194 § 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit.
erteilt werden, wenn sie 4)
1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat dispositionsfähig
sind, es sei denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit
durch die Zustimmung 24a) des Vaters, des Vormundes oder
Kurators der Aufzunehmenden ergänzt wird;
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
3) an einem Orte, wo sie sich niederlassen wollen,5) eine eigene
Wohnung oder ein Unterkommen 25) finden;
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen
sich und ihre Angehörigen 268) zu ernähren im Stande sind.
für den Fall der Naturalisation sofort die Heimat in einer bayer. Gemeinde er-
halten und daß eine Ausnahme hievon nur das Staatsmin. d. Innern gewähren
kann. Ueber ähnliche Bedingungen in Württemberg, Sachsen, Hamburg, Lübeck
s. Cahn S. 70 und 71.
Ueber das Verfahren s. oben Text in § 42 und mehrcitierte Min.-E. vom
9. Mai 1871.
Speziell bezügl. des Verfahrens bei Naturalisation früherer Reichsangehö-
riger und solcher Ausländer, welche sich in einem anderen Bundesstaate ausge-
halten haben oder noch aufhalten s. Bundesratsbeschl. vom 22. Januar 1891
Cahn 71 und Reg. 11, 433 f. — Vgl. auch Anm. 35 und 36, sowie Anm. 1
lit. f zu § 1 des Ges. Endlich über naturalisierte Ausländer, welche aus ihrer
bisherigen Staatsangehörigkeit nicht entlassen sind, siehe unten Anm. 28a,
Reg. 1, 217.
*"!) Den Nachweis, daß die in § 8 Abs. 1 Z. 1—4 gestellten Bedingungen
erfüllt sind, haben die Gesuchsteller selbst zu liefern. Der Beweis jedoch der Dis-
positionsfähigkeit ist nur im Zweifel beizubringen. Vgl. hiezu Z. 5 lit. b der cit.
Min.--E. vom 9. Mai 1871 (Web. 9, 8 f.) Ueber die gesetzlichen Bestimmungen
bezügl. der Dispositionsfähigkeit in den einzelnen Ländern s. Cahn 75—79.
Fast in allen ausländischen Staaten tritt die Großjährigkeit — ebenso wie
in Deutschland — auch mit dem vollendeten 21. Lebensjahre ein. Siehe Anm.
42 und Cahn S. 77.
zva) Eine Ehefrau kann nach Cahn S. 79 die Naturalisation (wie die
Aufnahme) mit Zustimmung ihres Ehemannes für sich allein auch dann erwerben,
wenn der Ehemann nicht zugleich mit ihr die Naturalisation bezw. Aufnahme
nachsucht.
Näheres hierüber unten Anm. 41.
26) Eine bereits wirklich vollzogene Niederlassung ist abgesehen von
Bayern, Preußen, Württemberg, Sachsen, Lübeck und Hamburg (Cahn S. 70 f.
und S. 81 f., ferner Anm. 23) nicht erforderlich. Vgl. auch Reg. 3, 331:
„Niederlassung“ im Sinne des Staatsangehörigkeitsges., und Anm. 21.
36) Was „Unterkommen“ sei, ist je nach Lage des Falles zu entscheiden.
Vgl. hiezu Ziff. 3 der Min.-E. vom 4. Mai 1871 „Vollzug des Ges. über
die Freizügigkeit" Web. 9, 1, wobei jedoch bemerkt wird, daß es sich dort um
Inländer, hier aber (§ 8) um Ausländer handelt, bei welch' letzteren die Frage
des „Unterkommens“ ebenso wie die der Subsistenzfähigkeit, wenn dieselbe auch im
Prinzip hier nicht anders als beim Vollzuge des Freizügigkeitsges. zu beant-
worten ist, doch möglichst sorgfältig zu prüfen sein dürfte.
Vgl. hiezu Cahn S. 82 Z. 14 und 16.
:3a) „Angehörige“ sind diejenigen Verwandten, bezüglich welcher den zu
Naturalisierenden gesetzlich eine Unterstützungs= bezw. Unterhaltungspflicht trifft.
Für Bayern siehe hiezu Art. 5 a des Armenges. in der Fassung vom 3.
Februar 1888 (Web. 18, 704), ferner vergl. §8 1360, 1361, 1601 ff. mit 1705,
1708, 1709, 1739 des bürgerl. Ges.-B.