Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

208 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes- u. Staatsangehörigkeit. 
8 18. 
Die Entlassungsurkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der 
Aushändigung7) den Verlust 67 a) der Staatsangehörigkeit. 
Die Entlassung wird unwirksam, 58) 658a) wenn der Entlassene 69) 
Siehe auch § 111 Ziff. 2 der bayer. Wehrordnung: Bei eintretender all- 
gemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande, — auch in den Schutzgebieten 
— befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland 
zurückzubegeben. (§ 58 des Reichs-Mil.-Ges.) 
6) Vgl. hieher das in Anm. 49 bezw. 34 und 40 Gesagte. Entscheidend 
ist also in allen Fällen das Datum der Aushändigung der Entlassungs- 
urkunde, auch bezüglich der Berechnung der 6 Monate nach Abs. II des § 18 
(s. Anm. 70). 
Im Zweifelsfalle ist diese Aushändigung an den Gesuchsteller oder an 
seinen Bevollmächtigten nachzuweisen, daher kommt auch die Notwendigkeit des in 
Anm. 34 erwähnten Aushändigungsprotokolles. Vgl. Entsch des Verw.-Ger. 
Hofes vom 10. März 1885, Bd. 6, S. 90 f.: 
„Der Verlust der Staatsangehörigkeit gemäß § 18 des Reichsges. vom 
1. Juni 1870 ist, insolange der sichere Nachweis der Aushändigung der Ent- 
lassungsurkunde mangelt, nicht als gegeben anzunehmen.“ 
Ferner s. über Aushändigung an die bereits im Auslande Befindlichen 
Cahn S. 137. 
Ferner Reg. 3, 333: Ueber Aushändigung der Entlassungsurkunden. 
Reg. 6, 97: Nachweis der Aushändigung der Entlassungsurkunde. 
Ivn) Es hört daher auch mit diesem Momente jede Verantwortung für 
Erfüllung staatlicher Pflichten auf, während derjeuige, welcher durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande seine Staatsangehörigkeit verliert, während dieser ganzen 
zehnjährigen Verjährungsfrist für die Erfüllung seiner Pflichten gegen den Heimat- 
staat fortwährend verantwortlich bleibt (abgesehen von den Bestimmungen des 
Vertrages mit Nordamerika von 1868, s. unten Anm. 105). 
7s) Und zwar eo ipso mit Ablauf der Cmonatl. Frist, ohne daß es einer 
besonderen Unwirksamkeitserklärung bedarf. 
Die Unwirksamkeit der Entlassung tritt ex tunc ein, da § 18 Abs. II eine 
Resolutivbedingung enthält, deren Eintritt die Entlassung rückwirkend aufhebt, 
geradeso als ob sie niemals stattgefunden hätte. Die Unwirksamkeit gilt solchen 
Falles vom Momente der Aushändigung, d. h. also, es tritt von da an derselbe 
Zustand wieder ein, welcher gegeben war, bevor die Entlassung erfolgte. 
Reg. 6, 99 und 8, 90. 
Während der Zeit dagegen vom Momente der Aushändigung der Ent- 
lassungsurkunde bis zum Momente des Ablaufes der 6 monatlichen Frist ist der 
Entlassene Ausländer — soferne er nicht außer der Staatsangehörigkeit, aus 
welcher er entlassen ist, noch eine weitere Staatsangehörigkeit in einem deutschen 
Bundesstaate inkl. Elsaß-Lothringen besitzt oder die Naturalisation im deutschen 
Schutzgebiete erlangt hat. Der Entlassene kann also während der 6 monatlichen 
Zwischenzeit zur Erfüllung staatlicher Pflichten nicht angehalten werden, sondern 
erst mit dem Momente des Ablaufes der 6 monatlichen Frist, nun aber selbstver- 
ständlich auch bezüglich derjenigen, welche während dieser 6 Monate zu erfüllen waren. 
S. hierüber auch Cahn S. 138. 
ön) Personen, welche innerhalb des Reichsgebietes ihre Staatsangehörig- 
keit zu wechseln beabsichtigen bezw. Personen, welche aus der Staatsangehörigkeit 
eines Bundesstaates entlassen worden sind und vor Ablauf von 6 Monaten nach 
Aushändigung der Entlassungsurkunde — ohne in der Zwischenzeit ihren Wohn- 
sitz ins Ausland verlegt zu haben — den Erwerb der Staatsangehörigkeit in 
einem anderen Bundesstaate nachsuchen, sind nach der bayer. Min.-E. vom
	        
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