Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

202 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 
4) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimm- 
ungen gemäß erfolgte Legitimation, 16) wenn 46 ) der Vater 
einem anderen Staate angehört als die Mutter; 
5) bei einer Norddeutschen durch Verheiratung mit dem An- 
gehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Aus- 
länder. 7) 45) 
Gesetz; ferner Anm. zu § 21, sowie Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Mai 
1890 Bd. 12, 230: Der selbständige Verlust der Staatsangehörigkeit (nach 
§ 21 Abs. 1 des Gesetzes) tritt nur dann ein, wenn die betreffende Person sich 
im Alter der Volljährigkeit zehn Jahre lang ununnterbrochen im 
Auslande aufhält. 
(S. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Oktober 1883 und vom 
15. Juni 1883, unten zu § 21 l. c. Anm. 91.) 
6) S. hiezu das in Anm. 14 und 15 Gesagte, ferner Entsch, des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 12. Mai 1890 Bd. 12, 230: 
Uneheliche Kinder folgen ihrer Mutter in einen von ihr durch Verehelich= 
ung erworbenen neuen Staatsverband nicht nach, es sei denn, daß sie durch diese 
Verehelichung legitimiert worden wären. 
Reg. 11, 418: Kein Uebergang der durch spätere Verehelichung erworbenen 
neuen Staatsangehörigkeit der Mutter auf außereheliche, nicht legitimierte Kinder; 
kein selbständiger Verlust der Staatsangehörigkeit durch 10 jähr. Aufenthalt im 
Auslande gegenüber Minderjährigen. Hieher ist noch zu bemerken, daß, wenn der 
Vater ein Reichsangehöriger ist und nur einem anderen Bundesstaate als 
die Mutter angehört, die in Deutschland geltenden Gesetze zur Anwendung kom- 
men, wie sie oben Aum. 14 und 15 (s. Cahn S. 31 Z. 1 und S. 36 f. Z. 6) 
angegeben sind. Ist dagegen der Vater ein Ausländer und die Mutter eine 
Deutsche, so gelten diejenigen Bestimmungen, welche für den Ausländer nach 
der in seiner Heimat bestehenden Gesetzgebung bei der Legitimation seiner unehe- 
lichen Kder anzuwenden sind. Hierüber s. die näheren Bestimmungen bei Cahn 
115 ff. 
Gehört der legitimierende Vater keinem Staate an, so wird auch das legi- 
timierte Kind staatlos. 
(Ga) Die gesetzlichen Bestimmungen, denen gemäß in den einzelnen Staaten 
die Legitimation geschehen muß, sind in Cahn S. 115—119 ausführlicher erbrtert. 
S. hiezu auch oben Anm. 6 und 14 zu § 2 und § 4 des Gesetzes. 
") Reg. 7, 456: Staatsangehörigkeitsfolge der Ehefrau auch bei mangeln- 
dem bayer. Verehelichungszeugnisse: „Die Vorschriften des bayer. Gesetzes vom 
16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt haben jetzt nur noch 
für das Heimatrecht (Gemeindeangehörigkeit), dagegen nicht für die Staatsange- 
hörigkeit Bedeutung, auf welche sich überhaupt das bayer. Reservatrecht nicht 
erstreckt.“ 
n Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. Februar 1889 Bd. 12, 1: Die 
Ffo#imell gesetzmäßig geschlossene Ehe einer bayer. Staatsangehörigen mit einem 
Ausländer bewirkt für die Frau den Verlust ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit; 
hieran wird dadurch nichts geändert, daß später durch richterliches Urteil die Ehe 
als nichtig erklärt wird. 
Die Putativehe hat in bezug auf die gutgläubige Frau den Verlust ihrer 
früheren Heimat zur rechtlichen Folge. 
* "a) Bezüglich der Verheiratung mit Ausländern sind hie und da gewisse 
Beschränkungen nach der Richtung statuiert, daß gegebenen Falles Bescheinigungen 
darüber erbracht werden müssen, in welcher Weise die Staatsangehörigkeit der 
Braut im Auslande geregelt ist, bezw. daß die Braut durch ihre Verehelichung 
die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt.
	        
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