8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 197
aufgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundes-
staates vertritt die Stelle der Naturalisations-Urkunde, beziehungs-
weise Aufnahms-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt
in der Bestallung ausgedrückt wird. 32)
Ist die Anstellung 33) eines Ausländers im Bundesdienst er-
Ffolgt, so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen
Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat. 33)
Unter Kirchendienst ist daher nur der Dienst in einer öffentlich aner-
kannten Religionsgesellschaft zu verstehen. (§ 9 Abs. II Tit. IV der Verf.-Urk.
und § 24 der II. Verf.-Beil. Web. 1, 585 Anm. 30: Katholiken, Protestanten,
Reformierte und griechische Kirche.)
Vergl. Seyd. 1, 28 ff. und Cahn S. 93 Ziff. 11.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Juli 1885 Bd. 6, 255: Durch die
vorbehaltlose Ernennung zum Schullehrer an einer öffentlichen Volksschule von der
hiefür zuständigen k. Kreisregierung, Kammer des Innern, erwerben Nichtbayern
die bayerische Staatsangehörigkeit.
Siehe auch Reg. 5, 370 und 7, 87: Erwerb der Staatsangehörigkeit durch
Anstellung als Schullehrer.
Siehe auch Cahn S. 93 Ziff. 12. Bl. f. adm. Pr. 32, 71 ff.
Zum mittelbaren Staatsdienst gehören auch die Notare, auch Militärdienst
gilt jetzt als Staatsdienst.
Siehe Seyd. 1, 282 Anm. 79.
Reg. 5, 86: Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 I. c. auf Offiziere.
Reg. 9, 488: Offiziersdienst gilt als Staatsdienst.
Reg. 12, 62: Militärverwaltungsdienst als Staatsdienst.
Reg. 12, 417: Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Ernennung zum
Reserve-Offizier.
Reg. 13, 410: Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Ernennung zum
Neerbe-Offizier kein Lauf der 10 jähr. Verlustfrist während der Giltigkeit des
Patentes.
Bl. f. adm. Pr. 26, 385: Anstellung im Reichsdienst.
Bl. f. adm. Pr. 40, 347 und 353 ff.
Der Hofdienst erscheint nicht als Staatsdienst.
32) Dieser Vorbehalt bezüglich der Beibehaltung der bisherigen Staatsan-
gehörigkeit muß aber sofort in der Anstellungs-Urkunde selbst aufgenommen sein;
eine nachträgliche Aufnahme derselben ist wirkungslos, da im Momente der Aus-
händigung des Anstellungsdekretes die Staatsangehörigkeit von dem betreffenden
Angestellten erworben wird. (Vergl. Anm. 34, 35, 37, auch 38.) § 9 macht
zwischen Ausländern und Reichsinländern keinen Unterschied. Ueber „Vorbehalt“
besonders bezüglich der Offiziere und Militärbeamten siehe Cahn S. 95 und 97
ff. Ziff. 14, 18 und 19.
Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. Dezember 1890 Bd. 12, 444:
Durch die Ernennung zum kgl. bayer. Lazaretinspektor (s. Bl. f. adm. Pr. 42,
148 Anm.) erwirbt der Angehörige eines anderen deutschen Bundesstaates, sofern
nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in dem Anstellungsdekrete ausgedrückt ist,
die bayer. Staatsangehörigkeit und kraft der Bestallung sofort auch die (wirkliche)
Heimat in der Gemeinde des Amtssitzes.
33) Bezüglich der als Reichsbeamte angestellten Ausländer, welche keinen
dienstlichen Wohnsitz im Reiche haben, bestimmt das Gesetz vom 20. Dezember
1875 (Reichs-Ges.-Bl. 324; Web. 8, 582 Anm.) betr. die Naturalisation von Aus-
ländern, welche im Reichsdienste angestellt sind: „Ausländern, welche im Reichs-
dienste angestellt sind, ein Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen und ihren
dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, darf von demjenigen Bundesstaate, in