198 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit.
10.
Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde,
begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung 34) alle mit der
Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten. 35) 36) 37) 38)
welchem sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit nachsuchen, die Naturalisation
nicht verweigert werden.
Die näheren Ausführungen über dieses Gesetz siehe Cahn S. 101 ff.
Vergl. noch Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (Web. 9, 718 ff.)
§ 4, 54 und 66; über die Form der Anstellung im Reichsdienste inkl. Marine
Eie S. 100 Ziff. 21 und den kgl. Erlaß vom 23. November 1874 (Web. 10,
).
34) Entscheidend ist also der Zeitpunkt, mit welchem der Beteiligte diese
Urkunde faktisch in die Hände bekommt, nicht derjenige, zu welchem sie ausgestellt
oder zur Post gegeben worden ist. Ueber die Aushändigung ist seitens der die-
selbe bethätigenden Behörde ein kurzes Protokoll, in welchem diese Hinausgabe an
den Beteiligten konstatiert wird, zu errichten und als Aushändigungs= bezw.
Empfangsnachweis zu den Akten zu nehmen. Die Aushändigung an nicht dis-
positionsfähige Personen hat für dieselben an den gesetzlichen Vertreter (Vater,
Vormund 2c.) zu erfolgen.
559) Diese rechtlichen Wirkungen haben die genannten Urkunden auch dann,
wenn sie auf Grund unrichtiger oder irrtümlicher Voraussetzungen oder infolge
unrichtiger Anwendung des Gesetzes ausgestellt sind.
(Siehe hiezu den Fall aus der Praxis bei Cahn S. 84.)
Diese Urkunden sind also reine Formalurkunden, deren rechtliche Kraft
lediglich von der Thatsache ihrer Ausstellung und ihrer Aushändigung abhängt.
Sie können daher nicht widerrufen, ihre Ausfertigung auch nicht mit Be-
schwerde angefochten werden.
Gegen die Verweigerung steht dagegen die Beschwerde offen und zwar
gegen die Verweigerung der Aufnahmsurkunde (§F7) — da einem Deutschen,
welcher die gesetzlichen Bedingungen erfüllt hat, ein durch Gesetz garantiertes
Recht auf die Aufnahme zusteht (vergl. Aum. 20) —, die verwaltungsrechtliche,
über welche in letzter Instanz der Verwaltungsgerichtshof entscheidet; dagegen
bezüglich der Versagung der Naturalisationsurkunde — da der Ausländer
kein Recht auf letztere hat, ihre Gewährung vielmehr dem freien Ermessen
der kgl. Regierung anheimgegeben ist (vergl. Anm. 20 a. E. und 27) — die Be-
schwerde zum kgl. Staatsministerium des Innern, welches solchen Falles als
oberste Verwaltungsstelle in letzter Instanz entscheidet. Vergl. auch Anm. 40.
Das vorstehend in Aum. 34 und 35 Gesagte gilt in entsprechender Weise
auch von Anstellungs-Renaturalisations= und Wiederaufnahms-Urkunden.
Siehe auch die Anm. 37.
36) Reg 14, 412: Frrige Ausstellung einer Aufnahms= (statt Naturali-
sations-Urkunde, Aushändigung der erteilten Urkunde als rechtserzeugender
Formalakt; keine Annullierung solcher Urkunden wegen Irrtum.
39) Die mit der Staatsangehörigkeit als solcher verbundenen Rechte und
Pflichten treten mit dem Momente der Aufnahme oder bezw. Naturalisation ein,
d. h. aber nur diejenigen, welche (nach dem Wortlaut der Motive zu § 10 des
Gesetzes) „den staatsrechtlichen Begriff des Indigenats ausmachen und deshalb
jedem Staatsangehörigen ohne Unterschied des Alters, Geschlechts rc. zustehen.“
Dagegen ist bezüglich der Ausübung anderer Rechte, welche auch für den ge-
borenen Inländer nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen, z. B. des Wahl-
rechtes, selbstverständlich auch das Vorhandensein dieser besonderen Voraussetzungen
erforderlich.
Gleichgiltig für die Wirkung des § 10 ist, ob der Einwandernde sein