Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

210 8 45a. Ges. üb. d. Erwerbung u. den Verlust d. Bundes- u. Staatsangehörigkeit. 
gebietes?2) verlegt?i) oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen 
Bundesstaate erwirbt.73) 74) 75) 
land verlegt, jedoch noch innerhalb dieser Frist wieder nach Bayern zurückverlegt 
haben, erlangen mit Rückwirkung auf den Tag der Entlassung wieder die bayer. 
Staatsangehörigkeit und hiemit auch das frühere Heimatrecht. 
Ueber die „Verlegung des Wohnsitzes“ siehe auch Cahn 139 f. Ziff. 7; 
ferner Reg. 6, 483 f. und 10, 307; endlich vergl. noch Anm. 69. 
Ferner ist hieher noch zu vergleichen die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 
9. April 1880 Bd. 1, 237: Bahyerische Staatsangehörige, welche nach erlangter 
Entlassung aus dem bayerischen Staatsverbande auswandern, verlieren ihre bis- 
herige Heimat in Bayern. Wenn dieselben in der Folge sich wieder in Bayern 
niederlassen, können sie die Heimat in einer bayerischen Gemeinde nur unter der 
Voraussetzung erlangen, daß sie die bayerische Staatsangehörigkeit wieder er- 
worben haben. 
7.) Die Schutzgebiete können nicht als Inland im Sinne des § 18 Abs. II 
erscheinen (vergl. Anm. 82 und 88 zu § 20 und 21 l. c.). 
Durch Verlegung des Wohnsitzes in die deutschen Schutzgebiete ist daher 
die Voraussetzung des § 18 Abs. II gegeben, d. h. die Entlassung bleibt bei Aus- 
wanderung in deutsches Schutzgebiet wirksam. 
Siehe auch Cahn 140. 
Der also Ausgewanderte kann also dort nach § 6 des Gesetzes vom 19. 
März 1888 über die deutschen Schutzgebiete (Web. 18, 769) die deutsche Reichs- 
angehörigkeit durch Naturalisation wieder erwerben. — Elsaß-Lothringen dagegen 
ist deutsches Bundesgebiet nach § 2 des Ges. vom 25. Juni 1873 (Web. 10, 45). 
78) Es erscheint als selbstverständlich, daß der Entlassene diese neu er- 
worbene Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate auch während der 
sechsmonatlichen Frist beibehält; außerdem würde seine Entlassung gleichfalls un- 
wirksam (vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. Oktober 1886 Bd. 8, 137). 
7“) Bezüglich des Wiederauflebens der Militärpflicht derjenigen, welche das 
Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine andere Staatsange- 
hörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, und resp. deren Söhne 
s. § 11 des Reichs-Milit.-Ges. vom 2. Mai 1874 (Web. 10, 279); auch § 68 
eod., ferner die Bestimmung von § 111 Ziff. 18 der Wehrordn.: Wenn Personen 
des Beurlaubtenstandes, welche die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit er- 
halten haben, nicht auswandern oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem 39. 
Lebensjahre wieder zurückkehren, so ist durch die Polizeibehörde dem nächsten Be- 
zirkskommando hievon Mitteilung zu machen. (Siehe § 21 der Wehrordnung.) 
Näheres s. unten § 499 über Auswanderung und Rückwanderung der Militär- 
pflichtigen. 
7.) Die Bestimmung des § 18 Abs. II will Scheinauswanderungen, um 
sich lästigen Verpflichtungen gegen das bisherige Vaterland, z. B. der Militär- 
pflicht, zu entziehen, verhüten und ist daher gegebenen Falles stets in diesem 
Sinne auszulegen. 
Vergl. Bl. f. adm. Pr. Bd. 40, 372 Anm. und 373 f. 
Siehe auch Anm. 81 und die Motive zu § 18 des Gesetzes, welche lauten: 
Im Allgemeinen entspricht es dem Systeme, die Wirkung der Ent- 
lassungsurkunde mit dem Zeitpunkt der Aushändigung eintreten zu lassen. 
Es sind jedoch Fälle denkbar, in welchen die Entlassung aus dem Unter- 
thanenverbande, ohne die Absicht der wirklichen Auswanderung, lediglich 
zu dem Zwecke nachgesucht wird, um sich lästigen Verpflichtungen gegen das 
aaren Vaterland, namentlich der Erfüllung der Militärpflicht zu 
entziehen. 
Es scheint ratsam, derartige fingierte Auswanderungen von vornherein 
durch das Gesetz abzuschneiden; hierauf bezieht sich der zweite Absatz dieses 
Paragraphen.
	        
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