben Anm. 2 zu § 1
des Gesetzes,; s. endlich auch unten Anm. 33).
Durch die bayer. Min.-E. vom 9. Mai 1871 Z. 5 a Abs. 2 (Web. 9, 7 f.)
wurde denn auch verfügt, daß Ausländer den Nachweis erbringen müssen, daß sie
Pohl, Handbuch. I. 13