§ 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit. 205
welcher nachweist, 515) daß er in einem anderen Bundesstaate die
Staatsangehörigkeit erworben 52) hat.
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht erteilt
werden :3)
1) Wehrpflichtigen, 54) welche sich in dem Alter vom vollendeten
siebzehnten bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebens-
jahre befinden, bevor sie ein Zeugnis 55) der Kreis-Ersatz-
kommission darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung
Vgl. die Motive zu diesem Gesetze, abgedruckt Cahn S. 202; ferner cod.
S. 127
515) Dieser Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Heimatscheines oder
Staatsangehörigkeitsnachweises, einer Aufnahmsurkunde oder ev. einer Bestallung.
5„) Sei es durch Abstammung oder durch Verleihung (oder Anstellung).
Dieser Erwerb muß aber bereits vollendet, nicht erst in Aussicht gestellt sein.
*8) Diese Beschränkungen des § 15 Abs. II gelten wohl zunächst für die
Auswanderungen ins Ausland, doch finden sie auch Anwendung für den Fall,
daß bei angeblicher Auswanderung ins Inland, d. h. in einen anderen Bundes-
staat der Nachweis gemäß § 15 Abs. 1 nicht erbracht werden kann.
Bl. f. adm. Pr. 21, 137 ff.; ferner 26, 389 ff.: Auswanderung eines
Wehrpflichtigen.
*") Reg. 3, 332: Für die Beurteilung und Entscheidung von Anträgen.
auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 15 I. c. ist der-
jenige Zeitpunkt als maßgebend zu erachten, an welchem das entscheidungs-
reife, mit allen sonst erforderlichen Belegen (Einwilligung des Vaters resp.
Vormundes 2c.) versehene Entlassungsgesuch bei der zur Ausfertigung der Ent-
lassungsurkunde zuständigen höheren Verwaltungsbehörde (§ 14 des Ges.) einge-
gangen ist. Hienach soll also für junge Leute, welche erst zwischen Einlauf ihres
Gesuches bei der entscheidenden Stelle und dem Tage der Würdigung desselben
das 17. Lebensjahr vollenden, die Ausstellung der Entlassungsurkunde von der
Beibringung des Zeugnisses der Ersatzkommission nicht abhängig gemacht werden.
In gleicher Weise lautet das Schreiben des Reichskanzlers vom 20. Januar
1883 Reg. 3, 424 f.; ferner hieher Reg. 10, 467 zur Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes
vom 29. Dezember 1888 Bd. 10, 340: „Instruktion von Entlassungsgesuchen“;
letztere Entscheidung s. oben Anm. 50. "F
Vgl. ferner zu Ziff. 1: Reg. 8, 409 und 9, 106: Entlassung von Wehr-
pflichtigen aus dem Staatsverbande; Reg. 8, 410: Streitigkeit wegen verweigerter
Entlassung ist kein Streit über Freizügigkeit; Unanfechtbarkeit und Widerruflich-
keit der Zeugnisse der Ersatzkommission.
Die Wehrpflicht erstreckt sich nach Art. II 8 24 des Gesetzes vom 11.
Februar 1888 (Web. 18, 716) vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45.
Lebensjahr: s. bayer. Wehrordn. § 4 Z. 3.
Ueber Ziff. 1 des § 15 Abs. 2 siehe besonders auch die Ausführungen bei
Cahn S. 128 ff. unter Ziff. 8—13; ferner Ziff. 7 der bayer. Min.-E. vom 9. Mai
1871 über den Vollz. des Staatsangehörigkeitsges. (Web. 9, 8 f.)
Endlich ist noch zu Ziff. 1 des § 15 Abs. 2 zu bemerken, daß es sich hier
nur um Wehrpflichtige handelt, über deren Militärpflicht noch nicht entschieden
ist, also nicht um Militärpflichtige. Von den Militär pflichtigen dagegen
handeln Ziff. 2 und 3 l. c.
55) S. hiezu § 27 der Wehrordn. vom 19. Januar 1889. #
Für Personen über 25 Jahre gilt der Hinderungsgrund der Ziff. 1 § 15
nicht, vgl. jedoch hiezu Cahn S. 128 f. zu Ziff. 8 a. E.
Vgl. hieher auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 29. Dezember 1888
Bd. 10, 340, oben Anm. 50.