Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8  5.  Erwerb  und  Verlust  der  Reichs=  (und  der  Staats)-angehörigkeit.  11

meinsamer  konsularischer  Vertretung,  welche  vom  Reiche  ausgestattet
  wird",  ferner  „die  Kolonisation  und  die  Auswanderung
  nach  außerdeutschen  Ländern“,  endlich  „das  Militärwesen
  des  Reiches  und  die  Kriegsmarine.“  Die  Organe  des
Reiches:  Gesandtschaften,  Konsulate  und  Auswärtiges  Amt
sind  jedem  Deutschen  allenthalben  zugänglich.  4)

b.  Das  Recht  an  den  Wohlthaten  und  den  gemeinnützigen  Einrichtungen
  des  Reiches,  sowie  an  den  Wirkungen  des  deutschen
Ind  genates  nach  Art.  3  der  Reichsverfassung  teilzunehmen
(s.  oben).

Kein  Reichsangehöriger  kann  aus  dem  Reichsgebiete  aus—
gewiesen  werden  43)  und  nach  §  9  des  Reichsstrafgesetzbuches
„darf  ein  Deutscher  einer  ausländischen  Regierung  zur  Verfolgung
  oder  Bestrafung  nicht  überliefert  werden"“".  Eine
Folge  des  Rechtes,  an  den  Einrichtungen,  also  auch  an  der
Gesetzgebung  des  Reiches  Anteil  zu  nehmen,  ist  auch  der
Anspruch  auf  Rechtsschutz  nach  Maßgabe  der  Einleitung
zur  Reichsverfassung  sowie  nach  Art.  77  derselben.

C.  Das  Recht  auf  Anteilnahme  an  den  sog.  politischen  Rechten
des  Reiches  im  engeren  Sinn  d.  h.  auf  Ausübung  des
aktiven  und  passiven  Wahlrechts  zum  Reichstage  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes.

Ueber  Staatsbürgerrecht  im  Einzelstaat  s.  Laband  1,  140  ff.

und  unten  bei  Verhältnis  Bayerus  zum  Reiche  §  33  f.,  sowie  Seydel,
bayer.  Staatsrecht  2.  Aufl.  I,  303.

85.
Erwerb  und  Verlust  der  Reichs-  (und  der  Staats)=angehörigkeit.


Infolge  des  anßerordentlich  engen  Verhältnisses  zwischen
Reichs=  und  Staatsangehörigkeit  ist  der  Erwerb  und  der  Verlust  derselben
  vom  Reiche  und  zwar  durch  Gesetz  vom  1.  Juni  1870  (Web.  8,
580;  Bamb.  11,  226)  geregelt  worden.  Das  letztere  ist  in  Bayern
durch  Reichsgesetz  vom  22.  April  1871  (Web.  8,  767)  eingeführt
und  seit  13.  Mai  1871  in  Geltung.

Nach  diesem  Gesetze  wird  die  Staats=  und  resp.  Reichsangehörigkeit
  teils  durch  familienrechtliche  Verhältnisse:  Geburt,  Legiti=4

  cfr.  Ges.  v.  8.  November  67  (in  Bayern  giltig  seit  13.  Mai  71)  über  die
Bundeskonsulate  Web.  7,  123  (speziell  §  1:  Die  Bundeskonsulate  sind  berufen,
das  Interesse  des  Bundes  2c.  2c.  thunlichst  zu  schützen  und  zu  fördern  2rc.  2c.  und
den  Angehörigen  der  Bundesstaaten  2c.  in  ihren  Angelegenheiten  Rat  und  Beistand
  zu  gewähren)  sowie  die  allg.  Dienstesinstr.  für  die  Konsuln  des  Deutschen
Reichs  v.  6C.  Juni  71  Web.  9,  33.  ,

«)§1d.Freizügigk.-Gef.v.1.November67Web.7,119:JederRetclzsangehörige
  hat  das  Recht,  innerhalb  des  Reichsgebietes  an  je  dem  Ort  sich
aufzuhalten  oder  niederzulassen,  wo  er  eine  eigene  Wohnung  oder  ein  Unterkommen
  sich  zu  verschaffen  im  Stande  ist.  —