208 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes- u. Staatsangehörigkeit.
8 18.
Die Entlassungsurkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der
Aushändigung7) den Verlust 67 a) der Staatsangehörigkeit.
Die Entlassung wird unwirksam, 58) 658a) wenn der Entlassene 69)
Siehe auch § 111 Ziff. 2 der bayer. Wehrordnung: Bei eintretender all-
gemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande, — auch in den Schutzgebieten
— befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland
zurückzubegeben. (§ 58 des Reichs-Mil.-Ges.)
6) Vgl. hieher das in Anm. 49 bezw. 34 und 40 Gesagte. Entscheidend
ist also in allen Fällen das Datum der Aushändigung der Entlassungs-
urkunde, auch bezüglich der Berechnung der 6 Monate nach Abs. II des § 18
(s. Anm. 70).
Im Zweifelsfalle ist diese Aushändigung an den Gesuchsteller oder an
seinen Bevollmächtigten nachzuweisen, daher kommt auch die Notwendigkeit des in
Anm. 34 erwähnten Aushändigungsprotokolles. Vgl. Entsch des Verw.-Ger.
Hofes vom 10. März 1885, Bd. 6, S. 90 f.:
„Der Verlust der Staatsangehörigkeit gemäß § 18 des Reichsges. vom
1. Juni 1870 ist, insolange der sichere Nachweis der Aushändigung der Ent-
lassungsurkunde mangelt, nicht als gegeben anzunehmen.“
Ferner s. über Aushändigung an die bereits im Auslande Befindlichen
Cahn S. 137.
Ferner Reg. 3, 333: Ueber Aushändigung der Entlassungsurkunden.
Reg. 6, 97: Nachweis der Aushändigung der Entlassungsurkunde.
Ivn) Es hört daher auch mit diesem Momente jede Verantwortung für
Erfüllung staatlicher Pflichten auf, während derjeuige, welcher durch zehnjährigen
Aufenthalt im Auslande seine Staatsangehörigkeit verliert, während dieser ganzen
zehnjährigen Verjährungsfrist für die Erfüllung seiner Pflichten gegen den Heimat-
staat fortwährend verantwortlich bleibt (abgesehen von den Bestimmungen des
Vertrages mit Nordamerika von 1868, s. unten Anm. 105).
7s) Und zwar eo ipso mit Ablauf der Cmonatl. Frist, ohne daß es einer
besonderen Unwirksamkeitserklärung bedarf.
Die Unwirksamkeit der Entlassung tritt ex tunc ein, da § 18 Abs. II eine
Resolutivbedingung enthält, deren Eintritt die Entlassung rückwirkend aufhebt,
geradeso als ob sie niemals stattgefunden hätte. Die Unwirksamkeit gilt solchen
Falles vom Momente der Aushändigung, d. h. also, es tritt von da an derselbe
Zustand wieder ein, welcher gegeben war, bevor die Entlassung erfolgte.
Reg. 6, 99 und 8, 90.
Während der Zeit dagegen vom Momente der Aushändigung der Ent-
lassungsurkunde bis zum Momente des Ablaufes der 6 monatlichen Frist ist der
Entlassene Ausländer — soferne er nicht außer der Staatsangehörigkeit, aus
welcher er entlassen ist, noch eine weitere Staatsangehörigkeit in einem deutschen
Bundesstaate inkl. Elsaß-Lothringen besitzt oder die Naturalisation im deutschen
Schutzgebiete erlangt hat. Der Entlassene kann also während der 6 monatlichen
Zwischenzeit zur Erfüllung staatlicher Pflichten nicht angehalten werden, sondern
erst mit dem Momente des Ablaufes der 6 monatlichen Frist, nun aber selbstver-
ständlich auch bezüglich derjenigen, welche während dieser 6 Monate zu erfüllen waren.
S. hierüber auch Cahn S. 138.
ön) Personen, welche innerhalb des Reichsgebietes ihre Staatsangehörig-
keit zu wechseln beabsichtigen bezw. Personen, welche aus der Staatsangehörigkeit
eines Bundesstaates entlassen worden sind und vor Ablauf von 6 Monaten nach
Aushändigung der Entlassungsurkunde — ohne in der Zwischenzeit ihren Wohn-
sitz ins Ausland verlegt zu haben — den Erwerb der Staatsangehörigkeit in
einem anderen Bundesstaate nachsuchen, sind nach der bayer. Min.-E. vom