Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 199 
§ 11. 39) und 42#) 
Die Verleihung 393) der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, in- 
sofern nicht dabei eine Ausnahme 10) gemacht wird, zugleich auf die 
Ehefrau 41) und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minder- 
jährigen 42) Kinder. 42a) 
früheres Indigenat beibehält oder verliert. Gegebenen Falles ist den Einwan- 
dernden auch der Staatsbürgereid abzunehmen. (Vergl. oben 8§ 45.) 
*s) Zu den Pflichten gehört besonders die Militärpflicht. Bezüglich der- 
selben s. unten § 499 und § 21 der bayer. Wehrordnung vom 19. Januar 1889: 
Ausländer, welche die Reichsangehörigkeit erwerben, werden nach Maßgabe ihres 
Lebensalters wehrpflichtig rc. 2c. Die Regelung der Dienstpflicht solcher Per- 
sonen erfolgt nach denselben Grundsätzen wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. 
Im lebrigen siehe bezüglich dieser Rechte und Pflichten: Riedel, Comm. 
zur Reichs-Verf. (Anm. 2 zu Art. 3 Abs. 1 der Reichs-Verf.) S. 85—87. 
57„) Zu § 11 vergl. Art. 14 des Einf.-Ges. zum bürgerl. Gesetzbuch: Die 
persönlichen Rechtsbeziehungen deutscher Ehegatten zu einander werden nach den 
deutschen Gesetzen beurteilt, auch wenn die Ehegatten ihren Wohnsitz im Aus- 
lande haben. 
Die deutschen Gesetze finden auch Anwendung, wenn der Mann die Reichs- 
angehörigkeit verloren, die Frau sie aber behalten hat; ferner §§ 1354 Abs. 1 
und 1355, 1616, 1626, 1627, 1631 Abs. 1 des bürgerl. Gesetzbuches über das 
familienrechtliche Verhältnis von Ehemann zur Ehefrau, von Vater zu Kind. 
Siehe auch die Motive des Gesetzes zu diesem § 11 (Cahn S. 107). 
Ferner siehe über Abänderung des § 11 durch Art. 41 des Einf.-Ges. zum 
bürgerl. Gesetzbuch Anm. 42 
* n) Und zwar Verleihung jeder Art, sei es durch Aufnahme, Wieder- 
aufnahme, Naturalisation, Renaturalisation oder Anstellung. 
") Diese Ausnahme kann vom betr. Gesuchsteller — ebenso wie bei 89 — 
selbst beantragt oder seitens der anstellenden oder der die Naturalisations= bezw. 
Aufnahms-Urkunde ausstellenden Staatsbehörde beigefügt werden, sie muß aber 
stets in die betr. Urkunde selbst ausdrücklich und zwar vor ihrer Aushändigung 
aufgenommen sein. Eine nachträgliche Aufnahme ist unzulässig resp. wirkungslos, 
da alle gesetzlichen Wirkungen des Staatsangehörigkeitserwerbes mit dem Mo- 
mente der Aushändigung der betr. Urkunde ausnahmslos eintreten. Vergl. 
Anm. 34 und 37 und oben Text § 42 S. 150. 
Bei Ausländern insbesondere liegt die Beifügung solcher Ausnahmen aus- 
schließlich in dem Ermessen der die Naturalisationsurkunde ausstellenden k. Kreis- 
regierung. Vergl. auch Anm. 35. 
Weiteres über diese „Ausnahme“ s. Cahn S. 108 Ziff. 3. 
"!) Ohne die Zustimmung ihres Ehemannes kann eine Ehefrau selbständig 
für sich eine andere Staatsangehörigkeit als die des Mannes auf ihren Antrag 
hin nicht erwerben. 
11½ (Ueber die Möglichkeit einer mehrfachen Staatsangehörigkeit infolge von 
Bestallung der Frau nach § 9 des Ges. siehe Anm. 30 a.) 
7 Die mehr akademische als praktische Frage, ob die Ehefrau mit Geneh- 
migung ihres Ehemannes eine solche selbständige Staatsangehörigkeit für sich er- 
werben kann, wird von Cahn S. 79 bejaht, von Seydel Bd. 1 S. 276 Anm. 26 
verneint. 
6 Nach unserer Meinung steht der Wortlaut des Gesetzes in §§ 7 und 8 im 
Zusammenhalt mit §§ 11, 19 und 21 Abs. 2 der Bejahung dieser Frage nicht 
entgegen, wird vielmehr durch die Fassung dieser Paragraphen eher unterstützt. 
") Die etwa noch unter bäterlicher bezw. elterlicher Gewalt stehenden
	        
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