Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 197 
aufgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundes- 
staates vertritt die Stelle der Naturalisations-Urkunde, beziehungs- 
weise Aufnahms-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt 
in der Bestallung ausgedrückt wird. 32) 
Ist die Anstellung 33) eines Ausländers im Bundesdienst er- 
Ffolgt, so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen 
Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat. 33) 
Unter Kirchendienst ist daher nur der Dienst in einer öffentlich aner- 
kannten Religionsgesellschaft zu verstehen. (§ 9 Abs. II Tit. IV der Verf.-Urk. 
und § 24 der II. Verf.-Beil. Web. 1, 585 Anm. 30: Katholiken, Protestanten, 
Reformierte und griechische Kirche.) 
Vergl. Seyd. 1, 28 ff. und Cahn S. 93 Ziff. 11. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Juli 1885 Bd. 6, 255: Durch die 
vorbehaltlose Ernennung zum Schullehrer an einer öffentlichen Volksschule von der 
hiefür zuständigen k. Kreisregierung, Kammer des Innern, erwerben Nichtbayern 
die bayerische Staatsangehörigkeit. 
Siehe auch Reg. 5, 370 und 7, 87: Erwerb der Staatsangehörigkeit durch 
Anstellung als Schullehrer. 
Siehe auch Cahn S. 93 Ziff. 12. Bl. f. adm. Pr. 32, 71 ff. 
Zum mittelbaren Staatsdienst gehören auch die Notare, auch Militärdienst 
gilt jetzt als Staatsdienst. 
Siehe Seyd. 1, 282 Anm. 79. 
Reg. 5, 86: Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 I. c. auf Offiziere. 
Reg. 9, 488: Offiziersdienst gilt als Staatsdienst. 
Reg. 12, 62: Militärverwaltungsdienst als Staatsdienst. 
Reg. 12, 417: Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Ernennung zum 
Reserve-Offizier. 
Reg. 13, 410: Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Ernennung zum 
Neerbe-Offizier kein Lauf der 10 jähr. Verlustfrist während der Giltigkeit des 
Patentes. 
Bl. f. adm. Pr. 26, 385: Anstellung im Reichsdienst. 
Bl. f. adm. Pr. 40, 347 und 353 ff. 
Der Hofdienst erscheint nicht als Staatsdienst. 
32) Dieser Vorbehalt bezüglich der Beibehaltung der bisherigen Staatsan- 
gehörigkeit muß aber sofort in der Anstellungs-Urkunde selbst aufgenommen sein; 
eine nachträgliche Aufnahme derselben ist wirkungslos, da im Momente der Aus- 
händigung des Anstellungsdekretes die Staatsangehörigkeit von dem betreffenden 
Angestellten erworben wird. (Vergl. Anm. 34, 35, 37, auch 38.) § 9 macht 
zwischen Ausländern und Reichsinländern keinen Unterschied. Ueber „Vorbehalt“ 
besonders bezüglich der Offiziere und Militärbeamten siehe Cahn S. 95 und 97 
ff. Ziff. 14, 18 und 19. 
Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. Dezember 1890 Bd. 12, 444: 
Durch die Ernennung zum kgl. bayer. Lazaretinspektor (s. Bl. f. adm. Pr. 42, 
148 Anm.) erwirbt der Angehörige eines anderen deutschen Bundesstaates, sofern 
nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in dem Anstellungsdekrete ausgedrückt ist, 
die bayer. Staatsangehörigkeit und kraft der Bestallung sofort auch die (wirkliche) 
Heimat in der Gemeinde des Amtssitzes. 
33) Bezüglich der als Reichsbeamte angestellten Ausländer, welche keinen 
dienstlichen Wohnsitz im Reiche haben, bestimmt das Gesetz vom 20. Dezember 
1875 (Reichs-Ges.-Bl. 324; Web. 8, 582 Anm.) betr. die Naturalisation von Aus- 
ländern, welche im Reichsdienste angestellt sind: „Ausländern, welche im Reichs- 
dienste angestellt sind, ein Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen und ihren 
dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, darf von demjenigen Bundesstaate, in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.