§ 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 195
Vor Erteilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere
Verwaltungsbehörde 27) die Gemeinde, 33) beziehungsweise den Armen-
verband 25) desjenigen Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen
will, in Beziehung auf die Erfordernisse unter Nr. 2, 3 und 4 mit
ihrer Erklärung zu hören. 23 )
Bezügl. der Frage, ob der zu Naturalisierende seine Angehörigen zu er-
nähren im Stande ist, sind besonders die lokalen Verhältnisse des Ortes, an
welchem seine Niederlassung stattfindet, zu berücksichtigen. Cahn S. 83 Z. 16.
3) Bei Verbescheidung von Naturalisationsgesuchen haben die kgl. Kreis-
regierungen lediglich nach freiem Ermessen zu verfahren. Abschlägige Ent-
schließungen können daher nur mit Beschwerde zum kgl. Staatsministerium an-
gefochten werden, weil hier nur Ermessungsfragen vorliegen und der Ausländer
keinen rechtlichen Anspruch auf Naturalisation hat.
(Vgl. Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über den Verw.-Ger.-Hof.)
28) Gemeinde und Armenpflege haben zwar kein Einspruchsrecht, kein abso-
lutes Veto, wohl aber ein Recht darauf, nicht blos gehört, sondern auch darauf,
daß begründete Einwände entsprechend berücksichtigt werden. Die desbezüglichen
Erklärungen der Gemeinden werden vom Magistrate bezw. von der Ge-
meindeverwaltung abgegeben.
S. auch Riedel, Comm. Ziff. 4 zu § 8I. c., ferner Cahn S. 82—85 Ziff.
14—21, ferner Aum. 26 und 22 a Abs. 2.
284) Ofr. zu § 8 weiter: Art. 182 des Gebührengesetzes, nach welchem für
Naturalisationsurkunden eine Gebühr von 20 Mark erhoben wird, ferner folgende
Entscheidungen 2c.:
Reg. 1, 217: Vom Reichskanzler wird der Grundsatz beobachtet, auch nach
erfolgter Naturalisation eines Ausländers in Deutschland der betr. fremden
Regierung, welcher der Naturalisierte angehört, das Recht zuzugestehen, denselben
fortwährend als ihren Unterthan zu behandeln, so lange er nicht auf dem durch
seine heimatliche Gesetzgebung vorgeschriebenen Wege aus der früheren Staats-
angehörigkeit förmlich ausgeschieden ist; hiezu Reg. 16, 200: Rechtliche Stellung
des ohne Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit naturalisierten Aus-
länders.
Reg. 16, 83: Keine Begründung einer „Niederlassung“" seitens unselbstän-
diger Personen. ·
" Reg. 16, 200 und Entschl. d. kgl. Staatsmin. d. Innern vom 24. März
1896: (Bl. f. adm. Pr. 46, 282): Unter den sämtlichen Bundesregierungen und
dem kaiserl. Statthalter in Elsaß-Lothringen ist wegen der künftigen Behandlung
der Aufnahme und Entlassungsgesuche solcher Personen, welche innerhalb des
Reichsgebiets ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln beabsichtigen, Einverständnis
dahin erzielt worden, daß die Regierungen bei der Erledigung von Aufnahme-
gesuchen dieser Art in Zukunft an dem Grundsatze festhalten, daß Personen, welche
aus der Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates entlassen worden sind und vor
Ablauf von sechs Monaten nach Aushändigung der Entlassungsurkunde — ohne
in der Zwischenzeit ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt zu haben — den Er-
werb der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate nachsuchen, nicht als
Ausländer im Sinne des § 8 des Staatsangehörigkeitsges. zu behandeln sind.
Denselben ist vielmehr die Aufnahme-Urkunde nach Maßgabe des § 7 1c. zu
erteilen.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Oktober 1894 Bd. XVI, 116:
Ausländern (Nichtdeutschen) steht ein Rechtsan spruch auf Verleihung der
bayer. Staatsangehörigkeit (Naturalisation) nicht zu. Die Entscheidung über
Naturalisations gesuche entzieht sich daher der Zuständigkeit des Verwal-
tungsgerichtshofes. Behauptet ein Gesuchsteller Bundesangehöriger zu sein und
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