Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

204 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes- u. Staatsangehörigkeit. 
§ 15. 
Die Entlassung wird 51) jedem Staatsangehörigen 513) erteilt, 
Hiezu wird bemerkt: 
1) Das Einführungsgesetz zum bürgerl. Gesetzbuch vom 18. August 1896 
wurde publiziert im Reichsgesetzblatt Nr. 21, ausgegeben zu Berlin 
am 24. August 1896. 
2) Bezüglich der Personen, welchen nach dem bürgerl. Gesetzbuch die elter- 
liche Gewalt zusteht s. oben Anm. 42 und 42 a zu § 11 des Ges. 
3) Vgl. hiezu die unten in Anm. 51 mitgeteilte bayer Min.-E. vom 
8. April 1873 über die Erteilung der vormundschaftl. und obervor- 
mundschaftl. Genehmigung bei Gesuchen um Entlassung seitens einer 
unter Vormundschaft stehenden Person (Web. 9, 9 Anm. 0). 
4) Die Mutter eines unehelichen Kindes kann, da sie keine elterliche Gewalt 
1ab einen solchen Antrag für ihr außereheliches Kind selbständig nicht 
tellen. 
5) Einschlägig ist hier bezügl. des Verhältnisses der Mutter zum unehe- 
lichen Kind der § 1707 des bürgerl. Ges.-Buches: Der Mutter steht 
nicht die elterliche Gewalt über das uneheliche Kind zu. Sie hat das 
Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur 
Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. Der Vormund des 
Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stelle 
eines Beistandes. 
Bezüglich Bestellung und Wirkungskreis des Beistandes für die 
Mutter bezüglich ihres Verhältnisses zu ihren ehelichen bezw. legiti- 
mierten Kindern s. §8 1687—1690 l. c. 
Nach § 1631 l. c. umfaßt die „Sorge“ für die Person des Kindes: 
„das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaussichtigen 
und seinen Aufenthalt zu bestimmen.“ 
)D. h. sie darf nicht versagt werden, — und zwar auch dem Wehr- 
pflichtigen nicht, da derselbe ja überall im deutschen Reiche seiner Militärpflicht 
genügen kann. — 
Der Staatsangehärige, welcher die Entlassung nachsucht, um in einen an- 
deren Bundesstaat auszuwandern, muß also entlassen werden, wenn er den in 
§. 15 Abs. 1 vorgeschriebenen Nachweis erbringt. Andrerseits aber hat er es 
nicht nötig, diese Entlassung nachzusuchen, wenn er die Staatsangehörigkeit in 
einem anderen Bundesstaate erworben hat. Der die Entlassung Beantragende 
muß ferner dispositionsfähig sein; ist dies nicht der Fall, so ist die Zustimmung 
des Gewalthabers bezw. Vormundes nötig. » 
Die Min.-E. vom 8. April 1873 (Web. 9, 9 Anm. 6) bestimmt: Zum 
Vollzuge der §§ 15 und 17 des Reichsges. vom 1. Juni 1870 über die Staats- 
angehörigkeit wird verfügt, daß in allen Fällen, in welchen eine unter Vormund- 
schaft stehende Person um Entlassung aus dem Staatsverbande nachsucht, nach 
Maßgabe der Bestimmungen des für sie geltenden Civilrechtes außer der Zu- 
stimmung des Vormundes auch die Erklärung der einschlägigen Obervormund- 
schaftsbehörde einzuholen ist. » 
Hiezu siehe die Bestimmung des Art. 41 Z. II des Einf.-Ges. zum bürgerl. 
Gesetzbuch, nach welcher hinter dem § 14 des Staatsangehörigkeitsges. der oben 
in Anm. 50 a mitgeteilte § 14 a neu eingeschaltet wird. S. Näheres in der gen. 
Anm. 50 a. 
Bezügl. der vormundschaftl. bezw. obervormundschaftl. Genehmigung in 
den anderen (nichtbayer.) deutschen Staaten s. Cahn 124. 
*#) Den Staatsangehörigen im Sinne dieser Bestimmung sind die Landes- 
angehörigen von Elsaß-Lothringen gleichgestellt, nicht aber die nach § 6 des Ges. 
über die Schutzgebiete vom 15./19. März 1888 in den letzteren Naturalisierten.
	        
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